1. Der Bescheid über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2012 vom 11. Juli 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Umsätze, die dem Steuersatz des § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, in Höhe von insgesamt 200.170 Euro angesetzt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 90 %, der Beklagte 10 %.
3. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 Euro, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch diesen Betrag, kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
| | Streitig ist, ob Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte in einem Eroscenter nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind. |
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| | 1. Der verheiratete Kläger betreibt im Gewerbegebiet in X das „Eroscenter A“ (so die Bezeichnung im Impressum der Homepage „www. A-X“). Die Räumlichkeiten hat der Kläger laut Pachtvertrag vom 3. August 2005 „zum Betrieb eines Eroscenters“ gepachtet. |
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| | Das Haus verfügt über xx Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit Büro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum, einen Außenbereich mit Liegestühlen und Parkplätze. Im Eingangsbereich befinden sich Automaten für Getränke, Snacks und Zigaretten. Das Gebäude ist im Flur mit Überwachungskameras und in den Zimmern mit einem Notrufsystem gesichert. |
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| | Der Kläger vermietet die Zimmer für 70 EUR (in späteren Jahren 80 EUR) am Tag ausschließlich an Frauen, die darin Prostitution betreiben. Die Zimmer sind eingerichtet mit einem Bett, einem kleinen Tisch, einem Stuhl, einem Fernsehgerät, einem Schrank, einem Waschbecken mit Spiegel und einem Telefon. Die Prostituierten schlafen nicht in den Zimmern. Der Mietzins kann bei der An- oder Abreise bezahlt werden. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt jeweils einen Tag (24 Stunden) und kann von den Prostituierten tageweise verlängert werden. Die Mietverträge werden mündlich abgeschlossen. Die Prostituierten können sich zudem für 10 EUR frische Bettwäsche ausleihen. |
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| | Im Büro ist stets eine Person (häufig der Kläger) anwesend, die die Sicherheitstechnik überwacht und als Ansprechpartner für die Kunden sowie die Prostituierten zur Verfügung steht. Das Eroscenter hat durchgehend geöffnet. |
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| | Der Kläger betreibt außerdem die Internetseite „www. A-X“. Der Betrieb wird darin in einem roten Werbebild als „Bordell A“ bezeichnet. Im „Impressum“ wird der Kläger als Inhaber des „Eroscenter A“ genannt. |
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| | Unter der Rubrik „Jobs“ werden Frauen aufgefordert, sich bei Interesse zu melden: „[ ... ]“. Die dort angegebene Handy-Nummer gehört der Ehefrau des Klägers. Die Rubrik „Jobs“ gab es jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt auf der Homepage; sie ist auf der aktuellen Fassung der Internetseite nicht mehr vorhanden (Abruf vom 7. Dezember 2017). |
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| | Prostituierte werden auf der Homepage nicht direkt beworben. Die Rubrik „Links/Girls“ enthält einen Link mit folgendem Begleittext: „Für mehr Bilder [ … ] und [ … ] über uns können Sie die nachfolgenden Seiten besuchen.“ Der Link führt auf die Internetseite „www. xxx.de“. Dort befindet sich für das „Eroscenter A“ ein eigener Eintrag, in dem der Betrieb des Klägers einschließlich der jeweils anwesenden Prostituierten mit folgendem Text beworben werden: „[ … ]“. In dem Eintrag sind Fotos der anwesenden Prostituierten eingestellt. Als Kontaktdaten -auch der anwesenden Prostituierten- sind die Anschrift und die Telefonnummer (Festnetz) des Eroscenters hinterlegt; die Telefonnummer im Impressum der Homepage „www. A-X“ ist mit derjenigen auf „www. xxx.de“ identisch. Eigene Kontaktdaten der Prostituierten sind nicht angegeben. |
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| | Der Kläger wendet das Düsseldorfer Verfahren an und dokumentiert die Anwesenheit der Prostituierten, um die -von den Prostituierten vereinnahmten- Pauschalbeträge an die Finanzbehörde abzuführen. |
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| | 2. Der Kläger unterwarf in der Umsatzsteuererklärung 2012 vom 21. Januar 2014 die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer von 217.000 EUR (netto) zunächst dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Die Umsätze zum regulären Steuersatz wurden mit den Automaten erzielt. |
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| Umsätze regulärer Steuersatz |
| | | Umsätze ermäßigter Steuersatz |
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| | Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) besteuerte diese Einnahmen im Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 11. Juli 2014 dagegen mit dem regulären Steuersatz, wobei er die vom Kläger für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ungekürzt übernahm. |
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| Umsätze regulärer Steuersatz |
