1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Streitig ist die Höhe der Festsetzung von Biersteuer. |
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| | Der Kläger braut Bier. Mit Schreiben vom 25. April 2016 zeigte er dem beklagten Hauptzollamt (HZA) an, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 200 l brauen werde. Das HZA bestätigte den Eingang der Anzeige mit Formular Nr. 2070, Stand 2014, das auch Hinweise zu den Voraussetzungen für die Herstellung von Bier als Hobbybrauer enthielt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 übersandte der Kläger dem HZA eine Steueranmeldung über einen Steuerbetrag von 36,90 EUR, wobei er als Steuerentstehungstatbestand „Herstellung ohne Erlaubnis“ angab (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl I S. 1870, 1908, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011, BGBl I S. 1090 -BierStG). Das HZA korrigierte die in der Anmeldung genannte Rechtsgrundlage, kreuzte im Formular das Feld „§ 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG (Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)“ an und forderte den Kläger mit Mail vom 21. Juni 2016 auf, bei künftigen Steueranmeldungen in Feld 4 des Formulars ebenfalls „Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer“ anzukreuzen. |
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| | Im Rahmen des anschließenden Schriftverkehrs teilte der Kläger dem HZA mit Mail vom 25. Juni 2016 mit, er habe ein Nebengewerbe angemeldet, um seine Überschüsse verkaufen zu können, woraufhin ihn das HZA mit Schreiben vom 27. Juni 2016 darauf hinwies, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz von 0,787 EUR je Grad Plato und hl zur Folge habe. Dem Schreiben war ein Informationsblatt für „Hersteller ohne Erlaubnis“ beigefügt. |
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| | Am 27. Juli 2016 reichte der Kläger erneut eine Steueranmeldung für Bier ein, mit der er unter Auswahl des Feldes „Herstellung ohne Erlaubnis“ insgesamt 5,45 hl Bier zum ermäßigten Steuersatz von 0,4407 EUR je Grad Plato und hl anmeldete und daraus einen Steuerbetrag von 26,43 EUR errechnete. Den entsprechenden Betrag überwies er an das HZA. Dieses verbuchte den Überweisungsbetrag als Zahlung zur Steueranmeldung. Zudem korrigierte es die Steueranmeldung, wandte den Regelsteuersatz von 0,787 EUR je Grad Plato und hl an und erließ am 2. August 2016 einen Steuerbescheid, mit dem es vom Kläger Biersteuer in Höhe von 20,71 EUR nachforderte. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe den falschen Steuertarif angewandt (0,4407 EUR statt 0,787 EUR je Grad Plato und hl). Dabei ermittelte es eine Steuer in Höhe von insgesamt 47,14 EUR, rechnete die bereits vom Kläger vorgenommene Überweisung von 26,43 EUR an und forderte diesen zur Zahlung in Höhe des Differenzbetrags von 20,71 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 2. August 2016 verwiesen. Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren, das mit Entscheidung vom 27. April 2017 abgeschlossen wurde, ließ der Kläger mit bei Gericht am 24. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. |
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| | Zur Begründung lässt er vortragen, die Staffelung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 BierStG diene ausschließlich dem Schutz und der Förderung kleiner und mittlerer Brauereien. Der Unterschied zur Herstellung von Bier in Steuerlagern bestehe ausschließlich im abweichenden Zeitpunkt der Steuerentstehung, habe jedoch keine Auswirkung auf den anzuwendenden Steuersatz. Dieser richte sich ausschließlich nach der Jahreserzeugung. Da er dementsprechend eine unabhängige Brauerei betreibe, sei der ermäßigte Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob er eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 BierStG beantragt oder erhalten habe. |
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| | In der Fassung des BierStG von 1993 habe es keine Verknüpfung zwischen der Definition der Brauerei und des Steuerlagers gegeben wie in der jetzigen Fassung der Biersteuerverordnung. Eine Änderung des Steuertarifs sei nach der Begründung zu § 2 BierStG in der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks) 16/12257 jedoch nicht beabsichtigt gewesen. Mit den vorgenommenen Änderungen habe der Gesetzgeber lediglich eine Angleichung zu anderen Verbrauchsteuergesetzen vornehmen wollen. Damit bleibe es dabei, dass ein Steuerlager für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze nicht erforderlich sei. |
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| | Der Kläger beantragt sinngemäß, |
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| | den Biersteuerbescheid vom 2. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2017 aufzuheben, soweit darin mehr als 26,43 EUR Biersteuer festgesetzt werden. |
