Beschluss vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 V 3015/26

Tenor

Die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides vom 13.12.2023 betreffend die WE… (St.-Nr. …) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 3 K 3099/25 ausgesetzt.

Die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide vom 13.12.2023 betreffend die WE… und die TE (St.-Nr. …) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Tatbestand

1

I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung -AdV- von … Grundsteuerwertbescheiden. Streitig ist, ob die betreffenden … Wohnungen im selben Gebäude selbständige wirtschaftliche Einheiten sind oder Teile einer einheitlichen wirtschaftlichen Einheit.

2

Das Grundstück B…-straße, C… ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, in dem sich zunächst … Wohnungen, eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss befanden. ….

3

Mit notarieller Urkunde vom ......1994 (Bl. 6ff. der Gerichtsakte des AdV-Verfahrens -AdV-A-) teilten … das Grundstück nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz -WEG- in einen …/10.000 Miteigentumsanteil am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung, deren Herstellung durch Ausbau geplant war (…), und einen …/10.000 Miteigentumsanteil am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an den vorhandenen … Einheiten (Wohnungen …, Gewerbeeinheit …). Die … [Dachgeschosswohnung] verschenkten … in der gleichen Urkunde an ½….

4

Das große (… Wohnungen und die Gewerbeeinheit umfassende) Wohnungs- und Teileigentum wurde im Grundbuch von C… auf Blatt … eingetragen (vgl. Grundbuchauszug S. 21 des Scans der Grundsteuerwertakte zur St.-Nr. … -Gr-A-). Für die … [Dachgeschosswohnung] wurde ein separates Grundbuchblatt angelegt (Blatt …, vgl. Grundbuchauszug S. 22 Gr-A).

5

Mit Bescheid vom 10.11.1995 ging der Antragsgegner im Rahmen einer Nachfeststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1995 zunächst davon aus, dass es sich bei den WE… sowie dem TE um eine einheitliche wirtschaftliche Einheit handele, die als Mietwohngrundstück zu bewerten sei.

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….

7

Mit Bescheiden vom 16.12.2021 erließ der Antragsgegner für die WE… und die TE im Wege der Nachfeststellung einzelne Einheitswertbescheide, weil er nunmehr u.a. davon ausging, dass die einzelnen Wohnungen und die Gewerbeeinheit jeweils eigenständige wirtschaftliche Einheiten seien, wogegen die Antragstellerin Einspruch einlegte und beim Antragsgegner die AdV beantragte. Nachdem der Antragsgegner den AdV-Antrag abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin einen AdV-Antrag beim hiesigen Senat. Mit Beschluss vom 09.11.2022 (3 V 3136/22) setzte der Senat die Vollziehung der einzelnen Einheitswertbescheide aus.

8

Die Antragstellerin reichte eine zusammengefasste Grundsteuerwerterklärung für das ihrer Auffassung nach als einheitliche wirtschaftliche Einheit zu bewertende große Wohnungs- und Teileigentum ein. Mit Schreiben vom 17.03.2023 (S. 29 Gr-A) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Einreichung einzelner Grundsteuerwerterklärungen auf, was die Antragstellerin mit Email vom 13.04.2023 (S. 30 Gr-A) ablehnte.

9

Daraufhin erließ der Antragsgegner unter dem 13.12.2023 für die einzelnen Wohnungen und die Gewerbeeinheit Schätzungsbescheide (wobei die angesetzten Daten, also die anteiligen Grundstücksflächen, der Bodenrichtwert, das Baujahr, die Wohnflächen bzw. die Bruttogrundfläche und die Normalherstellungskosten nach Aktenlage als solche unstreitig sind; der Bescheid zur WE… findet sich auf S. 31 Gr-A, die übrigen Bescheide hat die Antragstellerin dem Gericht mit Schreiben vom 16.02.2026 zum hiesigen Az. 3 V 3015/26 übersandt (noch nicht veraktet), in denen er diese jeweils als Wohnungseigentum nach § 249 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Bewertungsgesetz -BewG- bzw. als Teileigentum nach § 249 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG bewertete.

