Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 2037/18

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 25. August 2014 wird dahingehend geändert, dass eine Umsatzsteuer für 2010 i.H. von xxx Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 99,37%, der Beklagte zu 0,63%.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Altgoldlieferungen im Jahr 2010 (Streitjahr).
1. Der Kläger betreibt seit November 2008 einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik. Seine Umsätze berechnet er nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Genehmigung vom 25. Februar 2009, USt-Akte, Bl. 1 f.); seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung.
Der Kläger führt aus, dass er zunächst von 2000 bis 2010 bei der Firma A GmbH & Co. KG - Schmuckfabrik, X (nachfolgend: A-KG) als Sachbearbeiter angestellt war. Dort habe er auch seine Berufsausbildung zum Industriekaufmann absolviert. Seit 2008 habe er sein Unternehmen erst im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit betrieben (vgl. Gewerbe-Anmeldung vom 17. November 2008, Beweismittelordner -BMO- I, Fach 1). Dabei habe er Schmuck-Restposten von den Kunden der A-KG aufgekauft und diese an Juweliere -vornehmlich aus der Umgebung- verkauft. Anfang 2010 habe er seine Anstellung bei der A-KG gekündigt, um seine unternehmerische Tätigkeit in Vollzeit auszuüben (vgl. Gewerbe-Ummeldung vom 28. Oktober 2010, BMO I, Fach 1).
Den Handel mit Altgold habe er Anfang Juli 2010 begonnen. Dieses habe er im Wesentlichen von vier Großlieferanten bezogen (B Schmuck GmbH, -nachfolgend: B Schmuck GmbH-, C Handels GmbH, -nachfolgend: C Handels GmbH-, D Service GmbH, -nachfolgend: D Service GmbH- und E GmbH, -nachfolgend: E-). Das angekaufte Altgold habe er im Umfang von wöchentlich 30 bis 40 Kilogramm zunächst an die Scheideanstalt F AG, (nachfolgend: F-AG) physisch geliefert. Verkauft worden sei das Altgold allerdings an die Bank X (nachfolgend: Bank X), die an der F-AG beteiligt sei. Dort sei das Altgold einem Edelmetallkonto gutgeschrieben worden. Er habe dann per Überweisung über das entsprechende Guthaben -als Buchgold- verfügt und seine Lieferanten bezahlt. Mit der Bank X habe er geschäftliche Kontakte bis Ende August 2010 unterhalten. Seither habe diese von ihm kein Altgold mehr abgenommen (Gutschriften, BMO Fach 12). Zudem -insbesondere nachdem die Bank X ihm kein Altgold mehr abgenommen habe- habe er Altgold an die Firma G (nachfolgend: G) geliefert (Gutschriften, BMO I, Fach 13).
Die Lieferungen seien über ihn abgewickelt worden, weil er aus der Goldbranche komme und deshalb Vertrauen genieße. Als Gewinnmarge habe er ca. 0,5% des für die Transaktionen erzielten Preises einbehalten. So habe er pro Kilogramm Gold 400 bis 500 Euro Einnahmen erzielt. Die ihm in Rechnung gestellten Scheidekosten habe er vollständig an seine Lieferanten weitergegeben.
Das Altgold sei jeweils in seinen betrieblichen Räumlichkeiten angeliefert und dann von ihm umgehend weitergehandelt worden. Sicherheiten im Gegenzug für die Überlassung des Altgoldes habe er seinen Lieferanten nicht gestellt. Über drei seiner größeren Lieferanten habe er Auskünfte der Bonitätsprüfung eingeholt, die im Wesentlichen ein Bonitätsproblem festgestellt und von geschäftlichen Kontakten abgeraten hätte. Aus seiner Sicht habe dies aber kein Hindernis dargestellt, denn er habe das Altgold physisch erhalten, so dass die Bonität seiner Lieferanten für ihn unerheblich gewesen sei (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. März 2016, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 131).
Weiter trägt der Kläger vor, er sei seit 26. November 2008 Kunde der Bank X gewesen. Dort habe er bis Ende 2010 ein Gehaltskonto und ein unternehmerisches Girokonto gehabt. Seit dem Frühjahr 2010 habe er bei der Bank X zudem ein Edelmetallkonto, ein Girokonto, auf dem Edelmetalle in der Einheit „Gramm“ gebucht worden seien, unterhalten. Im Rahmen der Gründung seines Nebenerwerbs Ende 2008 habe er auch ein Geschäftsdarlehen von ca. 9.000 Euro bei der Bank X aufgenommen. Im Sommer 2010 sei die Bank X, die seine Hausbank gewesen sei, zu seinem Hauptabnehmer geworden. So habe die Edelmetallabteilung der Bank X von Juli 2010 bis 20. August 2010 in der Hauptsache Feingold des Klägers im Nettowert von ca. xxx Euro angekauft (Bericht der Steufa des Beklagten vom 11. November 2013, S. 31 ff., Tz. 5.3.9, Ordner Fahndungsberichte, Lasche Kl).
2. Der Kläger errechnete die Umsatzsteuer für das Streitjahr wie folgt:
für     
Bemessungsgrundlage
Vorsteuer
Umsatzsteuer
                                   
2010   
xxx Euro
xxx Euro
- xxx Euro
10 
Zuvor -für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie für die Voranmeldungszeiträume des Streitjahres- hatte er die folgenden Angaben gemacht:
11 
für     
Bemessungsgrundlage
Vorsteuer
Umsatzsteuer
                                   
2008   
xxx Euro
xxx Euro
- xxx Euro
2009   
xxx Euro
xxx Euro
- xxx Euro
                                   
2010   
        
        
        
- 1. Kalendervierteljahr
xxx Euro
xxx Euro
- xxx Euro
- 2. Kalendervierteljahr
xxx Euro
xxx Euro
- xxx Euro
- 3. Kalendervierteljahr
xxx Euro
xxx Euro
- xxx Euro
- 4. Kalendervierteljahr
xxx Euro
xxx Euro
xxx Euro
                                   
zu 2010 insgesamt
xxx Euro
xxx Euro
-xxx Euro
12 
In der Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2009 und für das Streitjahr war jeweils ein Betrag i. H. von xxx Euro enthalten, mit dem sonstige Leistungen i. S. von § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuert werden sollten.
13 
Der Kläger machte für das Streitjahr die in Gutschriften -die er den in der nachfolgenden Übersicht genannten Unternehmern erteilt hatte- ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geltend (vgl. Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 2013, Rb-Akte, Bl. 4):
14 
B Schmuck GmbH
xxx Euro
        
