Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 V 2429/24

Orientierungssatz

1. Die Steuer auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unterliegt nicht der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Diese Ermäßigung gilt nur für die in § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählten Einkünfte.(Rn.15)

2. Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG gehört nicht zu den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten Veräußerungsgewinnen. Ebensowenig handelt es sich bei dem aus der Veräußerung von im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilien erzielten Gewinn auch nicht um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).(Rn.16)

3. Die Versagung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.17)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I. Die Antragsteller sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind seit XXXX in Deutschland wohnhaft und beziehen Renten sowie Einkünfte aus (…).

2

Der Antragsteller erwarb mit Kaufvertrag vom XX.XX.2013 das Eigentum an der Liegenschaft Nr. 1, a Straße 1, Stadt A (Schweiz) für XXX CHF (...). In dem Haus befinden sich drei Wohnungen im Erdgeschoss (.../... Miteigentum), Obergeschoss (.../... Miteigentum) und Dachgeschoss (Maisonettewohnung). Am XX.XX.2019 wurde an den Wohnungen Stockwerkeigentum begründet. Die Maisonettewohnung wurde nach den Angaben der Antragsteller bis zum Verkauf im Jahr 2020 selbstgenutzt (...).

3

Mit Kaufvertrag vom XX.XX.2022 wurden die Wohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss für insgesamt XXX CHF verkauft (...).

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In der am 29. Juli 2024 übermittelten Einkommensteuererklärung 2022 teilten die Antragsteller in der Anlage V die Veräußerung eines Grundstücks „a Straße 1, Stadt A (Schweiz)“ mit, ohne nähere Angaben zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu machen. Unter dem 28. August 2024 erging der Einkommensteuerbescheid für 2022 entsprechend den Angaben der Erklärung. Die Einkommensteuer wurde auf null € festgesetzt. Am 9. September 2024 übermittelten die Antragsteller eine berichtigte Einkommensteuererklärung für 2022, in der sie Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft i.H.v. XXX € aus dem Verkauf von zwei Wohnungen des Objektes a Straße 1 erklärten (...). Das Finanzamt änderte den aufgrund der erstmaligen Steuererklärung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2022 vom 28. August 2024 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 30. September 2024 und berücksichtigte Einkünfte in Höhe von XXX € für das erklärte private Veräußerungsgeschäft. Die Einkommensteuer wurde auf XXX € festgesetzt.

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Gegen den Bescheid vom 30. September 2024 legten die Antragsteller am 7. Oktober 2024 Einspruch ein. Sie beantragten die Anrechnung der auf die Veräußerung erhobenen Schweizer Grundstückgewinnsteuer i.H.v. XXX CHF (...) und die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über den Einspruch hat der der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) nach Aktenlage noch nicht entschieden.

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Gleichzeitig beantragten sie Aussetzung der Vollziehung. Das FA setzte daraufhin mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 die Einkommensteuer i.H.v. XXX € (gemeint wohl Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag) im Hinblick auf die anrechenbare Schweizer Grundstückgewinnsteuer von der Vollziehung aus (...). Im Übrigen wurde der Antrag i.H.v. XXX € abgelehnt.

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Am 27. Januar 2025 stellten die Antragsteller durch ihren steuerlichen Vertreter in der gebotenen elektronischen Form bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer 2022. Zur Begründung führten sie in dem Antrag und den zuvor am 11. Dezember 2024 per Fax und am 26. Dezember 2024 per Post durch den steuerlichen Vertreter eingereichten (formunwirksamen) Anträgen aus, dass das FA zu Unrecht keine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Betrages gewährt habe, um den sich die festgesetzte Einkommensteuer bei Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßige. Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG seien Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte zu versteuern. § 34 Abs. 1 EStG sei nach R 34.1 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien 2022 (EStR) grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. Vergütungen seien nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erziele (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BStBl II 2014, 668). Die Vergütung sei auch als außerordentlich anzusehen, da die Besteuerung für einen Zeitraum von 8 Jahren und 4 Monaten erfolgt sei. Des Weiteren bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Eine Versagung der Fünftel-Regelung führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes -GG-) der Antragsteller. Schließlich sei eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG wegen einer ggf. ungewollten Regelungslücke zu erwägen.

