Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - 11 K 11049/22
Leitsatz
1. Eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist nicht Empfänger i.S.d. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO.
2. Allein die Tatsache, dass der Darlehensgeber Zinserträge im Ausland besteuert haben will, genügt nicht zur Annahme, dass er auch die wirtschaftlich berechtigte Person der Zinserträge ist.
3. Das Benennungsverlangen in der Außenprüfung muss nicht im Veranlagungsverfahren wiederholt werden, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen unverändert waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
- 1
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Verwalten eigenen Vermögens, die Vermietung und Verpachtung von Mobilien und Immobilien sowie Tätigkeiten aller Art, die diesem Geschäftsgegenstand mittelbar und unmittelbar dienen.
- 2
Die Klägerin wurde im Jahr 2005 gegründet. Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin war zunächst Frau B…. Am 14. September 2006 veräußerte Frau B… ihren Geschäftsanteil an Herrn C…. Am 04. Juni 2008 erwarb Herr D… die Geschäftsanteile an der Klägerin von Herrn C…. Herr D… bestellte sich zugleich zum Geschäftsführer.
- 3
Mit Urkunde vom 03. September 2008 übertrug Herr D… sämtliche Anteile an der Klägerin an die E… GmbH mit Sitz in F… (Schweiz). Herr D… vertrat hierbei die E… GmbH. Die E… GmbH, vertreten durch Herrn G…, genehmigte die Übertragung unter dem 12. September 2008 vor dem beurkundenden Notar. Herr G… erteilte Herrn D… zudem am 12. September 2008 eine schriftliche Vollmacht.
- 4
Die E… GmbH wurde am 25. Juli 2008 gegründet (Eintragung im Handelsregister des Kantons H…). Die Stammanteile von insgesamt 20.000 CHF hielt zunächst nur Herr G…. Herr G… war und ist Vertreter der im Jahr 2003 gegründeten I… AG, deren Unternehmensgegenstand nach dem Handelsregister (…) die Erbringung von Dienstleistungen der Treuhandbranche, insbesondere die Beratungstätigkeit sowie das Führen eines Treuhandunternehmens ist. Die I… AG verwies bereits im Jahr 2009 auf ihrer Internetseite auf folgende Dienstleistungen:
- 5
„Unsere Haupttätigkeit liegt in der Ausführung von treuhänderischen Aufgaben ….
…. Unser Standort eignet sich vortrefflich für den Sitz von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, welche von der Art ihrer Tätigkeit her weder eigene Büros noch eigenes Personal benötigen. ….
….“
Zu Herrn G… wird auf der Internetseite ausgeführt:
„Inhaber der I… und Geschäftsführer, Inhaber der K… GmbH, dipl. Buchhalter/Controller; über 10-jährige Erfahrung als Leiter Finanz/Controlling/Rechnungswesen in börsenkotierten Unternehmen (L… Gruppe, M… AG und N… Industrie). Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im 2001 als Treuhänder ….“
- 6
Das Gericht nimmt Bezug auf die am 11. Mai 2009 unter www. … .org gespeicherte Internetseite.
- 7
Das Stammkapital der Klägerin wurde im Jahr 2010 von 25.000 € auf 50.000 € erhöht; Alleingesellschafterin blieb die E… GmbH. Die Klägerin war an der O… GmbH beteiligt und war Eigentümerin von fünf bebauten Grundstücken (Wohn- und Gewerbebauten). Die Klägerin und die E… GmbH schlossen insgesamt vier Darlehensverträge mit einer Laufzeit von zunächst zehn Jahren wie folgt:
- 8
Datum
Summe
Zins p.a.
mtl. Rate
15.12.2008
100.000 €
5,90%
1.098,98 €
02.02.2009
150.000 €
5,90%
1.987,50 €
15.01.2011
65.000 €
2,90%
624,65 €
16.07.2011
100.000 €
2,90%
961,00 €
I
- 9
n den Verträgen vom 15. Dezember 2008, 02. Februar 2009 und 16. Juli 2011 wurde als Sicherheit jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Herrn D… bis 100.000 € ausgewiesen. Am 15. Juni 2012 vereinbarte die Klägerin mit der E… GmbH eine „Zusatzvereinbarung“, mit der die vier Darlehen zum 01. Januar 2012 (Valuta zum 01. Januar 2012: 389.622,24 €) zusammengefasst wurden. Der Zinssatz sollte nun einheitlich 2,9% betragen; die Tilgung wurde über eine Laufzeit von weiteren 240 Monaten vereinbart. Die Klägerin wies in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2012 eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der E… GmbH i.H.v. 390.347,16 € aus. Sie wurde für 2012 zunächst erklärungsgemäß mit Vorbehaltsbescheiden vom 12. Dezember 2013 veranlagt.