C Handels GmbH
xxx Euro
        
D Service GmbH
xxx Euro
        
E       
xxx Euro
        
                          
Zwischensumme 1
xxx Euro
xxx Euro
                          
H       
xxx Euro
        
J       
xxx Euro
        
K       
xxx Euro
        
L       
xxx Euro
        
Scheidekosten
xxx Euro
        
                          
Zwischensumme 2
xxx Euro
xxx Euro
                          
Insgesamt
        
xxx Euro
15 
3. Am 19. August 2010 erstattete die Bank X hinsichtlich des Klägers eine Geldwäscheverdachtsanzeige an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg (BMO I, Fach 9).
16 
Hierzu sei es gekommen, weil seit Ende Juli 2010 eine „explosionsartige Umsatzsteigerungen“ aus den Edelmetallverkäufen des Klägers stattgefunden habe. Der Kläger habe auf seinem Goldkonto (Gewichtskonto) Nr. xxxxx Gutschriften von der F-AG erhalten. Sodann habe der Kläger Altgold an die Bank X verkauft und Gutschriften in Euro auf seinem Girokonto Nr. yyyyy erhalten (vgl. Gutschriften über den Ankauf durch Bank X, BMO I, Fach 12). Vor dort habe er das Geld an diverse Zahlungsempfänger in Deutschland transferiert (vgl. Kontoauszüge, BMO I, Fach 10). Auf die erhebliche Umsatzsteigerung angesprochen, habe der Kläger gegenüber der Bank X angegeben, dass er zurzeit Urlaub habe und deshalb den Umsatz aus Schmuckanlieferungen bzw. Schmuckverkauf habe steigern können. Die verschiedenen Schmucklieferanten lieferten die Schmuckteile bei ihm (in X) körperlich an und er bringe die Ware dann zur Scheideanstalt der F-AG. Dieses Geschäftsmodell -so Bank X- erscheine wenig glaubhaft. Hinzu kämen die „wohl auch schon auffällig gewordenen Geschäftspartner“ des Klägers (BMO I, Fach 9).
17 
4. Am 25. August 2010 wurde daraufhin ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
18 
Nach dem Bericht der Steuerfahndung (Steufa) vom 11. November 2013 (S. 23 ff, Ordner Fahndungsberichte, Lasche Kl) seien die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, da der Kläger
           
-  
insoweit nicht als Unternehmer anzusehen sei,
           
-  
lediglich „Schein-Eigentümer“ der angelieferten Ware gewesen wäre,
           
-  
die in den Gutschriften genannten Leistenden nicht die tatsächlichen Zulieferer seien,
           
-  
zwischen den vorgeblichen Lieferanten und dem Unternehmen des Klägers kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zustande gekommen sei und
           