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| | Das FA folgte dabei der Einschätzung der Prüferin in einer für die Jahre 2010 und 2011 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 11. September 2013); die Steuerbescheide für diese Jahre wurden nicht angefochten. |
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| | Mit Einspruch vom 16. Juli 2014 begehrte der Kläger weiter die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 18/12 (BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058). Nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 1 BvR 3240/13 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, nahm das FA das Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23. März 2017 wieder auf. Der Kläger akzeptierte mit Schriftsatz vom 6. April 2017 die Versagung des ermäßigten Steuersatzes, berief sich aber nunmehr auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132). |
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| | Das FA wies den Einspruch mit -an die Eheleute gerichteter- Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 als unbegründet zurück. Es meinte, die Überlassung der Räumlichkeiten sei keine reine Vermietungsleistung, sondern erhalte durch Zusatzleistungen des Klägers (Werbung, Sicherheitsservice, Bettwäsche, Düsseldorfer Verfahren) ein anderes Gepräge. |
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| | 3. Dagegen erhoben die Eheleute am 25. Juli 2017 Klage. Der Kläger trägt vor, er betreibe kein Bordell, sondern ein Stundenhotel. Er vermiete lediglich Zimmer. Die Bezeichnung „Bordell“ verwende er nur zu Werbezwecken. Auf seiner Homepage „www. A-X“ bewerbe er keine Prostituierten, sondern stelle klar, dass er lediglich Zimmer als Stundenhotel vermiete. Mit der Internetseite „www. xxx.de“ habe er nichts zu tun. Dort würden sich die Frauen selbst präsentieren, er präsentiere sich nur als Stundenhotel. |
|
| | In der mündlichen Verhandlung hat das FA verbindlich zugesagt, die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 aufzuheben, soweit diese auch an die Ehefrau des Klägers gerichtet ist. Das FA hat weiter erklärt, es trete der Klage nicht entgegen, als die für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage ungekürzt für den regulären Steuersatz übernommen worden sei. |
|
| Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 11. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass Umsätze in Höhe von 217.000 EUR als steuerfrei behandelt werden. |
|
| Das FA bleibt im Übrigen bei seiner Auffassung beantragt, die Klage abzuweisen. |
|
| | Die Klage ist größtenteils unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 11. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das FA die für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ungekürzt übernommen hat (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Davon abgesehen ist der Umsatzsteuerbescheid rechtmäßig. Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten ist nicht steuerfrei. |
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| | 1. Von der Steuer befreit ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung von Grundstücken. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume (BFH-Urteil vom 24. April 2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 18). |
|
| | a) Die Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie), seit dem 1. Januar 2007 auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei ist. |
|
| | Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 16. Januar 2003 C-315/00, Maierhofer, Umsatzsteuerrundschau -UR- 2003, 86, Rz 26; BFH-Urteil vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz 19). |
|
| | Das grundlegende Merkmal des unionsrechtlichen Begriffs der „Vermietung von Grundstücken“ besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, UR 2001, 484, Rz 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494, Rz 21; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, UR 2003, 348, Rz 25; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, UR 2005, 24, Rz 19; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 73/05, BFH/NV 2008, 252, zu II.1.). Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts, UR 2011, 462, Rz 46). |
|
| | Der Begriff „Vermietung von Grundstücken“ i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist eng auszulegen, da diese Bestimmungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vorsehen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, UR 2001, 484, Rz 46; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, UR 2005, 24, Rz 17). |
|
| | b) Allerdings können mehrere Leistungen auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, zu II.2.a; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, zu II.2.a; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 25 ff.; EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Rz 15 ff.). |
|
| | Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen demnach nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteils zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (vgl. bereits BFH-Entscheidungen vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 526; vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 525; vom 10. August 1961 V 111/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1962, 145). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345; vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436; BStBl II 2015, 427; vom 19. April 2013 XI R 30/12, nicht veröffentlicht, zu Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 1 K 2723/10 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1699; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; FG München, Urteil vom 8. Juni 2016 3 K 3397/14, EFG 2016, 1648; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. April 1988 VIII R 256/81, BFH/NV 1989, 44, zur Einkommensteuer). |
|
| | 2. Nach diesen Maßstäben stellen die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung der Zimmer an die Prostituierte bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls und der hier gebotenen engen Auslegung der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen keine reinen Grundstücksvermietungen dar. Es handelt sich vielmehr um Vereinbarungen eigener Art, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Grundstücksvermietung unterscheiden. |
|
| | Im Streitfall geht es -anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung meint- nicht darum, ob dieser ein Bordell betreibt, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es ist vorliegend unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbietet. Das FA hat demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet (anders im vom Kläger genannten BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629). |
|
| | Vorliegend wird das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht ihrer Leistungsempfängerinnen -der Prostituierten- in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stellt lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. |
|
| | Dabei ist für den Senat entscheidend, dass der Kläger sowohl seinen Betrieb als auch die anwesenden Prostituierten bewirbt. Der Kläger trägt damit wesentlich zur Geschäftsanbahnung zwischen Prostituierten und Kunden bei. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Klägers, er habe mit der Internetseite „www. xxx.de“ nichts zu tun, Von seiner Homepage führt ein Link auf die Internetseite „www. xxx.de“. Dort befindet sich für seinen Betrieb und nicht bloß für die einzelnen Prostituierten ein eigener Eintrag, und die anwesenden Prostituierten werden innerhalb seines Eintrags mit Fotos vorgestellt. An dieser Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich die einzelnen Prostituierten auf der Internetseite „www. xxx.de“ -zusätzlich- im eigenen Namen präsentieren würden. |
|
| | Der Kläger ist zudem in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter eingebunden. Auf der Internetseite „www. xxx.de“ ist ausschließlich die Festnetznummer des Klägers angegeben. Die Kunden haben keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. |
|
| | Darüber hinaus erbringt der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwacht er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten können über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stehen der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als „Concierge“ bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung. Die Prostituierten können ein gemeinschaftliches Badezimmer sowie einen Sozialraum nutzen. |
|
| | Der Kläger führt zudem für die Prostituierten das Düsseldorfer Verfahren durch. Bei dem Düsseldorfer Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren, in dem die Bordellbetreiber und Betreiber bordellartiger Betriebe nach einer jeweils mit den Finanzämtern getroffenen Vereinbarung eine Pauschale für jede in ihren Betrieben tätige Prostituierte an die Finanzämter abführen. Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung, die weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird (vgl. Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten -Prostitutionsgesetz-, BT-Drucks 16/4146, S. 40). Steuerschuldner der Einkommen- und Umsatzsteuer sind weiterhin die Prostituierten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730). Der Kläger leistet mithin gemäß § 48 Abs. 1 der Abgabenordnung Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der in seinem Eroscenter tätigen Prostituierten und nicht auf eine eigene Steuerschuld. Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren ist unvereinbar mit dem Vortrag, er vermiete nur Zimmer und habe mit der Ausübung der Prostitution nichts zu tun. |
|
| | Die Höhe des „Mietzinses“ von 70 EUR, später 80 EUR am Tag (hochgerechnet über 2.000 EUR im Monat) verdeutlicht, dass damit ein vom Kläger an die Prostituierten erbrachtes Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution abgegolten wird. Der „Mietzins“ steht in keinem Verhältnis zur bloßen Überlassung von Zimmern in einem Gewerbegebiet, zumal die Prostituierten dort nach dem Vortrag des Klägers nicht schlafen (dürfen). |
|