- 10
Der Beklagte führte im Jahr 2014 für die Jahre 2010 und 2011 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die für die E… GmbH verbuchten Zinsen seien nicht anzuerkennen. Bei der E… GmbH handele es sich um eine typische Domizilgesellschaft. Geschäftliche Aktivitäten der E… GmbH seien nicht nachgewiesen. Der Geschäftsführer der E… GmbH sei Geschäftsführer von 86 weiteren Firmen und werde daher als Massetreuhänder beurteilt. Dass während der Prüfung gestellte Benennungsverlangen sei nicht beantwortet worden und werde aus formalen Gründen wiederholt. Die Klägerin müsse die wirtschaftlich berechtigten Personen – die Anteilseigner – nachweisen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, so dass die Betriebsausgaben nicht abziehbar seien. Die Änderungsbescheide für 2010 und 2011 hatte die Klägerin durch Einspruch und Klage angefochten. Die Klage wurde unter dem Az. 8 K 8014/19 rechtskräftig – als unzulässig – abgewiesen.
- 11
Nach Maßgabe der Feststellungen verfuhr der Beklagte auch im Streitjahr (2012) und berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 15. November 2017 über Körperschaftsteuer nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.H.v. 26.542 €, in denen Zinsaufwendungen i.H.v. 17.534,98 € erfasst waren. Den Gesamtbetrag der Einkünfte legte der Beklagte auch einem geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 15. November 2017 zu Grunde. Die Klägerin legte hiergegen am 04. Dezember 2017 Einspruch ein.
- 12
Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Zahlungsbestätigung der E… GmbH vom 22. November 2017 vor, in der Zinsen wie folgt ausgewiesen wurden:
- 13
Jahr
Zinsbetrag
2010
13.197,00 €
2011
14.437,12 €
2012
16.683,20 €
2013
22.487,08 €
2014
10.601,78 €
2015
10.860,38 €
2016
10.878,09 €
Total Zinsen
99.144,65 €.
- 14
Mit Schreiben vom 02. Mai 2019 legte die Klägerin eine weitere Zinsbescheinigung der E… GmbH vom 22. November 2017 vor, in der Zinsen wie folgt ausgewiesen wurden:
- 15
Jahr
Zinsbetrag
2010
27.634,12 €
2011
16.683,20 €
2012
11.361,43 €
2013
11.125,65 €
2014
10.601,78 €
2015
10.860,38 €
2016
10.878,09 €
Total Zinsen
99.144,65 €.
- 16
Auf der Kopie ist ein Stempel der Steuerverwaltung Kanton H… und ein weiterer Stempel Finanzdepartement H… - Steuerverwaltung abgebildet.
- 17
Am 19. Juli 2019 wurde im Handelsregister der E… GmbH veröffentlicht, dass nunmehr Herr D… 90 % und Herr G… 10 % der Stammanteile an der E… GmbH hält.
- 18
Am 12. November 2019 legte Herr D… beim Beklagten die Bescheinigung vom 22. November 2017 mit den ursprünglichen Beträgen vor (2012: 16.683,20 €). Die Bescheinigung der E… GmbH datierte nun auf den 13. August 2019. Zugleich legte Herr D… ein Schreiben des Kanton H… vom 29. Oktober 2019 an die I… AG, P…-strasse, Q… (Schweiz) vor, welches auf die mit Stempel versehene und unterzeichnete Bestätigung der Zinszahlungen verwies. Das Gericht nimmt Bezug auf die Kopien in der Gerichtsakte zum Verfahren 8 K 8014/19 (Blatt 23 f.).