-  
die Rechnungen bzw. Gutschriften gravierende formelle Mängel aufwiesen.
19 
Im Einzelnen wird ausgeführt:
B
20 
Aus den Gutschriften zugunsten von B mache der Kläger Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro geltend.
21 
Die Steufa gehe davon aus, dass die Empfängerin der Gutschriften die „B Schmuck GmbH“ habe sein sollen. Tatsächlich lauteten die Gutschriften aber nicht auf diese GmbH, sondern auf ein Einzelunternehmen unter gleicher Adresse namens „B“, dessen Inhaber ein RM sei. B sei daher nicht der tatsächliche Lieferant, sondern ein sog. Missing Trader.
22 
So zeige der Bericht der Steufa Y (vgl. Bericht vom 27. August 2012, Ordner Fahndungsberichte, Lasche B), dass die angeblichen Wareneinkäufe von B über sog. Abdeckrechnungen dargestellt worden und dass an B tatsächlich keine Lieferungen erfolgt seien. Das fragliche Altgold stamme stattdessen wohl von einem SP bzw. einer P GmbH. Ein wirksames zivilrechtliches Rechtsgeschäft von letztgenannten an B liege nicht vor. Da die Lieferungen tatsächlich nicht stattgefunden hätten, greife § 14c UStG ein. Zudem sei R M, der Geschäftsführer von B, seit der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme flüchtig.
23 
Im 1. Halbjahr 2010 habe B Altgold im Nettowert von ca. xxx Euro an mehrfach in Betrugsverfahren aufgefallene Großaufkäufer von Altgold, nämlich die Firmen Q GmbH & Co. KG, X sowie G veräußert. Insgesamt dränge sich vor diesem Hintergrund die Frage auf, weshalb B, welche lange Zeit die „exzellenten und erprobten Goldankaufsadressen“ in X selbst genutzt habe, sich ab Mitte Juli 2010 ausgerechnet des unbekannten Unternehmens des Klägers bedient habe. In einer Gesamtschau sei zu schlussfolgern, dass unter planvollem und arbeitsteiligem Vorgehen eine auf die Erzielung von unberechtigten Umsatzsteuervorteilen angelegte, fingierte Leistungskette aufgebaut worden sei.
24 
Unabhängig davon könnten die Vorsteuerbeträge aus den Gutschriften bereits aus formellen Gründen nicht erkannt werden. Jede Gutschrift müsse den vollständigen Namen des leistenden Unternehmers enthalten (hier: „B Schmuck GmbH“). Die Bezeichnung „B, Inhaber R M“ genüge dem nicht (Bericht der Steufa des Beklagten vom 11. November 2013, S. 24 f., Tz. 5.3.4, Ordner Fahndungsberichte, Lasche Kl).
25 
C Handels GmbH
26 
Aus den Gutschriften zugunsten der C Handels GmbH mache der Kläger Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro unberechtigt geltend.
27 
Die C Handels GmbH sei jedoch ebenfalls ein Missing Trader. So zeige der Bericht der Steufa Z II (Ordner Fahndungsberichte, Lasche C Handels GmbH), dass -vergleichbar B - für die Wareneinkäufe lediglich Abdeckrechnungen vorlägen. Die angeblichen Lieferanten -die Einzelunternehmen H J, PT und M D- hätten keine Lieferungen getätigt. Der Geschäftsführer der C Handels GmbH, ein A L, sei seit der Durchsuchungsmaßnahme am 15. September 2010 flüchtig (Bericht der Steufa des Beklagten vom 11. November 2013, S. 25 ff., Tz. 5.3.5, Ordner Fahndungsberichte, Lasche Kl).
28 
D Service GmbH
29 
Aus den Gutschriften an D Service GmbH mache der Kläger Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro unzutreffend geltend.
30 
Die Gutschriften gäben eine „D Service GmbH“, als Leistenden an. Nach den Feststellungen des Finanzamtes (FA) R (vgl. Aktenvermerk vom 13. April 2010, Ordner Fahndungsberichte, Lasche D Service GmbH) sei dies allein der Wohnsitz der (Schein-)Gesellschafterin, einer E W, gewesen. Dort hätten keine geschäftlichen Aktivitäten der D Service GmbH stattgefunden.
31 
Zudem seien keine Lieferungen an die D Service GmbH erfolgt. Die angeblichen Wareneinkäufe seien auch diesbezüglich über Abdeckrechnungen -vornehmlich einer V & C GmbH (nachfolgend: V & C GmbH)- getarnt worden. Die Rechnungen der V & C GmbH habe der Geschäftsführer der D Service GmbH, ein H O, selbst erstellt. Gegenstand des Unternehmens der D Service GmbH sei der Betrieb eines Mietwagen-, Kranken- und Rollstuhlfahrdienstes gewesen. D Service GmbH sei wohl lediglich gegründet worden, um die gelegentlichen Nebentätigkeiten des Geschäftsführers, der Sozialleistungen empfangen habe, zu verschleiern. D Service GmbH sei aufgrund eines ME N, der einen Autohandel betrieben habe, in den Groß- und Einzelhandel mit Altgold eingestiegen. Letztgenannter habe nach Zeugenaussagen sowohl die Kontakte zu Lieferanten als auch Abnehmern von Altgold gehabt. Auch habe dieser das Verbringen des Altgoldes „als Subunternehmer“ übernommen (Bericht der Steufa des Beklagten vom 11. November 2013, S. 27 ff., Tz. 5.3.6, Ordner Fahndungsberichte, Lasche Kl).
E
32 
Aus den Gutschriften zugunsten von E mache der Kläger Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro geltend, die ebenfalls nicht anzuerkennen seien.
33 
Die E habe ihre Geschäfte Ende Juli 2010 begonnen. Bis Mitte September 2010 habe sie -neben den Lieferungen an den Kläger- an B Altgold mit einem Nettowert von ca. 5.600.000 Euro geliefert. Es stelle sich die Frage, weshalb E in diesem Umfang B beliefert habe, welche das Altgold an den Kläger weitergeliefert habe, und nicht selbst gegenüber den Großaufkäufern aufgetreten sei. In einer Gesamtschau sei zu schlussfolgern, dass ein System zur Hinterziehung von Umsatzsteuer aufgebaut wurde (Bericht der Steufa des Beklagten vom 11. November 2013, S. 30 ff., Tz. 5.3.7, Ordner Fahndungsberichte, Lasche Kl unter Verweis auf den Bericht der Steufa F, Ordner Fahndungsberichte, Lasche E).
34 
5. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Steufa und ging im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2010 vom 30. April 2013 zunächst von Umsätzen zu 19 % i.H. von xxx Euro und unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträgen nach § 14c UStG i.H. von xxx Euro aus. Er erkannte lediglich Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro an, so dass eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.H. von xxx Euro festgesetzt wurde (Rb-Akte, Bl. 54 f.).
35 
6. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2013 Einspruch ein (Rb-Akte, Bl. 1 ff.).
36 
Zur Begründung führte er aus, dass er nicht in einem Kettenbetrugsgeschäft beteiligt gewesen sei. Es werde übersehen, dass insofern die notwendigen subjektiven Voraussetzungen in seiner Person nicht vorlägen. So ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass sich er sich redlich bemüht habe, Informationen über die Bonität seiner Lieferanten zu erhalten. Von den „steuerlichen Problemen“ seiner Lieferanten habe er keine Kenntnis gehabt. Diese Erkenntnisse hätten sich erst später bei den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndungen anderer Bundesländer ergeben. Eine entsprechende Tatbeteiligung scheitere im Übrigen schon daran, dass „im weiteren Geschehen“ keine Person „als Kettenbetrüger“ qualifiziert werden könne. Weder die F-AG noch die Bank X könnten als Beteiligte einer „Umsatzsteuerkettenbetrugs“ angesehen werden. Zudem habe der Kläger als Unternehmer gehandelt. Scheingeschäfte lägen nicht vor, da er das Altgold tatsächlich geliefert habe. Dass er sein Geschäft mit einer geringen Gewinnspanne betrieben habe, liege daran, dass er in einem schwierigen Markt habe „Fuß fassen“ müssen (Schreiben des Bevollmächtigten vom 16. Mai 2013, S. 2 f., Rb-Akte, Bl. 2 f.).
37 
7. Dem Einspruch wurde insoweit abgeholfen, als der Beklagte die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2010 mit Bescheid vom 27. Juni 2014 änderte und nunmehr Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro anerkannte, so dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.H. von xxx Euro festgesetzt wurde (Rb-Akte, Bl. 54 f.). Hinsichtlich der Vorsteuern aus den Gutschriften an H, K, L, J und den Rechnungen über die Scheidekosten wurde vom Beklagten aufgrund des betragsmäßig geringen Umfangs auf eine Kürzung verzichtet (Rb-Akte, Bl. 45).
38 
Im Übrigen wurde der Einspruch durch Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 27. Juni 2014 zurückgewiesen (Rb-Akte, Bl. 38 ff.).
39 
Der Beklagte führt ergänzend aus, dass der Kläger am 13. August 2010 eine Auskunft bei der Bonitätsprüfung G über B eingeholt habe. Nach deren Krediturteil seien Kredite abgelehnt und von einer Geschäftsverbindung abgeraten worden. Trotzdem habe der Kläger weitere Geschäfte mit B getätigt. Am selben Tag habe der Kläger zudem eine Auskunft bei der Bonitätsprüfung Z über C Handels GmbH eingeholt. Daraus habe der Kläger erkennen können, dass C Handels GmbH mehrfach umfirmiert worden sei (Me GmbH, Sa GmbH) und dass deren Geschäftsführer bereits Geschäftsführer einer GmbH gewesen sei, die im Jahr 2009 in Insolvenz gegangen sei. Zudem ergebe sich daraus, dass C Handels GmbH ausschließlich Exporte in die Länder Irak, Jordanien und Syrien durchführe.