| | Der Kläger betreibt schließlich kein Stundenhotel, wie es dem BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14 (BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132) zugrunde lag. Anders als im dortigen Fall erbringt der Kläger -wie ausgeführt- eine Reihe von Zusatzleistungen, die der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Entgegen der Behauptung des Klägers ist weder auf seiner Homepage noch auf der Internetseite „www. xxx.de“ erkennbar, dass er lediglich ein Stundenhotel betreibt. |
|
| | 3. Die Klage ist jedoch zu einem geringen Teil begründet, weil das FA bei der Umrechnung vom ermäßigten auf den vollen Steuersatz die vom Kläger für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage ungekürzt für den regulären Steuersatz übernommen hatte. Die (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ist so zu berechnen, dass die vom Kläger erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz auf einen Bruttobetrag mit dem ermäßigten Steuersatz heraufgeschleust und sodann die Steuer zum regulären Steuersatz herausgerechnet wird: 217.000 EUR x 1,07 = 232.190 EUR / 1,19 = 195.117 EUR + 5.053 EUR = 200.170 EUR. |
|
| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. |
|
| | Die Klage ist größtenteils unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 11. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das FA die für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ungekürzt übernommen hat (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Davon abgesehen ist der Umsatzsteuerbescheid rechtmäßig. Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten ist nicht steuerfrei. |
|
| | 1. Von der Steuer befreit ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung von Grundstücken. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume (BFH-Urteil vom 24. April 2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 18). |
|
| | a) Die Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie), seit dem 1. Januar 2007 auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei ist. |
|
| | Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 16. Januar 2003 C-315/00, Maierhofer, Umsatzsteuerrundschau -UR- 2003, 86, Rz 26; BFH-Urteil vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz 19). |
|
| | Das grundlegende Merkmal des unionsrechtlichen Begriffs der „Vermietung von Grundstücken“ besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, UR 2001, 484, Rz 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494, Rz 21; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, UR 2003, 348, Rz 25; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, UR 2005, 24, Rz 19; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 73/05, BFH/NV 2008, 252, zu II.1.). Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts, UR 2011, 462, Rz 46). |
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| | Der Begriff „Vermietung von Grundstücken“ i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist eng auszulegen, da diese Bestimmungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vorsehen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, UR 2001, 484, Rz 46; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, UR 2005, 24, Rz 17). |
|
| | b) Allerdings können mehrere Leistungen auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, zu II.2.a; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, zu II.2.a; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 25 ff.; EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Rz 15 ff.). |
|
| | Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen demnach nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteils zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (vgl. bereits BFH-Entscheidungen vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 526; vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 525; vom 10. August 1961 V 111/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1962, 145). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345; vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436; BStBl II 2015, 427; vom 19. April 2013 XI R 30/12, nicht veröffentlicht, zu Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 1 K 2723/10 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1699; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; FG München, Urteil vom 8. Juni 2016 3 K 3397/14, EFG 2016, 1648; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. April 1988 VIII R 256/81, BFH/NV 1989, 44, zur Einkommensteuer). |
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| | 2. Nach diesen Maßstäben stellen die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung der Zimmer an die Prostituierte bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls und der hier gebotenen engen Auslegung der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen keine reinen Grundstücksvermietungen dar. Es handelt sich vielmehr um Vereinbarungen eigener Art, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Grundstücksvermietung unterscheiden. |
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| | Im Streitfall geht es -anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung meint- nicht darum, ob dieser ein Bordell betreibt, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es ist vorliegend unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbietet. Das FA hat demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet (anders im vom Kläger genannten BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629). |