- 19
Nachdem das Gericht (8. Senat) die Klage für die Jahre 2010 und 2011 abgewiesen hatte, vermerkte der Beklagte unter dem 01. März 2022 in seinen Akten:
"Korrektur des nichtabziehbaren Zinsaufwandes:
Lt. BP 17.535 € (aus 2011 übernommen ???)
Lt. Zinsbescheinigung 16.683 € (aus Bilanz nicht zu erkennen ...)
-> Hinzurechnung i.H.v. 16.683 € lt. Zinsbescheinigung".
- 20
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2022 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 herab. Aus den Anlagen zur Einspruchsentscheidung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben i.H.v. 16.690 € ersichtlich (davon Zinsen 16.683 € und 7 € durch die Klägerin erklärte Beträge). Die Zinsaufwendungen seien nach § 160 Abgabenordnung – AO – nicht zum Abzug zuzulassen. In der Betriebsprüfung für 2010 und 2011 sei ein Empfängerbenennungsverlangen an die Klägerin gerichtet worden, dem sei die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Bereits im Rahmen der Betriebsprüfung für 2007 bis 2009 seien die Darlehen Streitgegenstand gewesen; hier habe die Klägerin die Rechtsbehelfe zurückgenommen. In diesem Verfahren habe Herr D… vorgetragen, dass er Herrn G… über Herrn R… kennengelernt habe; Herrn R… kenne er bereits seit den 90er Jahren. Herr G… sei als Investor aufgetreten und diese habe ihm die Rückübertragung von 50% der Anteile an der Klägerin nach Darlehenstilgung zugesichert. Schon in der vorherigen Betriebsprüfung seien Bestätigungen der Finanzverwaltung H… vorgelegt worden, aber keine Steuerbescheide. Herr G… sei nach Auskunft der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen – IZA – 2008 bereits Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat in 29 Mandaten gewesen. Dies spreche für die Vermutung, dass es sich bei der E… GmbH um eine Domizilgesellschaft handele. Tatsächlich sei eine Versteuerung der Zinseinnahmen in der Schweiz nur behauptet, nicht aber nachgewiesen worden. Die Vorlage eines Handelsregisterauszugs sei nicht ausreichend, um nicht von einer Domizilgesellschaft auszugehen. Ein tatsächlicher Nachweis zur wirtschaftlichen Tätigkeit der E… GmbH liege nicht vor.
- 21
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben.
- 22
Der Sachverhalt sei bereits Gegenstand der Klage 8 K 8014/19 gewesen. Auf die Sachverhaltsangaben und Begründung werde Bezug genommen. Bezüglich der wirtschaftlichen Tätigkeit der E… GmbH werde davon ausgegangen, dass die Schweizer Behörde dies ausreichend geprüft habe und ansonsten die Bestätigung versagt hätte. Aus diesen Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der E… GmbH nicht um eine Domizilgesellschaft handele, dass sie wirtschaftlich tätig sei und die Zinsen ordnungsgemäß in der Schweiz versteuert worden seien. Aus diesem Grund seien die Zinsaufwendungen i.H.v. 11.016,78 € als abzugsfähig anzuerkennen.
- 23
Im Klageverfahren hat die Klägerin zudem die Zinsbescheinigung der E… GmbH vom 22. November 2017 vorgelegt, wobei diese durch die I… AG gestempelt und von Herrn G… unterschrieben wurde.
- 24
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2012 vom 15. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2022 dahingehend zu ändern, dass weitere 11.016,78 € gewinnmindernd anerkannt werden.
- 25
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
- 26
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Die vorgelegten Unterlagen hätten alle bereits früher bzw. im Verfahren 8 K 8014/19 vorgelegen und seien geprüft worden.
Entscheidungsgründe
- 27
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 28
I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zutreffend die Gewinnminderung für die Betriebsausgaben (Zinsen i.H.v. mindestens 11.016,78 €) nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO versagt. Nach dem eingeschränkten Klageantrag muss das Gericht nicht darüber entscheiden, ob die Hinzurechnung von 16.683 € zutreffend war.