40 
Bei allen Lieferungen habe der Kläger zudem seine Goldgeschäfte nicht selbst finanziert. Er habe seine Lieferanten jeweils erst bezahlen können, nachdem seine Leistungsempfänger das geschuldete Entgelt entrichteten. Außerdem hätten seine Lieferanten durch dessen Einbindung in die Lieferkette einen geringeren Erlös erzielt, als wenn sie selbst an die Goldankäufer wie Bank X und G geliefert hätten. Dies mache wirtschaftlich keinen Sinn (Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2014, S. 6 ff., Rb-Akte, Bl. 43 ff.).
41 
8. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Juli 2014 Klage, mit der er ergänzend vorträgt, er sei nicht verpflichtet gewesen, bei seinen Lieferanten Informationen darüber einzuholen, von wem diese die Altedelmetalle bezogen hätten. Hätte er dies nämlich getan, so wären wohl keine Geschäfte zustande gekommen, weil diese dann hätten befürchten müssen, dass der Kläger seinerseits mit deren (Vor-)Lieferanten direkte Geschäftsbeziehungen aufnehme. Dass das Altgold über den Kläger an die Endabnehmer geliefert worden sei, liege daran, dass der Kläger seit längerer Zeit eine Geschäftsbeziehung zur F-AG unterhalten habe, die ihm regelmäßig eine hohe Ausbeute bei der Scheidung der Edelmetalle habe zukommen lassen und auch nur geringere Scheidekosten abgerechnet habe. Im Übrigen sei auf die vom Beklagten zu tragende objektive Feststellungslast für die Versagung des Vorsteuerabzugs hinzuweisen (Schriftsatz vom 16. Juni 2015 i.V.m. Schreiben an die Staatsanwaltschaft -StA- U vom 17. November 2014, S. 1 ff., Gerichtsakte, Bl. 42 ff.).
42 
Zudem habe B beim zuständigen FA G im Juli Umsätze zu 19 % i.H. von xxx Euro und im August -jeweils des Streitjahres- xxx Euro angemeldet (Schriftsatz vom 3. August 2015, S. 3 mit Anlagen, Gerichtsakte, Bl. 101 ff.).
43 
Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Lieferanten nicht in gutem Glauben gewesen sei (Schriftsatz vom 28. August 2015, S. 3, Gerichtsakte, Bl. 116).
44 
9. Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2010 vom 25. August 2014 zu ändern und die Steuer nunmehr auf xxx Euro herabzusetzen.
45 
10. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
46 
11. Unter Bezugnahme auf den Bericht der Betriebsprüfung (Bp) vom 31. Juli 2014 trägt der Beklagte vor, der Kläger habe Steuerbeträge i.H. von xxx Euro unberechtigt ausgewiesen, da insofern Scheingeschäfte vorlägen. Gleichzeitig seien Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H. von xxx Euro getätigt worden. Die Vorsteuerbeträge seien -aus den bereits von der Steufa ausgeführten Gründen- um xxx Euro zu kürzen (S. 10 f., Tz. 27 bis 30, Gerichtsakte, Bl. 153 f.).
47 
12. Im Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 25. August 2014 -also nach Klageerhebung- folgte der Beklagte den Feststellungen der Bp und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr i.H. von xxx Euro fest. Dabei ging er von Umsätzen zu 19 % i.H. von xxx Euro und unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträgen nach § 14c UStG -als Steuerbeträge nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG bezeichnet- i.H. von xxx Euro aus. Gleichzeitig erkannte er Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro an (USt-Akte, Bl. 19 f.).
48 
13. Im weiteren Verfahren teilte der Beklagte mit, dass hinsichtlich B Umsatzsteuer für die Zeiträume Juli 2010 von xxx Euro und August 2010 von xxx Euro offen sei; deren gesamter Steuerrückstand betrage xxx Euro. Bei C Handels GmbH sei für das Streitjahr noch Umsatzsteuer i.H. von rund xxx Euro rückständig. Der ehemalige Geschäftsführer der C Handels GmbH sei nach wie vor flüchtig. Sein Sohn, ein RY L, sei von der Jugendkammer des AG Z am 13. April 2014 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden. Bei E sei noch Umsatzsteuer für das Streitjahr i.H. von xxx Euro offen. D Service GmbH habe keine Umsatzsteuer entrichtet. In 2013 sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden.
49 
14. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurde das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt (Schreiben der StA U, Gerichtsakte, Bl. 122). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
50 
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 18. März 2016 erörtert (vgl. Niederschrift vom 18. März 2016, Gerichtsakte, Bl. 130 f.).
51 
Wegen zweier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Aktenzeichen C-374/16 und C-375/16) zu der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe einer vollständigen Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG zu stellen sind, hat der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 26. Juli 2016, Gerichtsakte, Bl. 175 ff.). Nachdem der EuGH mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12) sowie der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFH/NV 2018, 1208 und vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 sowie V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 hierzu entschieden haben, nahm der Berichterstatter das Verfahren am 3. August 2018 wieder auf.
52 
Ein Klageverfahren der E wegen Umsatzsteuer für 2010 wurde beim FG Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 9 K 2525/11 geführt. Streitgegenständlich war zuletzt eine Umsatzsteuerfestsetzung i.H. von xxx Euro. Die Klage wurde am 23. Januar 2015 zurückgenommen. Die Akten wurden zum Verfahren beigezogen.
53 
Am 6. Dezember 2018 erging ein die Klage überwiegend abweisender Gerichtsbescheid (Gerichtsakte, Bl. 226 ff.), gegen den der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 mündliche Verhandlung beantragt hat.
54 
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 hat der Kläger die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, die den Gerichtsbescheid unterzeichnet hatten.
55 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten (USt- und Rechtsbehelfsakte) sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
56 
1. Der Antrag des Klägers wegen der Besorgnis der Befangenheit vom 31. Januar 2019 ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
57 
Aus diesem Grund entscheidet der Senat über den Antrag in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne gesonderten Beschluss und ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter bedürfte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH- vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422, vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055 und vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289).
58 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).
59 
Aus den Umständen, die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2019 vorbringt, lassen sich jedoch weder Anhaltspunkte tatsächlicher Art entnehmen, nach denen es den abgelehnten (Berufs-)Richtern des erkennenden Senats an der gebotenen Sachlichkeit gefehlt haben könnte, noch dass sie etwa zu Lasten des Klägers die Richtigkeit eines bestimmten Sachverhalts unterstellt hätten, obwohl der Sachverhalt erst noch weiter aufzuklären gewesen wäre.
60 
Vielmehr führt der Kläger aus, dass sich die Befangenheit aller Berufsrichter des erkennenden Senats aus dem in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2018 ergebe, der nur „theoretische Erörterungen“ enthalte (Ziffer 1). Zudem trägt er vor, dass das von der StA U eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt worden sei und dies nicht ausreichend berücksichtigt werde (Ziffer 2). Außerdem zitiere der Gerichtsbescheid aus einem strafrechtlichen Bericht des Steuerfahnders R, der „keinerlei Relevanz“ mehr habe. Darüber hinaus seien die „Strafakten“ in dieser Sache beim Beklagten unmittelbar erhoben worden, ohne dass der Bevollmächtigte informiert worden sei (Ziffer 3). Darüber hinaus sei die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus „kleineren“ Lieferungen (im Gegensatz zu den „großen Fällen“) willkürlich (Ziffer 4). Zuletzt sei der Klage im Gerichtsbescheid zu 0,63% stattgegeben worden. Dies komme in den Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck, weil dort ausgeführt sei, dass die Klage unbegründet sei (Ziffer 5).