10

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sämtliche Bescheide vom 13.12.2023 führte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.12.2023 (S. 34 Gr-A, beim Antragsgegner eingegangen am 21.12.2023, unter Beifügung des Senatsbeschlusses vom 09.11.2022 3 V 3136/22) aus, die betreffenden Einheiten existierten nicht, sodass die Bescheide aufzuheben seien.

11

Mit Schreiben vom 09.01.2024 (S. 46 Gr-A) stellte sich der Antragsgegner auf den Standpunkt, aus den neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelung gehe eindeutig hervor, dass die Wohnungen und die Gewerbeeinheit einzeln zu bewerten seien.

12

Daraufhin legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.01.2024 (S. 48 Gr-A, beim Antragsgegner eingegangen am 12.01.2024, und Bl. 24 AdV-A) Einspruch ein, wobei in den beiden dem Senat vorliegenden Schreiben nur der die WE… und der die WE… betreffende Bescheid genannt wird. Gleichlautende Einspruchsschreiben sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin auch für die übrigen Einheiten beim Antragsgegner eingegangen, wenn auch diese dem Senat nicht vorgelegt worden sind.

13

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2025 (S. 51 Gr-A) wies der Antragsgegner den Einspruch betreffend die WE… als unbegründet zurück. Zu den weiteren Einsprüchen ergingen keine Einspruchsentscheidungen.

14

….

15

Am 11.04.2025 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den die WE… betreffenden Grundsteuerwertbescheid erhoben, die beim Senat zum Az. 3 K 3099/25 anhängig ist.

16

Mit Schreiben vom 18.09.2025 (Beiakte zur AdV-A, am selben Tag elektronisch an den Antragsgegner übermittelt) hat die Antragstellerin die AdV sämtlicher Grundsteuerwertbescheide vom 13.12.2023 beantragt.

17

Mit Schreiben vom 17.12.2025 (Beiakte zur AdV-A) hat der Antragsgegner die AdV des die WE… betreffenden Grundsteuerwertbescheides abgelehnt. Hinsichtlich der übrigen Einheiten hat der Antragsgegner die AdV-Anträge bislang nicht beschieden.

18

Am 14.01.2026 hat die Antragstellerin den hiesigen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt, mit dem sie die AdV aller … Bescheide erreichen will.

19

Die Antragstellerin behauptet, vor der Stellung des AdV-Antrags am 18.09.2025 habe der Antragsgegner Zahlungen auf die alte Steuernummer (gemeint wohl: die Steuernummer, unter der seinerzeit der erste, einheitliche Einheitswertbescheid ergangen war) trotz zahlreicher Kommunikationsversuche nicht richtig zugeordnet und mehrfach … separate Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen verschickt, auch noch nachdem die Klägerin Aussetzung der Vollziehung beantragt habe (Antragsschrift vom 14.01.2026, Bl. 1 AdV-A).

20

Mit Schreiben vom 16.02.2026 (zum Az. 3 V 3015/26, noch nicht veraktet) hat die Antragstellerin zahlreiche Vollstreckungsankündigungen des Antragsgegners vom 15.01.2026 übersandt und ergänzend ausgeführt, die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO seien hinsichtlich der WE… und der TE auch deshalb gegeben, weil der Antragsgegner über ihre diesbezüglichen AdV-Anträge ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist entschieden habe.

21

Die Antragstellerin meint, es sei nur ein Grundsteuerwert für das als Mietwohngrundstück i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG zu bewertende, die WE… und die TE umfassende wirtschaftliche Einheit festzustellen, sodass die vom Antragsgegner erlassenen Einzelbescheide aufzuheben seien.

22

Die Antragstellerin beantragt,
die Bescheide über den Grundsteuerwert Hauptfeststellung auf den01.01.2022 vom 13.12.2023 ohne Sicherheitsleistung in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen.