- 29
1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind u.a. Schulden und Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, den Empfänger dieser Ausgaben genau zu benennen. Das Finanzamt kann daher nach seinem Ermessen den Steuerpflichtigen auffordern, den tatsächlichen Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger von Betriebsausgaben und dergleichen zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 25. Januar 2006, I R 39/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1618, m.w.N.). Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde, bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 01. April 2003, I R 28/02, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2007, 855).
- 30
Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (vergleiche: BFH, Urteile vom 10. November 1998, I R 108/97, BStBl. II 1999, 121; vom 25. Januar 2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; Beschluss vom 24. April 2009, IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398). Allerdings steht ein solches Benennungsverlangen in besonderem Maß unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (siehe BFH, Urteil vom 09. April 1987, IV R 142/85, BFH/NV 1987, 689). Entscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der von ihm geleisteten Zahlungen zumutbar war, sich der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu versichern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zu bezeichnen (so auch BFH, Urteil vom 17. Dezember 1980, I R 148/76, BStBl. II 1981, 333; Beschluss vom 13. Juli 2011, X B 187/10, BFH/NV 2011, 1899). Die Vorschriften verlangen von dem Steuerpflichtigen nichts Unzumutbares. Er kann nur Umstände offenlegen, die in seinem Kenntnisbereich liegen oder von denen er sich in zumutbarer Weise Kenntnis beschaffen kann. Danach brauchen nicht offengelegt zu werden das Verhältnis der Gesellschaft (Person) zu dem Dritten, soweit es über das Beteiligungsverhältnis hinausgeht, und die Verhältnisse des Dritten zu weiteren Personen. Dies gilt jedenfalls solange es keine Hinweise auf ein Treuhandverhältnis gibt (ebenso: BFH, Urteile vom 01. Juni 1994, X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 01. April 2003, I R 28/02, BStBl. II 2007, 855). Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO. In diesem Fall sind die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen. Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen, an die die Gelder letztlich gelangten, kommen die Anteilseigner (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 01. Juni 1994, X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vom 05. November 1992, I R 8/91, BFH/NV 1994, 357), aber auch die Auftragnehmer der ausländischen Domizilgesellschaft in Betracht. Der Zweck des § 160 AO besteht darin, einen Ausgleich für die vermutete Nichtversteuerung beim Empfänger zu schaffen, indem der Steuerpflichtige wie ein Haftender für fremde Steuern in Anspruch genommen wird. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten sind, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden (siehe BFH, Urteil vom 24. Juni 1997, VIII R 9/96, BStBl. II 1998, 51).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin den wahren wirtschaftlichen Empfänger der Zinsen nicht benannt hat.
- 32
a) Der Beklagte durfte ein Empfängerbenennungsverlangen an die Klägerin richten. Bereits aus den ursprünglichen Abfragen des Beklagten an die IZA ergaben sich Hinweise auf eine wirtschaftliche Inaktivität der E… GmbH. Auch die Gründung der E… GmbH und die Anteilsübertragung ohne Offenlegung des Kaufpreises für die Anteile an der Klägerin sprachen dafür. Letztlich war Herr G… offenkundig und in Erfüllung seiner eigenen beruflichen Aktivitäten über die I… AG Gesellschafter der E… GmbH geworden; dafür spricht zumindest die Werbung mit „Ausführung von treuhänderischen Aufgaben“, „Unser Standort eignet sich vortrefflich für den Sitz von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, welche von der Art ihrer Tätigkeit her weder eigene Büros noch eigenes Personal benötigen.“ und die Vita des Herrn G…: „Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im 2001 als Treuhänder“. Die Klägerin hat auch sonst keine Anhaltspunkte gegeben, welche wirtschaftliche Aktivität die E… GmbH entfaltet haben soll. Sie hat lediglich erklärt, dass Herr D… den Herrn G… über eine dritte Person als „Investor“ kennengelernt haben will. Für eine Qualifikation als Domizilgesellschaft sprach letztlich auch die Bevollmächtigung des Herrn D… durch Herrn G….