61 
Vorliegend ist das Ablehnungsgesuch bereits rechtsmissbräuchlich und unzulässig, weil alle Berufsrichter des Spruchkörpers pauschal abgelehnt werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden, die auch nur ansatzweise auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt deshalb vor, weil das Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit (jeweils in der Person der betreffenden Richter) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422, vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637 und vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475).
62 
Außerdem kann allein in der Mitwirkung eines Richters an einem (für den Beteiligten ungünstigen) Gerichtsbescheid von vornherein kein Ablehnungsgrund gefunden werden. Denn eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 90a FGO); ein Ablehnungsgrund kann daraus, auch wenn die Entscheidung gegen den Beteiligten ausfällt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt resultieren. Das gilt selbst dann, wenn --was der Kläger behauptet-- die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen sei oder Rechtsfehler enthalte. Die Richterablehnung ist nämlich kein Mittel, mit dessen Hilfe der Beteiligte sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters, ob diese nun materielles oder formelles Recht betreffen, zur Wehr setzen kann (BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131).
63 
Überdies weist der Senat darauf hin, dass der Bevollmächtigte stets über die beim Beklagten angeforderten und von diesem erhaltenen Akten, die auch die strafrechtlichen Berichte des Steuerfahnders R beinhalten, durch den Berichterstatter informiert wurde (vgl. gerichtliche Schreiben vom 1. Juni 2015, Gerichtsakte, Bl. 29 und vom 6. Dezember 2018, Gerichtsakte, Bl. 225). Die Aktenübermittlung durch den Beklagten erfolgte auf der Grundlage von § 71 Abs. 2 FGO; datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Zudem ist das Finanzgericht nicht an die Feststellungen in anderen Verfahren gebunden; d.h. die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) hat keine Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 81 Rn. 11 m.w.N.).
64 
2. Die Klage ist nur teilweise begründet.
65 
Der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 25. August 2014 ist -soweit eine Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro festsetzt wird- rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und wird geändert (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).
66 
a) Der Kläger hat zwar -anders als der Beklagte annimmt- keine Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro unberechtigt in Rechnungen ausgewiesen, denn er war im Streitjahr Unternehmer und führte die jeweiligen Lieferungen auch aus.
67 
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
68 
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz UStG). Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
69 
Unionsrechtlich beruht die Unternehmereigenschaft auf Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Demnach gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL). Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 MwStSystRL).
70 
Vor diesem Hintergrund handelte des Kläger als Unternehmer, in dem er insbesondere Altgold zunächst an die Bank X, später an die G lieferte. Dafür, dass er nur als sog. „vorgeschobener“ Strohmann agiert, spricht nichts. Selbst wenn nämlich der Kläger als Strohmann -und damit im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung- gehandelt haben sollte, wären diese Umsätze nur dann nicht ihm zuzurechnen, wenn sowohl er als auch die Bank X bzw. G als Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon ausgegangen wären, dass die Rechtswirkungen der Geschäfte gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger (hier Bank X oder G) und den „Hintermännern“ des Klägers hätten eintreten sollen (vgl. Robisch in Bunjes, UStG, 17. Aufl., 2018, § 1 Rn. 89 f. m.w.N.). Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich Entsprechendes. Auch hat er die Lieferungen tatsächlich erbracht. Wie sich z.B. aus der Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank X vom 19. August 2010 (BMO I, Fach 9) ergibt, waren gerade die dadurch eingetretenen erheblichen Umsatzsteigerungen Ausgangspunkt der Bank X dafür, die Leistungsbeziehung zu beenden. Dass jemand Anderes als der Kläger die Lieferung an Bank X und später G erbracht hat, ist nicht erkennbar.
71 
Der Kläger schuldet daher keine Umsatzsteuer auf der Grundlage von § 14c UStG.
72 
b) Stattdessen sind aber Umsätze i.H. von xxx Euro (wie vom Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr angegeben, USt-Akte, Bl. 14 ff.) mit dem allgemeinen Steuersatz (19 %) und damit i.H. von xxx Euro zu besteuern.
73 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen nämlich die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, -wie vom Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung vom 29. Juli 2011 für das Streitjahr erklärt- der Umsatzsteuer (vgl. USt-Akte, Bl. 14 ff.).
74 
c) Dem Kläger steht allerdings -anders als von ihm erklärt- kein Recht zum Abzug von Vorsteuerbeträgen i.H. von xxx Euro zu, sondern -wie bereits vom Beklagten gewährt- nur i.H. von xxx Euro.
75 
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei der Ausführung von Umsätzen an einen Unternehmer kann eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies -so wie vorliegend-- vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
76 
Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Demnach ist der Steuerpflichtige berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzen (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL).
77 
Dabei kann es der Senat offenlassen, ob der Vorsteuerabzug bereits deshalb ausscheidet, weil B, C Handels GmbH und D Service GmbH nur sog. Abdeckrechnungen erstellt haben, die tatsächlichen Lieferanten des Klägers dagegen die vom Beklagten genannten Dritten waren. Denn die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus den vom Beklagten gekürzten Beträgen liegen -selbst wenn die Rechnungsaussteller bzw. Empfänger von Gutschriften die tatsächlichen Lieferanten gewesen sein sollten- nicht vor.
78 
aa) Gegen den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an D Service GmbH kann zwar nicht eingewandt werden, dass dieser Lieferant unter der Rechnungsanschrift keine vollständige Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG gehabt hätte, weil dort jeweils keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet worden seien.
79 
Denn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer -so wie vorliegende- unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).
80 
bb) Soweit der Beklagte hinsichtlich der Gutschriften an B vertritt, dass in diesen nicht der vollständige Name des Leistenden i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG angegeben worden sei, weist der Senat darauf hin, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt. Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15. September 2016 – C-516/14, ABl EU 2016, Nr. C 419, 6 Rn. 42 bis 44).
81 
Aufgrund dieser anzustellenden Gesamtschau ergibt sich für den Senat im Wege der ergänzenden Auslegung, dass die B Schmuck GmbH formell hinreichend deutlich bezeichnet wurde.
82 
cc) Dem Kläger steht das Recht auf Vorsteuerabzug aber deshalb nicht zu, da er -zumindest- wissen konnte, dass die betreffenden Umsätze in den jeweiligen, von den Lieferanten -B Schmuck GmbH, C Handels GmbH, D Service GmbH und E- begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren.
83 
Grundsätzlich steht einem Abzug der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nicht entgegen, wenn der Lieferant die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus entrichtet. Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).
84 
Allerdings ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel der MwStSystRL, das anerkannt und gefördert wird. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
85 
Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).
86 
Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dabei kann die Steuerverwaltung zwar von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte, sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Steuerpflichtige kann aber beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52).
