1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
| |
| Streitig ist ein Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in 2016 (Streitjahr). |
|
| 1. Die Klägerin ist als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch (nebenberuflich) gewerblich tätig. Sie ist Eigentümerin des Objekts A-Straße xx in X (insgesamt 209 m²; nachfolgend: A-Objekt). Das Dachgeschoss (DG) wird von ihr ab dem 1. Juni des Streitjahres fremdvermietet (71 m², 33,97% der Gesamtfläche). Im Erdgeschoss (EG) befindet sich das betriebliche Büro der Klägerin (48 m², 21,53% der Gesamtfläche). |
|
| Das Obergeschoss (OG) wird von ihr und ihrem Partner -einem P -- (nachfolgend: P) bewohnt (90 m², 43,06% der Gesamtfläche). P überwies der Klägerin monatlich 350 Euro, die auf den Buchungsbelegen als Miete bezeichnet wird, und ein Haushaltsgeld i.H. von monatlich 150 Euro (Gerichtsakte, Bl. 45). Die Klägerin lebte im Streitjahr mit P (was auch heute noch der Fall ist) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei ihren privaten Feiern nimmt er beispielsweise ebenso teil, wie sie bei seinen privaten Anlässen mit dabei ist (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 15. Mai 2019, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 58). |
|
| 2. Am 5. November 2015 unterzeichneten die Klägerin (als „Vermieterin“) und P (als „Mieter“) ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument (Gerichtsakte, Bl. 47 ff.). |
|
| Nach § 1 des Dokuments vermietet die Klägerin im A-Objekt „die Wohnung im OG zur Hälfte, bestehend aus derzeit 3 Zimmern, Küche mit Einbauküche, Bad mit WC, Terrasse und ein kleines Büro im EG sowie einen Pkw-Außenstellplatz“ an P. Die Miete solle nach § 2 des Dokuments inklusive Nebenkosten 350 Euro im Monat betragen. Dem Dokument sind eine Hausordnung und ein Hinweisblatt (Richtig heizen, richtig lüften) angefügt. |
|
| 3. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin aus einer Vermietung und Verpachtung des A-Objekts (OG und DG) insgesamt Einnahmen i.H. von 10.360 Euro und Werbungskosten i.H. von 39.200 Euro. Sie errechnete einen Werbungkostenüberschuss i.H. von 28.840 Euro (ESt-Akte, Lasche 2016, Bl. 4 mit Anlage, Bl. 11 f.), den der Beklagte zunächst im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 18. Januar 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannte. |
|
| 4. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Außenprüfung (Bp) für die Jahre 2014 bis 2016 mit Prüfungsanordnung vom 23. April 2018 an. |
|
| Im Bp-Bericht vom 6. November 2018 erkannte der Beklagte die hälftige Vermietung des OG an P nicht an. Die Einnahmen seien nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten, da die Klägerin mit P in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daher seien auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Deshalb werde nur ein Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung und Verpachtung des DG i.H. von 23.082 Euro anerkannt (Tz. 17 des Bp-Berichts). |
|
| 5. Daraufhin wertete der Beklagte den Bp-Bericht aus und ließ mit Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr vom 21. November 2018 nur noch einen Werbungskostenüberschuss i.H. von 23.082 Euro für das Streitjahr (statt der beantragten 28.840 Euro) zum Abzug zu. |
|
| 6. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Dezember 2018 Einspruch ein. |
|
| Sie legte dar, dass sie an P vermiete. Diese Vermietung halte einem Drittvergleich stand und sei daher steuerlich anzuerkennen. |
|
| 7. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2019 als unbegründet zurück. |
|
| 8. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. März 2019 Klage und beantragt sinngemäß, einen weiteren Werbungskostenüberschuss i.H. von 5.758 Euro bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. |
|
| Sie trägt vor, dass sie die Bereiche im OG wie Wohnen, Essen, Küche, Bad und Flur gemeinsam mit P nutze (vgl. den Grundriss, Gerichtsakte, Bl. 34). Dagegen würde jeweils ein Schlafzimmer von ihr und P allein genutzt (vgl. die eingereichten Fotografien, Gerichtsakte, Bl. 61 ff.). Von ihr würden sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem A-Objekt stünden, selbst getragen. Die laufenden Lebenshaltungskosten würden getrennt und zur Hälfte von ihr und P bezahlt. Die zwischen ihr und P vereinbarte Miete werde tatsächlich auf ihr Konto überwiesen. Es handele sich um ein Mietverhältnis, das tatsächlich durchgeführt werde und auch einem Fremdvergleich standhalte. Insbesondere sei die Miete, die von P bezahlt werde, angemessen. Auch die tatsächliche Umsetzung des Mietverhältnisses sei nicht zu beanstanden. An P werde nicht nur ein ideeller Teil, sondern eine fest zugewiesene Fläche, vermietet, nämlich ein „fest zugewiesenes Zimmer“ und die Mitbenutzung von Küche, Bad und WC. Die Aufteilung sei klar und jederzeit nachvollziehbar (Schriftsatz vom 27. März 2019, S. 1 f., Gerichtsakte, Bl. 17 f.). |
|
| Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. |
|
| Am 15. Mai 2019 fand ein Erörterungstermin statt. |
|
| Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Niederschrift vom 15. Mai 2019, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 58). |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakte (Bp-, ESt- und Rechtsbehelfsakte) und die Gerichtsakten Bezug genommen. |