23

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

24

Der Antragsgegner behauptet, bedingt durch sich zeitlich überschneidende technische Abläufe sei eine maschinelle Anmahnung von zur Grundsteuer zu entrichtenden Beträgen erfolgt; darüber hinaus seien Vollstreckungsmaßnahmen weder erfolgt noch angedroht worden; diese seien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf AdV durch den Antragsgegner auch nicht beabsichtigt. Der Antragsgegner meint, hinsichtlich der WE… und der TE sei der Antrag daher nach § 69 Abs.3 FGO (gemeint wohl: § 69 Abs. 4 FGO) unzulässig. Hinsichtlich der WE… sei der Antrag zulässig, aber unbegründet (Antragserwiderung vom 29.01.2026, Bl. 66 AdV-A).

25

Der Antragsgegner meint, der Siebente Abschnitt des Zweiten Teils des BewG enthalte Regelungen für die grundsteuerliche Bewertung, welche als lex specialis den allgemeinen Regelungen vorgingen. Nach § 244 Abs. 1 BewG sei die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens das Grundstück. Als Grundstück gelte nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG. Die Abgrenzung der Grundstücksarten Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum ergebe sich aus § 249 Abs. 4 und Abs. 5 BewG. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 25.05.1994 (S. 12 Gr-A) bestätige, dass die in den Aufteilungsplänen bezeichneten Wohnungen sowie die Gewerbeeinheit abgeschlossen seien, sodass die Voraussetzungen von § 249 Abs. 10 BewG bei den einzelnen Wohnungen erfüllt seien. Bewertungsrechtlich gelte das Wohnungseigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen sei. Die Bewilligung sei am ......1994 und ..….1995 erfolgt, die Grundbucheintragung sei am ..….1995 vorgenommen worden. Die Verwaltungsregelungen und Rechtsprechung zur Einheitsbewertung und hier insbesondere der von der Antragstellerin angeführte, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO ebenfalls zur Einheitsbewertung ergangene Beschluss seien nicht einschlägig (Einspruchsentscheidung vom 12.03.2025, S. 51 Gr-A).

26

Einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt im vorgenannten Sinn stelle hierbei nicht zwingend (nur) die Beantragung der Anlegung des Wohnungsgrundbuchs für das Sondereigentum an genau (nur) einer einzelnen Wohnung dar. Sowohl das WEG als auch das BewG stellten auf die Abgeschlossenheit der Wohnung ab (§ 249 Abs. 5 BewG, § 1 Abs. 2 WEG, § 249 Abs. 10 BewG). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für alle einzelnen Einheiten in dem Gebäude liege seit dem Jahr 1994 vor. Von daher seien die räumlich abgeschlossenen Einheiten jeweils als einzelnes Wohnungseigentum bzw. Teileigentum zu bewerten - unabhängig davon, ob eine Zusammenschreibung mehrerer Einheiten eines Eigentümers auf einem Grundbuchblatt erfolgt sei (Klageerwiderung vom 11.07.2025, Bl. 77 K-A).

27

Im Klageverfahren 3 K 3099/25 hat der Antragsgegner die Grundsteuerakte betreffend die WE… übersandt (vgl. Schreiben vom 23.04.2025, Bl. 22 der Gerichtsakte des Klageverfahrens -K-A-). Im hiesigen AdV-Verfahren hat der Antragsgegner ergänzende Unterlagen zur WE… (Akteninhalte ab 23.04.2025) übersandt und erklärt, in den Akten, welche die übrigen Einheiten beträfen, fänden sich keine weiteren aktuellen Vorgänge, sodass auf eine Übersendung verzichtet werde (Antragserwiderung vom 29.01.2026, Bl. 66 AdV-A).