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| | Der Kläger habe in seiner Biersteueranmeldung vom 27. Juli 2016 durch Ankreuzen des Feldes „Herstellung ohne Erlaubnis“ erklärt, dass es sich nicht um zum Eigenverbrauch hergestelltes Bier handle. Für Bier, das ohne Erlaubnis hergestellt werde, entstehe die Steuer nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BierStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die angemeldete Biermenge sei daher nicht steuerfrei. Auch könnten die für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier geltenden ermäßigten Steuersätze nicht angewendet werden, da der Kläger das Bier nicht in einer Brauerei hergestellt habe. Als Brauerei gelte jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt werde. Dem Kläger fehle es jedoch an einer Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers. |
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| | Auch aus der Gesetzesbegründung zum BierStG 2009 könne keine Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes abgeleitet werden. Dort heiße es lediglich, dass es bei den Regelungen zum Steuertarif keine wesentlichen Änderungen gegeben habe. Gleichzeitig seien aber das Steuerlager als begünstigte Institution eingeführt und neue Begriffsbestimmungen in die Biersteuerverordnung aufgenommen worden. |
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| | Mit Schreiben vom 23. Februar bzw. 2. März 2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Biersteuerbescheid vom 2. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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| | 1. Die Biersteuer für das vom Kläger hergestellte Bier ist nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BierStG durch Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG entstanden. Dies hatte auch der Kläger in seiner Steueranmeldung vom 27. Juli 2016 angegeben (ohne allerdings Folgerungen für den Steuersatz zu ziehen). Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier ist abweichend von seiner Selbstberechnung im Rahmen der Steueranmeldung der Regelsteuersatz nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BierStG von 0,787 Euro je Grad Plato und hl anzuwenden. |
|
| | 2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vom Kläger begehrten ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 BierStG von 56,0 Prozent (0,4407 Euro je Grad Plato und hl) liegen nicht vor. Neben der – vorliegend unstreitig – nicht über 5.000 hl liegenden Gesamtjahreserzeugung ist weitere Voraussetzung, dass es sich um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handelt. Der Begriff der Brauerei ist in § 1 Nr. 9 der Biersteuerverordnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BierStV) definiert als jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. Ein Steuerlager ist ein Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf (§ 4 BierStG). Das Bundesministerium der Finanzen war nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BierStG ermächtigt, den Begriff der Brauerei im Rahmen der Biersteuerverordnung zu definieren. |
|
| | Bei der Brauerei des Klägers handelt es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehlt unstreitig an einer entsprechenden Erlaubnis im Sinne des § 5 BierStG. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 BierStG ist daher ausgeschlossen. |
|
| | Der Unterschied zwischen einer Herstellung in einer Brauerei und einer solchen ohne Erlaubnis liegt somit nicht nur im Entstehungszeitpunkt der Steuer, sondern auch in der Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes. Dass jeweils unterschiedliche Steuersätze gelten, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BierStG, der ausdrücklich auf im Brauverfahren hergestelltes Bier „aus unabhängigen Brauereien“ abstellt. Um eine solche handelt es sich bei der Brauerei des Klägers jedoch gerade nicht, da es ihm an der nach der Definition des § 1 Nr. 9 der BierStV i. V. m. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BierStG erforderlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers mangelt. |
|
| | Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung zu § 2 BierStG in seiner aktuellen Fassung (BT-Drucks. 16/12257, Seite 89) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hinsichtlich des Steuertarifs hat es tatsächlich – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt – keine Änderung gegeben. Schon nach der alten Rechtslage des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl I 1992, 2150, 2158; BGBl I 1993, 169) in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 3076, BierStG 1993) war Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass das Bier in einer unabhängigen Brauerei hergestellt wurde. Dabei ergab sich bereits aus der Definition des Herstellungsbetriebs in § 5 Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993, dass es sich bei einer Brauerei um eine Betriebsstätte handelte, in der Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt werden durfte. Daher bedurfte es keiner Definition der Brauerei in der damals geltenden Biersteuerverordnung in der Fassung vom 24. August 1994. Auch nach damaliger Rechtslage war die Herstellung und Lagerung von Bier unter Steueraussetzung von einer Erlaubnis abhängig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BierStG 1993). |