87 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an B Schmuck GmbH, C Handels GmbH, D Service GmbH und E i.H. von xxx Euro zu versagen ist.
88 
So hätten einem Unternehmer, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, angesichts von sehr hohen Umsatzsteigerungen insbesondere im Vergleich vom 1. Vierteljahr (xxx Euro) und 2. Vierteljahr (xxx Euro) zum 3. Vierteljahr (xxx Euro) des Streitjahres Zweifel an seinen Lieferanten aufgekommen müssen. Immerhin stiegen die Umsätze vom 1. Vierteljahr auf das 2. Vierteljahr um das 7-fache und vom 2. Vierteljahr auf das 3. Vierteljahr um das 57-fache. Einem Unternehmer, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, wäre im Streitfall weiter aufgefallen, dass die Betriebstätten seiner Lieferanten weit entfernt von seiner Geschäftsadresse in X lagen (B Schmuck GmbH in G, C Handels GmbH in Z, D Service GmbH in L und E in F). Deshalb hätte sich ein solcher Unternehmer nicht nur gefragt, weshalb die Lieferanten nun in solcher exponentiellen Art und Weise auf ihn zukamen, ihn förmlich mit Altgoldlieferungen überrannten und dabei auch weite Anfahrten in Kauf nahmen, statt Scheideanstalten in räumlicher Nähe aufzusuchen. Deshalb hätte er den Hintergrund dieser Angebote durchschaut. Jedenfalls hätte er „den Kopf nicht in den Sand gesteckt“. Vielmehr hätte ihn seine -schon aufgrund allgemein bekannter Erfahrungen- durchaus begründete Sorge, in -ggf. mit einem Mehrwertsteuerbetrug verbundene- Geldwäschegeschäfte verwickelt zu werden oder Hehlerei zu begehen, im Ergebnis von vornherein davon abgehalten, sich in solche Geschäfte einbinden zu lassen.
89 
Im Streitfall hatte sich der Kläger zudem mittels Auskünften der Bonitätsprüfung vom 13. August 2018 über die Lieferanten B Schmuck GmbH, C Handels GmbH und D Service GmbH informiert. Die Bonitätsprüfung teilte hinsichtlich B Schmuck GmbH mit, dass Kredite abgelehnt und von einer Geschäftsverbindung abgeraten würde (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2018, Gerichtsakte, Bl. 204 ff.). Es entspricht ebenfalls nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in Kenntnis einer solchen Bewertung weitere Geschäfte zu tätigen. Im Hinblick auf D Service GmbH teilte die Bonitätsprüfung zwar mit, dass eine Geschäftsverbindung als zulässig gilt. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass in Bezug auf deren Geschäftsführer Informationen zu einem Insolvenzverfahren vorliegen. Zudem hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die D Service GmbH -wie das Firmenkürzel schon nahelegt- einen Mietwagen-, Kranken- und Rollstuhlfahrdienst betrieb (Handelsregister B des Amtsgerichts -AG- R, HRB xxx). Der Umstand, dass ein Unternehmen mit diesem Gegenstand Altgold in erheblichem Umfang anliefert, hätte dem Kläger allen Anlass nicht nur für weitere Nachfragen bieten, sondern auch den Verzicht auf eine derartige „windige“ Geschäftsbeziehung nahelegen müssen. Im Hinblick auf die C Handels GmbH teilte die Bonitätsprüfung mit, dass ein Krediturteil noch nicht vergeben werden könne und die Geschäftsentwicklung abzuwarten bleibe. Bezüglich einer an der C Handels GmbH beteiligten M.T. GmbH bzw. M.T. GmbH & Co. Transport KG, Z lagen Informationen zu Insolvenzverfahren und schuldnerregisterlichen Eintragungen des Geschäftsführers vor. Dies durfte der Kläger nicht unbeachtet lassen, zumal die C Handels GmbH -wie der Auskunft der Bonitätsprüfung zu entnehmen war- bereits mehrfach jeweils unter Verlegung ihres Sitzes umfirmiert worden war (Me GmbH, Sa GmbH). Zudem wurde mitgeteilt, dass die C Handels GmbH ausschließlich Exporte in die Länder Irak, Jordanien und Syrien durchführt. Hinsichtlich der E hat der Kläger -trotz der erheblichen Umsatzsteigerungen und deren Geschäftssitz in F- davon abgesehen, sich zumindest rudimentär über deren Tätigkeitsfeld zu erkundigen.
90 
Des Weiteren hätte der Kläger über seine Lieferanten allein schon deshalb Erkundigungen einholen müssen, weil diese ihm erhebliche Goldmengen ohne jegliche Sicherheiten anlieferten. Nach seiner Darstellung oblag es ihm allein, nach der Anlieferung jeweils die Scheideanstalt aufzusuchen und die Abrechnung sowie Zahlung über die Bank X zu veranlassen. Dass seine Lieferanten ihm -einen im Wesentlichen mittlosen Unternehmer- einen derartigen Vertrauensvorschuss gewährten, ist unüblich und weicht von den Usancen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs deutlich ab.
91 
Auch hat der Kläger durch sein Verhalten im Übrigen gezeigt, dass er sich auch nicht durch sich aufdrängende Bedenken von einem An- und Weiterverkauf von Altgold abhalten lässt. Selbst als sich die Bank X ab 20. August 2010 weigerte, von ihm Altgold anzukaufen, eröffnete er sich einen weiteren Vertriebskanal, in dem er nunmehr verstärkt an die G lieferte. Der Kläger hat insoweit seine Augen vor der Realität verschlossen.
92 
Den Kläger entlastet auch nicht -worauf die Staatsanwaltschaft U auf Seite 4 ihres Schreibens vom 30. März 2015 abhebt- die Tatsache, dass die F-AG Lieferungen abgelehnt hätte, wenn ihr diese unmittelbar von den Lieferanten des Klägers angeboten worden wäre. Diese Tatsache spricht eher dafür, dass die Lieferanten des Klägers in Fachkreisen und damit auch aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt „verdächtig“ waren und dass die Vertreter der F-AG deshalb damit rechneten, dass die entsprechenden Umsätze in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren.
93 
Der Senat kann im Streitfall allerdings offenlassen, ob -was die Gesamtschau aller Umstände nahelegen- vorsätzlich gehandelt hat. Jedenfalls aber hätte der Kläger angesichts dieser Umstände erkennen können und daher wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an Umsätzen teilnahm, die jeweils in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren.
94 
Nicht zu beanstanden ist dagegen der bereits durch den Beklagten gewährte Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an H (xxx Euro), J (xxx Euro), K (xxx Euro) und L xxx Euro. Insofern hat der Beklagte weder vorgetragen, dass Umsatzsteuerbeträge hinsichtlich dieser Lieferungen hinterzogen oder verkürzt wurden, noch, dass der Kläger insofern bösgläubig gewesen wäre. Auch gegen die Anerkennung der Vorsteuer aus den Scheidekosten (xxx Euro) und weiterer Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro hat der Beklagte im Verfahren nichts vorgebracht. Somit geht der Senat davon aus, dass dem Kläger Vorsteuern i.H. von xxx Euro -wie im streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid vom 25. August 2014 ausgewiesen (USt-Akte, Bl. 19)- zustehen.
95 
Aufgrund der erklärten Umsätze (xxx Euro), der sich danach mit dem Steuersatz von 19 % errechnenden Umsatzsteuer (xxx Euro) und der anzuerkennenden Vorsteuerbeträge (xxx Euro) ergibt sich eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro (statt bisher xxx Euro).
96 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FGO.
97 
Das Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Anträgen und dem endgültig Erreichten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121). Der Kläger begehrt eine Umsatzsteuerfestsetzung i.H. von xxx Euro. Der Beklagte begehrt die Klageabweisung hinsichtlich einer festgesetzten Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro. Insoweit als die festgesetzte Umsatzsteuer um xxx Euro auf xxx Euro gemindert wird, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens demzufolge zu 99,37%, der Beklagte zu 0,63% zu tragen.
98 
Die Voraussetzungen von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO liegen nicht vor.
99 
Zwar kann das Tatbestandsmerkmal „nur zu einem geringen Teil" unterlegen gegeben sein, wenn ein zum Teil unterliegender Beteiligter bei einer Kostenteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO weniger als 5 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei einem Streitwert von rund xxx Euro und einem Unterliegen i.H. von xxx Euro kann ein Unterliegen „zu einem geringen Teil" jedoch nicht mehr angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 11/03, BStBl II 2007, 63 Rn. 36).
100 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
101 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig i.S. von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gründe