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| | Vorliegend wird das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht ihrer Leistungsempfängerinnen -der Prostituierten- in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stellt lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. |
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| | Dabei ist für den Senat entscheidend, dass der Kläger sowohl seinen Betrieb als auch die anwesenden Prostituierten bewirbt. Der Kläger trägt damit wesentlich zur Geschäftsanbahnung zwischen Prostituierten und Kunden bei. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Klägers, er habe mit der Internetseite „www. xxx.de“ nichts zu tun, Von seiner Homepage führt ein Link auf die Internetseite „www. xxx.de“. Dort befindet sich für seinen Betrieb und nicht bloß für die einzelnen Prostituierten ein eigener Eintrag, und die anwesenden Prostituierten werden innerhalb seines Eintrags mit Fotos vorgestellt. An dieser Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich die einzelnen Prostituierten auf der Internetseite „www. xxx.de“ -zusätzlich- im eigenen Namen präsentieren würden. |
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| | Der Kläger ist zudem in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter eingebunden. Auf der Internetseite „www. xxx.de“ ist ausschließlich die Festnetznummer des Klägers angegeben. Die Kunden haben keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. |
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| | Darüber hinaus erbringt der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwacht er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten können über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stehen der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als „Concierge“ bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung. Die Prostituierten können ein gemeinschaftliches Badezimmer sowie einen Sozialraum nutzen. |
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| | Der Kläger führt zudem für die Prostituierten das Düsseldorfer Verfahren durch. Bei dem Düsseldorfer Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren, in dem die Bordellbetreiber und Betreiber bordellartiger Betriebe nach einer jeweils mit den Finanzämtern getroffenen Vereinbarung eine Pauschale für jede in ihren Betrieben tätige Prostituierte an die Finanzämter abführen. Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung, die weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird (vgl. Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten -Prostitutionsgesetz-, BT-Drucks 16/4146, S. 40). Steuerschuldner der Einkommen- und Umsatzsteuer sind weiterhin die Prostituierten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730). Der Kläger leistet mithin gemäß § 48 Abs. 1 der Abgabenordnung Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der in seinem Eroscenter tätigen Prostituierten und nicht auf eine eigene Steuerschuld. Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren ist unvereinbar mit dem Vortrag, er vermiete nur Zimmer und habe mit der Ausübung der Prostitution nichts zu tun. |
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| | Die Höhe des „Mietzinses“ von 70 EUR, später 80 EUR am Tag (hochgerechnet über 2.000 EUR im Monat) verdeutlicht, dass damit ein vom Kläger an die Prostituierten erbrachtes Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution abgegolten wird. Der „Mietzins“ steht in keinem Verhältnis zur bloßen Überlassung von Zimmern in einem Gewerbegebiet, zumal die Prostituierten dort nach dem Vortrag des Klägers nicht schlafen (dürfen). |
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| | Der Kläger betreibt schließlich kein Stundenhotel, wie es dem BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14 (BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132) zugrunde lag. Anders als im dortigen Fall erbringt der Kläger -wie ausgeführt- eine Reihe von Zusatzleistungen, die der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Entgegen der Behauptung des Klägers ist weder auf seiner Homepage noch auf der Internetseite „www. xxx.de“ erkennbar, dass er lediglich ein Stundenhotel betreibt. |
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| | 3. Die Klage ist jedoch zu einem geringen Teil begründet, weil das FA bei der Umrechnung vom ermäßigten auf den vollen Steuersatz die vom Kläger für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage ungekürzt für den regulären Steuersatz übernommen hatte. Die (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ist so zu berechnen, dass die vom Kläger erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz auf einen Bruttobetrag mit dem ermäßigten Steuersatz heraufgeschleust und sodann die Steuer zum regulären Steuersatz herausgerechnet wird: 217.000 EUR x 1,07 = 232.190 EUR / 1,19 = 195.117 EUR + 5.053 EUR = 200.170 EUR. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. |
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