|
| |
| Die Klage ist unbegründet. |
|
| Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). |
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG werden die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet. |
|
| Zwischen der Klägerin und P bestand allerdings kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis. |
|
| Die Klägerin bewohnte die Wohnung im OG gemeinsam mit P als ihrem Lebensgefährten. Zwischen ihnen bestand im Streitjahr -unstreitig- eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Wenngleich es sehr unterschiedliche Erscheinungsformen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt, haben sie doch in der Regel gemeinsam, dass die Lebensgemeinschaft jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist, deren wesentlicher Bestandteil -von Ausnahmen abgesehen- das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Die als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen des P sind vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. |
|
| Der Senat ist der Überzeugung, dass das als Mietvertrag bezeichnete Dokument nur aufgrund der besonderen persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und P zustande kam. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nach dieser Vereinbarung nur die „Wohnung im OG zur Hälfte“ überlassen werden soll. Ein fremder Dritter hätte sich auf eine solche bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung -ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesenen Wohnraum- nicht eingelassen. Kein fremder Dritter möchte alle angemieteten Räume nur gemeinsam mit seiner Vermieterin -und damit ohne die Möglichkeit einer eigenen Privatsphäre- benutzen können. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, dass sie und P in Abweichung von dem „Mietvertrag“ zumindest jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung gehabt hätten, kann dieses Vorbringen nicht überprüft werden. Selbst wenn dieser Vortrag aber zutreffend wäre, zeigt sich damit, dass der „Mietvertrag“ -der etwas Anderes regelt- nicht durchgeführt wurde. |
|
| Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung des Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht daher -wie vorliegend- steuerrechtlich ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BStBl II 1996, 359 Rn. 9 f. m.w.N.). Da die Zahlungen von P mithin bei der Klägerin nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten sind, können auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst gewertet werden. |
|
| Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er der Einspruchsentscheidung folgt (§ 105 Abs. 5 FGO). |
|
|
|
| |
| Die Klage ist unbegründet. |
|
| Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). |
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG werden die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet. |
|
| Zwischen der Klägerin und P bestand allerdings kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis. |
|
| Die Klägerin bewohnte die Wohnung im OG gemeinsam mit P als ihrem Lebensgefährten. Zwischen ihnen bestand im Streitjahr -unstreitig- eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Wenngleich es sehr unterschiedliche Erscheinungsformen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt, haben sie doch in der Regel gemeinsam, dass die Lebensgemeinschaft jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist, deren wesentlicher Bestandteil -von Ausnahmen abgesehen- das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Die als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen des P sind vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. |
|
| Der Senat ist der Überzeugung, dass das als Mietvertrag bezeichnete Dokument nur aufgrund der besonderen persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und P zustande kam. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nach dieser Vereinbarung nur die „Wohnung im OG zur Hälfte“ überlassen werden soll. Ein fremder Dritter hätte sich auf eine solche bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung -ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesenen Wohnraum- nicht eingelassen. Kein fremder Dritter möchte alle angemieteten Räume nur gemeinsam mit seiner Vermieterin -und damit ohne die Möglichkeit einer eigenen Privatsphäre- benutzen können. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, dass sie und P in Abweichung von dem „Mietvertrag“ zumindest jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung gehabt hätten, kann dieses Vorbringen nicht überprüft werden. Selbst wenn dieser Vortrag aber zutreffend wäre, zeigt sich damit, dass der „Mietvertrag“ -der etwas Anderes regelt- nicht durchgeführt wurde. |
|
| Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung des Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht daher -wie vorliegend- steuerrechtlich ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BStBl II 1996, 359 Rn. 9 f. m.w.N.). Da die Zahlungen von P mithin bei der Klägerin nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten sind, können auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst gewertet werden. |
|
| Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er der Einspruchsentscheidung folgt (§ 105 Abs. 5 FGO). |
|
|
|