|
| | 3. Soweit die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz auch dann anwendet, wenn Bier von Haus- und Hobbybrauern über die in § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV geregelte Menge von 2 hl pro Jahr hinaus hergestellt wird, hat dies keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der vorliegend zu beurteilenden Steuerfestsetzung. Zwar ist im Vordruck 2075/1 „Steueranmeldung im Einzelfall“, Stand 09/2014, tatsächlich Rechtsgrundlage „§ 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG (Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)“ zur Auswahl vorgesehen; auch gilt nach den Angaben auf der aktuellen Homepage der Bundeszollverwaltung (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier.html), Stand 20. März 2018, für die von Hobbybrauern hergestellte und die Grenze von 2 hl überschreitende Menge Bier der ermäßigte Biersteuersatz von zurzeit 0,4407 Euro je Grad Plato und hl (so auch derzeit noch Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. Aufl., 2011, G 332). Eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Überschreitung der Höchstmenge von 2 hl durch Haus- und Hobbybrauer ergibt sich jedoch weder aus den im Vordruck angegebenen Normen noch aus anderen Vorschriften. |
|
| | Nach Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 BierStG Gebrauch gemacht, indem er das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien. Eine entsprechende Befreiung hat der Verordnungsgeber in § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV vorgenommen. Eine Regelung, wonach auf eine 2 hl übersteigende Menge der ermäßigte Steuersatz anzuwenden wäre, findet sich dagegen weder im Biersteuergesetz noch in der Biersteuerverordnung. Daher gelten auch für diese Mengen die in § 2 BierStG enthaltenen Vorschriften über die Steuersätze, wonach Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unter anderem die Herstellung in einem Steuerlager ist. Daran mangelt es wie oben darstellt. |
|
| | Darüber hinaus wendet auch die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz nur auf von Haus- und Hobbybrauern ausschließlich für den eigenen Verbrauch hergestelltes Bier an, das nicht verkauft wird. Der Kläger hatte das Bier jedoch nicht ausschließlich für den Eigenbedarf, sondern seinen eigenen Angaben zufolge zum Verkauf hergestellt. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. |
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Biersteuerbescheid vom 2. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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| | 1. Die Biersteuer für das vom Kläger hergestellte Bier ist nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BierStG durch Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG entstanden. Dies hatte auch der Kläger in seiner Steueranmeldung vom 27. Juli 2016 angegeben (ohne allerdings Folgerungen für den Steuersatz zu ziehen). Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier ist abweichend von seiner Selbstberechnung im Rahmen der Steueranmeldung der Regelsteuersatz nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BierStG von 0,787 Euro je Grad Plato und hl anzuwenden. |
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| | 2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vom Kläger begehrten ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 BierStG von 56,0 Prozent (0,4407 Euro je Grad Plato und hl) liegen nicht vor. Neben der – vorliegend unstreitig – nicht über 5.000 hl liegenden Gesamtjahreserzeugung ist weitere Voraussetzung, dass es sich um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handelt. Der Begriff der Brauerei ist in § 1 Nr. 9 der Biersteuerverordnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BierStV) definiert als jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. Ein Steuerlager ist ein Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf (§ 4 BierStG). Das Bundesministerium der Finanzen war nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BierStG ermächtigt, den Begriff der Brauerei im Rahmen der Biersteuerverordnung zu definieren. |
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| | Bei der Brauerei des Klägers handelt es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehlt unstreitig an einer entsprechenden Erlaubnis im Sinne des § 5 BierStG. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 BierStG ist daher ausgeschlossen. |