8

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuer 2022 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe eines weiteren Betrags von XXX € von der Vollziehung auszusetzen.

9

Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.

10

Es bestünden im Hinblick auf die Versagung der Anwendung der Fünftel-Regelung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2022 vom 30. September 2024. § 34 Abs. 2 EStG stelle in einer abschließenden Aufstellung dar, welche Einkünfte als außerordentliche Einkünfte in Betracht kämen. Hierbei seien Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken im Sinne des § 23 EStG nicht aufgeführt. Diese stellten auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Das Halten und Nutzen des Gebäudeteils im Rahmen der Einkunftserzielung bis zur Veräußerung sei nicht mit einer besonderen mehrjährigen Tätigkeit, der sich der Antragsteller ausschließlich widme oder die er mehrjährig „arbeitnehmerähnlich“ ausführe, vergleichbar (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erfordere der allgemeine Gleichheitssatz keine Anwendung des für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarifs nach § 34 Abs. 1 EStG (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, BStBl II 2011, 76, Rn. 84 ff.).

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Dem Senat haben bei der Entscheidung je 1 Bd. Einkommensteuerakten und 1 Bd. Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung einer AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. August 2021 X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571).

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2. Nach der gebotenen summarischen Prüfung des sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorliegenden Akten ergebenden Sachverhalts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2022 vom 30. September 2024.

15

a) Die auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entfallende Einkommensteuer ist nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach Maßgabe der sog. Fünftel-Regelung zu berechnen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 34 Abs. 2 EStG kommt die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nur für die in § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählten Einkünfte in Betracht (vgl. z.B. Mellinghoff in: Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 34 Rn. 6, 14; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl. 2024, § 34 Rn. 6). § 34 Abs. 1 EStG gilt zwar für alle Einkunftsarten. Jedoch muss es sich um Einkünfte i.S. der in § 34 Abs. 2 unter Ziff. 1 bis 4 EStG abschließend („nur“) aufgelisteten außerordentlichen Einkünfte handeln. Eine analoge Anwendung der Tarifermäßigung auf andere aperiodische und zusammengeballte Einkünfte scheidet aus (Schneider in: BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 34 Rn. 31, 101 f.).

16

Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG gehört nicht zu den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten Veräußerungsgewinnen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei dem aus der Veräußerung von im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilien erzielten Gewinn auch nicht um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Zwar stellt sich der Gewinn als wirtschaftlicher Vorteil dar, der -da dieser die während der Haltezeit angefallenen Wertsteigerungen der veräußerten Immobilie abbildet- i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zusammengeballt erzielt wird. Daneben ist jedoch erforderlich, dass es sich um eine Vergütung für eine Tätigkeit handelt. Aus den Umständen muss sich ergeben, dass mit ihr eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BStBl II 1997, 222; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17; Schneider in: BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 34 Rn. 231 ff.). Daran fehlt es bei dem Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Denn das Entgelt steht nicht in Zusammenhang mit der vorherigen Vermietungstätigkeit, sondern wird von einem Dritten für die Immobilie entrichtet.

17

b) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG fordert Art. 3 Abs. 1 GG keine Anwendung des für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarifs nach § 34 EStG auf Gewinne aus Grundstücksveräußerungen. Bei der punktuellen, ihrerseits rechtfertigungsbedürftigen Abweichung vom regulären Tarif war der Gesetzgeber nicht gehalten, allein auf die Aufdeckung stiller Reserven abzustellen, sondern durfte die Ermäßigung an weitere Merkmale knüpfen. Zudem ist die Grundstücksveräußerung der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht derart ähnlich, dass eine Gleichbehandlung verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, BStBl II 2011, 76).

18

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2024 V B 34/23 (AdV), BStBl II 2024, 323).

19

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).


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