 
56 
1. Der Antrag des Klägers wegen der Besorgnis der Befangenheit vom 31. Januar 2019 ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
57 
Aus diesem Grund entscheidet der Senat über den Antrag in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne gesonderten Beschluss und ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter bedürfte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH- vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422, vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055 und vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289).
58 
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH-Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).
59 
Aus den Umständen, die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2019 vorbringt, lassen sich jedoch weder Anhaltspunkte tatsächlicher Art entnehmen, nach denen es den abgelehnten (Berufs-)Richtern des erkennenden Senats an der gebotenen Sachlichkeit gefehlt haben könnte, noch dass sie etwa zu Lasten des Klägers die Richtigkeit eines bestimmten Sachverhalts unterstellt hätten, obwohl der Sachverhalt erst noch weiter aufzuklären gewesen wäre.
60 
Vielmehr führt der Kläger aus, dass sich die Befangenheit aller Berufsrichter des erkennenden Senats aus dem in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2018 ergebe, der nur „theoretische Erörterungen“ enthalte (Ziffer 1). Zudem trägt er vor, dass das von der StA U eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt worden sei und dies nicht ausreichend berücksichtigt werde (Ziffer 2). Außerdem zitiere der Gerichtsbescheid aus einem strafrechtlichen Bericht des Steuerfahnders R, der „keinerlei Relevanz“ mehr habe. Darüber hinaus seien die „Strafakten“ in dieser Sache beim Beklagten unmittelbar erhoben worden, ohne dass der Bevollmächtigte informiert worden sei (Ziffer 3). Darüber hinaus sei die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus „kleineren“ Lieferungen (im Gegensatz zu den „großen Fällen“) willkürlich (Ziffer 4). Zuletzt sei der Klage im Gerichtsbescheid zu 0,63% stattgegeben worden. Dies komme in den Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck, weil dort ausgeführt sei, dass die Klage unbegründet sei (Ziffer 5).
61 
Vorliegend ist das Ablehnungsgesuch bereits rechtsmissbräuchlich und unzulässig, weil alle Berufsrichter des Spruchkörpers pauschal abgelehnt werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden, die auch nur ansatzweise auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt deshalb vor, weil das Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit (jeweils in der Person der betreffenden Richter) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, BStBl II 2003, 422, vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637 und vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475).
62 
Außerdem kann allein in der Mitwirkung eines Richters an einem (für den Beteiligten ungünstigen) Gerichtsbescheid von vornherein kein Ablehnungsgrund gefunden werden. Denn eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 90a FGO); ein Ablehnungsgrund kann daraus, auch wenn die Entscheidung gegen den Beteiligten ausfällt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt resultieren. Das gilt selbst dann, wenn --was der Kläger behauptet-- die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen sei oder Rechtsfehler enthalte. Die Richterablehnung ist nämlich kein Mittel, mit dessen Hilfe der Beteiligte sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters, ob diese nun materielles oder formelles Recht betreffen, zur Wehr setzen kann (BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131).
63 
Überdies weist der Senat darauf hin, dass der Bevollmächtigte stets über die beim Beklagten angeforderten und von diesem erhaltenen Akten, die auch die strafrechtlichen Berichte des Steuerfahnders R beinhalten, durch den Berichterstatter informiert wurde (vgl. gerichtliche Schreiben vom 1. Juni 2015, Gerichtsakte, Bl. 29 und vom 6. Dezember 2018, Gerichtsakte, Bl. 225). Die Aktenübermittlung durch den Beklagten erfolgte auf der Grundlage von § 71 Abs. 2 FGO; datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Zudem ist das Finanzgericht nicht an die Feststellungen in anderen Verfahren gebunden; d.h. die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) hat keine Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 81 Rn. 11 m.w.N.).
64 
2. Die Klage ist nur teilweise begründet.
65 
Der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 25. August 2014 ist -soweit eine Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro festsetzt wird- rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und wird geändert (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).
66 
a) Der Kläger hat zwar -anders als der Beklagte annimmt- keine Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro unberechtigt in Rechnungen ausgewiesen, denn er war im Streitjahr Unternehmer und führte die jeweiligen Lieferungen auch aus.
67 
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
68 
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz UStG). Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
69 
Unionsrechtlich beruht die Unternehmereigenschaft auf Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Demnach gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL). Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 MwStSystRL).
70 
Vor diesem Hintergrund handelte des Kläger als Unternehmer, in dem er insbesondere Altgold zunächst an die Bank X, später an die G lieferte. Dafür, dass er nur als sog. „vorgeschobener“ Strohmann agiert, spricht nichts. Selbst wenn nämlich der Kläger als Strohmann -und damit im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung- gehandelt haben sollte, wären diese Umsätze nur dann nicht ihm zuzurechnen, wenn sowohl er als auch die Bank X bzw. G als Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon ausgegangen wären, dass die Rechtswirkungen der Geschäfte gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger (hier Bank X oder G) und den „Hintermännern“ des Klägers hätten eintreten sollen (vgl. Robisch in Bunjes, UStG, 17. Aufl., 2018, § 1 Rn. 89 f. m.w.N.). Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich Entsprechendes. Auch hat er die Lieferungen tatsächlich erbracht. Wie sich z.B. aus der Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank X vom 19. August 2010 (BMO I, Fach 9) ergibt, waren gerade die dadurch eingetretenen erheblichen Umsatzsteigerungen Ausgangspunkt der Bank X dafür, die Leistungsbeziehung zu beenden. Dass jemand Anderes als der Kläger die Lieferung an Bank X und später G erbracht hat, ist nicht erkennbar.
71 
Der Kläger schuldet daher keine Umsatzsteuer auf der Grundlage von § 14c UStG.
72 
b) Stattdessen sind aber Umsätze i.H. von xxx Euro (wie vom Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr angegeben, USt-Akte, Bl. 14 ff.) mit dem allgemeinen Steuersatz (19 %) und damit i.H. von xxx Euro zu besteuern.
73 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen nämlich die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, -wie vom Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung vom 29. Juli 2011 für das Streitjahr erklärt- der Umsatzsteuer (vgl. USt-Akte, Bl. 14 ff.).
74 
c) Dem Kläger steht allerdings -anders als von ihm erklärt- kein Recht zum Abzug von Vorsteuerbeträgen i.H. von xxx Euro zu, sondern -wie bereits vom Beklagten gewährt- nur i.H. von xxx Euro.
75 
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei der Ausführung von Umsätzen an einen Unternehmer kann eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies -so wie vorliegend-- vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
76 
Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Demnach ist der Steuerpflichtige berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzen (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL).
77 
Dabei kann es der Senat offenlassen, ob der Vorsteuerabzug bereits deshalb ausscheidet, weil B, C Handels GmbH und D Service GmbH nur sog. Abdeckrechnungen erstellt haben, die tatsächlichen Lieferanten des Klägers dagegen die vom Beklagten genannten Dritten waren. Denn die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus den vom Beklagten gekürzten Beträgen liegen -selbst wenn die Rechnungsaussteller bzw. Empfänger von Gutschriften die tatsächlichen Lieferanten gewesen sein sollten- nicht vor.
78 
aa) Gegen den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an D Service GmbH kann zwar nicht eingewandt werden, dass dieser Lieferant unter der Rechnungsanschrift keine vollständige Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG gehabt hätte, weil dort jeweils keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet worden seien.
79 
Denn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer -so wie vorliegende- unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055 im Anschluss an EuGH-Urteil mit Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, ABl EU 2018, Nr. C 22, 12).
80 
bb) Soweit der Beklagte hinsichtlich der Gutschriften an B vertritt, dass in diesen nicht der vollständige Name des Leistenden i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG angegeben worden sei, weist der Senat darauf hin, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt. Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15. September 2016 – C-516/14, ABl EU 2016, Nr. C 419, 6 Rn. 42 bis 44).
81 