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Es war auch zumutbar, dass der Beklagte ein Verlangen an die Klägerin gerichtet hat. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr D…, hat selbst seine Anteile an der Klägerin auf die E… GmbH übertragen (Urkunde vom 03. September 2008), obgleich die E… GmbH erst am 25. Juli 2008 gegründet wurde. Zudem wurde in zeitlichem Zusammenhang Herrn D… die Vollmacht für die E… GmbH erteilt (12. September 2008) und ein erstes Darlehen gewährt (15. Dezember 2008). Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die E… GmbH hatte Herr D… damit hinreichend Einfluss auf die E… GmbH und auf Herrn G…, um sich etwaige Geldgeber der E… GmbH bezeichnen und Nachweise dazu vorlegen zu lassen.
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b) Die Klägerin hat das Benennungsverlangen nicht hinreichend erfüllt.
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Die E… GmbH kann nach Überzeugung des Gerichts nicht als Empfängerin der Zinserträge angesehen werden. Dagegen spricht die Würdigung, dass die E… GmbH lediglich als Domizilgesellschaft anzusehen ist, mithin nach erstem Anschein lediglich Darlehens- mittel von einer unbekannt gebliebenen Person an die Klägerin durchgeleitet hat. Die E… GmbH verfügt nachweislich über keinen eigenen Geschäftsbetrieb und ist – bis auf die Darlehensgewährungen – inaktiv. Allein die Tatsache, dass die E… GmbH entsprechende Zinserträge in der Schweiz besteuert haben will, genügt nicht zur Annahme, dass sie auch die wirtschaftlich berechtigte Person der Zinserträge ist, vielmehr ist die (niedrige) Besteuerung bei der Domizilgesellschaft Gestaltungsmittel und Gestaltungsziel, nämlich die Besteuerung zu einem höheren Steuersatz beim wirtschaftlich Berechtigten zu vermeiden.
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Ansonsten hat sich die Klägerin zu einem Treugeber der Anteile an der E… GmbH sowie zur eigentlichen Herkunft der Darlehensmittel nicht eingelassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin widersprüchlich vorgetragen, nämlich einmal, dass Geschäfte mit einer Frau S… gemacht worden seien, zum anderen aber, dass berechtigter Gesellschafter der E… GmbH nur Herr G… gewesen sei. Diesen Widerspruch hat die Klägerin nicht aufklären können.
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c) Der Beklagte konnte damit die Rechtsfolge des Betriebsausgabenabzugsverbots für 2012 ableiten.
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Zunächst ist unerheblich, dass eventuell Herr D… selbst Treugeber der Anteile an der E… GmbH war. Dafür spricht zumindest formell der Erwerb von 90 % der Anteile an der E… GmbH durch Herrn D… im Jahr 2019. Für die wirtschaftliche Berechtigung spricht zudem, dass Darlehen der E… GmbH teilweise nicht besichert waren (keine selbstschuldnerische Bürgschaft ausdrücklich für 50.000 € von 100.000 € des Darlehens vom 02. Februar 2009, keine Bürgschaft im Darlehen über 65.000 € im Darlehen vom 15. Januar 2011) bzw. die E… GmbH ohne nähere Begründung die Darlehen erheblich prolongiert hat (Darlehen mit einer Restlaufzeit von 1-7 Jahren wurden auf eine Laufzeit von 20 Jahren bei geringerem Zins verlängert). Letztlich bestehen aber keine hinreichenden Tatsachen dafür, dass Herr D… der wahre Empfänger der Zinsaufwendungen war. Eine Versteuerung der Zinseinnahmen bei ihm könnte nach der Faktenlage nicht durchgesetzt werden. Damit greift die Rechtsfolge des § 160 AO ein.
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Unerheblich ist auch, dass der Beklagte das Empfängerbenennungsverlangen in der vorherigen Außenprüfung an die Klägerin gerichtet hat und nicht ausdrücklich auch im Veranlagungsverfahren für das Streitjahr wiederholt hat. Gegen ein Wiederholungserfordernis spricht bereits, dass die wirtschaftlichen Grundlagen bis zum Schluss des Streitjahres unverändert waren in Bezug auf die Darlehensbeziehung und die E… GmbH als Solche.
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Die Rechtsfolge wurde auch in nicht zu beanstandender Höhe gezogen. Zudem hat die Klägerin selbst ihren Antrag auf den niedrigeren der bescheinigten Zinsbeträge für 2012 beschränkt.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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