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| | Der Unterschied zwischen einer Herstellung in einer Brauerei und einer solchen ohne Erlaubnis liegt somit nicht nur im Entstehungszeitpunkt der Steuer, sondern auch in der Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes. Dass jeweils unterschiedliche Steuersätze gelten, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BierStG, der ausdrücklich auf im Brauverfahren hergestelltes Bier „aus unabhängigen Brauereien“ abstellt. Um eine solche handelt es sich bei der Brauerei des Klägers jedoch gerade nicht, da es ihm an der nach der Definition des § 1 Nr. 9 der BierStV i. V. m. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BierStG erforderlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers mangelt. |
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| | Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung zu § 2 BierStG in seiner aktuellen Fassung (BT-Drucks. 16/12257, Seite 89) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hinsichtlich des Steuertarifs hat es tatsächlich – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt – keine Änderung gegeben. Schon nach der alten Rechtslage des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl I 1992, 2150, 2158; BGBl I 1993, 169) in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 3076, BierStG 1993) war Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass das Bier in einer unabhängigen Brauerei hergestellt wurde. Dabei ergab sich bereits aus der Definition des Herstellungsbetriebs in § 5 Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993, dass es sich bei einer Brauerei um eine Betriebsstätte handelte, in der Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt werden durfte. Daher bedurfte es keiner Definition der Brauerei in der damals geltenden Biersteuerverordnung in der Fassung vom 24. August 1994. Auch nach damaliger Rechtslage war die Herstellung und Lagerung von Bier unter Steueraussetzung von einer Erlaubnis abhängig (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BierStG 1993). |
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| | 3. Soweit die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz auch dann anwendet, wenn Bier von Haus- und Hobbybrauern über die in § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV geregelte Menge von 2 hl pro Jahr hinaus hergestellt wird, hat dies keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der vorliegend zu beurteilenden Steuerfestsetzung. Zwar ist im Vordruck 2075/1 „Steueranmeldung im Einzelfall“, Stand 09/2014, tatsächlich Rechtsgrundlage „§ 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 Abs. 3 BierStV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BierStG (Herstellung von mehr als 2 hl Bier im Kalenderjahr als Haus- und Hobbybrauer)“ zur Auswahl vorgesehen; auch gilt nach den Angaben auf der aktuellen Homepage der Bundeszollverwaltung (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier.html), Stand 20. März 2018, für die von Hobbybrauern hergestellte und die Grenze von 2 hl überschreitende Menge Bier der ermäßigte Biersteuersatz von zurzeit 0,4407 Euro je Grad Plato und hl (so auch derzeit noch Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. Aufl., 2011, G 332). Eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Überschreitung der Höchstmenge von 2 hl durch Haus- und Hobbybrauer ergibt sich jedoch weder aus den im Vordruck angegebenen Normen noch aus anderen Vorschriften. |
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| | Nach Art. 6 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 BierStG Gebrauch gemacht, indem er das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien. Eine entsprechende Befreiung hat der Verordnungsgeber in § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV vorgenommen. Eine Regelung, wonach auf eine 2 hl übersteigende Menge der ermäßigte Steuersatz anzuwenden wäre, findet sich dagegen weder im Biersteuergesetz noch in der Biersteuerverordnung. Daher gelten auch für diese Mengen die in § 2 BierStG enthaltenen Vorschriften über die Steuersätze, wonach Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unter anderem die Herstellung in einem Steuerlager ist. Daran mangelt es wie oben darstellt. |
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| | Darüber hinaus wendet auch die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz nur auf von Haus- und Hobbybrauern ausschließlich für den eigenen Verbrauch hergestelltes Bier an, das nicht verkauft wird. Der Kläger hatte das Bier jedoch nicht ausschließlich für den Eigenbedarf, sondern seinen eigenen Angaben zufolge zum Verkauf hergestellt. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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