Aufgrund dieser anzustellenden Gesamtschau ergibt sich für den Senat im Wege der ergänzenden Auslegung, dass die B Schmuck GmbH formell hinreichend deutlich bezeichnet wurde.
82 
cc) Dem Kläger steht das Recht auf Vorsteuerabzug aber deshalb nicht zu, da er -zumindest- wissen konnte, dass die betreffenden Umsätze in den jeweiligen, von den Lieferanten -B Schmuck GmbH, C Handels GmbH, D Service GmbH und E- begangenen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren.
83 
Grundsätzlich steht einem Abzug der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nicht entgegen, wenn der Lieferant die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus entrichtet. Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).
84 
Allerdings ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel der MwStSystRL, das anerkannt und gefördert wird. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
85 
Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).
86 
Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dabei kann die Steuerverwaltung zwar von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte, sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Steuerpflichtige kann aber beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52).
87 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an B Schmuck GmbH, C Handels GmbH, D Service GmbH und E i.H. von xxx Euro zu versagen ist.
88 
So hätten einem Unternehmer, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, angesichts von sehr hohen Umsatzsteigerungen insbesondere im Vergleich vom 1. Vierteljahr (xxx Euro) und 2. Vierteljahr (xxx Euro) zum 3. Vierteljahr (xxx Euro) des Streitjahres Zweifel an seinen Lieferanten aufgekommen müssen. Immerhin stiegen die Umsätze vom 1. Vierteljahr auf das 2. Vierteljahr um das 7-fache und vom 2. Vierteljahr auf das 3. Vierteljahr um das 57-fache. Einem Unternehmer, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, wäre im Streitfall weiter aufgefallen, dass die Betriebstätten seiner Lieferanten weit entfernt von seiner Geschäftsadresse in X lagen (B Schmuck GmbH in G, C Handels GmbH in Z, D Service GmbH in L und E in F). Deshalb hätte sich ein solcher Unternehmer nicht nur gefragt, weshalb die Lieferanten nun in solcher exponentiellen Art und Weise auf ihn zukamen, ihn förmlich mit Altgoldlieferungen überrannten und dabei auch weite Anfahrten in Kauf nahmen, statt Scheideanstalten in räumlicher Nähe aufzusuchen. Deshalb hätte er den Hintergrund dieser Angebote durchschaut. Jedenfalls hätte er „den Kopf nicht in den Sand gesteckt“. Vielmehr hätte ihn seine -schon aufgrund allgemein bekannter Erfahrungen- durchaus begründete Sorge, in -ggf. mit einem Mehrwertsteuerbetrug verbundene- Geldwäschegeschäfte verwickelt zu werden oder Hehlerei zu begehen, im Ergebnis von vornherein davon abgehalten, sich in solche Geschäfte einbinden zu lassen.
89 
Im Streitfall hatte sich der Kläger zudem mittels Auskünften der Bonitätsprüfung vom 13. August 2018 über die Lieferanten B Schmuck GmbH, C Handels GmbH und D Service GmbH informiert. Die Bonitätsprüfung teilte hinsichtlich B Schmuck GmbH mit, dass Kredite abgelehnt und von einer Geschäftsverbindung abgeraten würde (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2018, Gerichtsakte, Bl. 204 ff.). Es entspricht ebenfalls nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in Kenntnis einer solchen Bewertung weitere Geschäfte zu tätigen. Im Hinblick auf D Service GmbH teilte die Bonitätsprüfung zwar mit, dass eine Geschäftsverbindung als zulässig gilt. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass in Bezug auf deren Geschäftsführer Informationen zu einem Insolvenzverfahren vorliegen. Zudem hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die D Service GmbH -wie das Firmenkürzel schon nahelegt- einen Mietwagen-, Kranken- und Rollstuhlfahrdienst betrieb (Handelsregister B des Amtsgerichts -AG- R, HRB xxx). Der Umstand, dass ein Unternehmen mit diesem Gegenstand Altgold in erheblichem Umfang anliefert, hätte dem Kläger allen Anlass nicht nur für weitere Nachfragen bieten, sondern auch den Verzicht auf eine derartige „windige“ Geschäftsbeziehung nahelegen müssen. Im Hinblick auf die C Handels GmbH teilte die Bonitätsprüfung mit, dass ein Krediturteil noch nicht vergeben werden könne und die Geschäftsentwicklung abzuwarten bleibe. Bezüglich einer an der C Handels GmbH beteiligten M.T. GmbH bzw. M.T. GmbH & Co. Transport KG, Z lagen Informationen zu Insolvenzverfahren und schuldnerregisterlichen Eintragungen des Geschäftsführers vor. Dies durfte der Kläger nicht unbeachtet lassen, zumal die C Handels GmbH -wie der Auskunft der Bonitätsprüfung zu entnehmen war- bereits mehrfach jeweils unter Verlegung ihres Sitzes umfirmiert worden war (Me GmbH, Sa GmbH). Zudem wurde mitgeteilt, dass die C Handels GmbH ausschließlich Exporte in die Länder Irak, Jordanien und Syrien durchführt. Hinsichtlich der E hat der Kläger -trotz der erheblichen Umsatzsteigerungen und deren Geschäftssitz in F- davon abgesehen, sich zumindest rudimentär über deren Tätigkeitsfeld zu erkundigen.
90 
Des Weiteren hätte der Kläger über seine Lieferanten allein schon deshalb Erkundigungen einholen müssen, weil diese ihm erhebliche Goldmengen ohne jegliche Sicherheiten anlieferten. Nach seiner Darstellung oblag es ihm allein, nach der Anlieferung jeweils die Scheideanstalt aufzusuchen und die Abrechnung sowie Zahlung über die Bank X zu veranlassen. Dass seine Lieferanten ihm -einen im Wesentlichen mittlosen Unternehmer- einen derartigen Vertrauensvorschuss gewährten, ist unüblich und weicht von den Usancen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs deutlich ab.
91 
Auch hat der Kläger durch sein Verhalten im Übrigen gezeigt, dass er sich auch nicht durch sich aufdrängende Bedenken von einem An- und Weiterverkauf von Altgold abhalten lässt. Selbst als sich die Bank X ab 20. August 2010 weigerte, von ihm Altgold anzukaufen, eröffnete er sich einen weiteren Vertriebskanal, in dem er nunmehr verstärkt an die G lieferte. Der Kläger hat insoweit seine Augen vor der Realität verschlossen.
92 
Den Kläger entlastet auch nicht -worauf die Staatsanwaltschaft U auf Seite 4 ihres Schreibens vom 30. März 2015 abhebt- die Tatsache, dass die F-AG Lieferungen abgelehnt hätte, wenn ihr diese unmittelbar von den Lieferanten des Klägers angeboten worden wäre. Diese Tatsache spricht eher dafür, dass die Lieferanten des Klägers in Fachkreisen und damit auch aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt „verdächtig“ waren und dass die Vertreter der F-AG deshalb damit rechneten, dass die entsprechenden Umsätze in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren.
93 
Der Senat kann im Streitfall allerdings offenlassen, ob -was die Gesamtschau aller Umstände nahelegen- vorsätzlich gehandelt hat. Jedenfalls aber hätte der Kläger angesichts dieser Umstände erkennen können und daher wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an Umsätzen teilnahm, die jeweils in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen waren.
94 
Nicht zu beanstanden ist dagegen der bereits durch den Beklagten gewährte Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an H (xxx Euro), J (xxx Euro), K (xxx Euro) und L xxx Euro. Insofern hat der Beklagte weder vorgetragen, dass Umsatzsteuerbeträge hinsichtlich dieser Lieferungen hinterzogen oder verkürzt wurden, noch, dass der Kläger insofern bösgläubig gewesen wäre. Auch gegen die Anerkennung der Vorsteuer aus den Scheidekosten (xxx Euro) und weiterer Vorsteuerbeträge i.H. von xxx Euro hat der Beklagte im Verfahren nichts vorgebracht. Somit geht der Senat davon aus, dass dem Kläger Vorsteuern i.H. von xxx Euro -wie im streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid vom 25. August 2014 ausgewiesen (USt-Akte, Bl. 19)- zustehen.
95 
Aufgrund der erklärten Umsätze (xxx Euro), der sich danach mit dem Steuersatz von 19 % errechnenden Umsatzsteuer (xxx Euro) und der anzuerkennenden Vorsteuerbeträge (xxx Euro) ergibt sich eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro (statt bisher xxx Euro).
96 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FGO.
97 
Das Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Anträgen und dem endgültig Erreichten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121). Der Kläger begehrt eine Umsatzsteuerfestsetzung i.H. von xxx Euro. Der Beklagte begehrt die Klageabweisung hinsichtlich einer festgesetzten Umsatzsteuer i.H. von xxx Euro. Insoweit als die festgesetzte Umsatzsteuer um xxx Euro auf xxx Euro gemindert wird, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens demzufolge zu 99,37%, der Beklagte zu 0,63% zu tragen.
98 
Die Voraussetzungen von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO liegen nicht vor.
99 
Zwar kann das Tatbestandsmerkmal „nur zu einem geringen Teil" unterlegen gegeben sein, wenn ein zum Teil unterliegender Beteiligter bei einer Kostenteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO weniger als 5 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bei einem Streitwert von rund xxx Euro und einem Unterliegen i.H. von xxx Euro kann ein Unterliegen „zu einem geringen Teil" jedoch nicht mehr angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 11/03, BStBl II 2007, 63 Rn. 36).
100 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
101 
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig i.S. von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

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