28

Dem Gericht hat die vom Antragsgegner für die WE… zur St.-Nr. … geführte Grundsteuerwertakte vorgelegen (die Akte Stand 23.04.2025 ist in eingescannter Form als Beiakte der Gerichtsakte des Klageverfahrens 3 K 3099/25 zugeordnet; Scans der nach dem 23.04.2025 bis zum 29.01.2026 zu dieser Akte gelangten Dokumente sind als Beiakte der Gerichtsakte des AdV-Verfahrens 3 V 3015/26 zugeordnet). Zudem haben die Gerichtsakten der Verfahren 3 V 3136/22, 3 V 3015/26 und 3 K 3099/25 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Der Antrag ist zulässig.

30

a) Hinsichtlich der WE… ist die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, weil der Antragsgegner den diesbezüglichen AdV-Antrag der Antragstellerin vom 18.09.2025 mit Schreiben vom 17.12.2025 abgelehnt hat.

31

b) Hinsichtlich der übrigen Einheiten ist jedenfalls die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO erfüllt. Denn die Antragstellerin hat auch diesbezüglich am 18.09.2025 jeweils AdV-Anträge gestellt, über die der Antragsgegner bis zum Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung am 14.01.2026, also über einen Zeitraum von fast vier Monaten, nicht entschieden hat, ohne dafür einen zureichenden Grund mitgeteilt zu haben. Dass es sich bei einem Zeitraum von fast vier Monaten um eine angemessene, also ausreichende Frist i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO zur Entscheidung über die AdV-Anträge handelte, wird schon durch den Umstand nahegelegt, dass hinsichtlich der WE1 dem Antragsgegner eine Entscheidung bis zum 17.12.2025, also in einem Zeitraum von knapp drei Monaten, möglich war.

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2. Der Antrag ist auch begründet.

33

a) Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

34

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 27.10.2025 II B 47/25 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2026, 85, II. 1. der Gründe m. w. N.).

35

b) Nach diesen Maßstäben ist es ernstlich zweifelhaft, ob gesonderte Grundsteuerwertbescheide für die einzelnen Wohnungen und die Gewerbeeinheit ergehen durften.

36

aa) Der Senat hat in dem zur Einheitsbewertung derselben Wohnungen bzw. Gewerbeeinheit ergangenen Beschluss vom 09.11.2022 (3 V 3136/22) die AdV mit der Begründung gewährt, es spreche sehr viel dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht vom Bestehen der in den angefochtenen Bescheiden angenommenen wirtschaftlichen Einheiten zum angenommenen Feststellungszeitpunkt 01.01.2022 ausgegangen sei.

37

Was bewertet werden kann bzw. zu bewerten ist, bestimme sich nach § 2 BewG. Nach dessen Abs. 1 sei jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten, wobei ihr Wert im Ganzen festzustellen sei. Mithin seien ausschließlich wirtschaftliche Einheiten zu bewerten. Wann eine solche vorliege, bestimme sich nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BewG. Dort heiße es, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten habe, sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Dabei seien die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.

38

Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum, vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG, bilde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gelte damit als Grundstück im Sinne des § 70 Abs. 1 BewG. Durch diese Heraushebung und Verselbständigung des Wohnungseigentums aus der Einheit der bebauten Grundstücke werde den Besonderheiten des Wohnungseigentums bewertungsrechtlich Rechnung getragen. Indes sage die Fiktion in § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die selbständige wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entstehe, sondern setze ihr Bestehen als gegeben voraus (Verweis auf BFH, Urteil vom 24.07.1991 II R 132/88, BStBl II 1993, 87).

39

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens des Sondereigentums habe der BFH unter Stützung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung durch Entstehen der wirtschaftlichen Einheit Wohnungseigentum erst mit Anlegen der Wohnungsgrundbücher erfüllt seien. Auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise könne nicht dazu führen, dass das Sondereigentum als solches bereits vor seiner zivilrechtlichen Entstehung als gebildet angesehen werden könne (Verweis auf BFH-Urteile vom 24.07.1991 II R 132/88, BStBl. II 1993, 87; und vom 27.10.1998 X R 157/95, BStBl II 1999, 91; Finanzgericht -FG- Berlin, Urteil vom 10.10.2002 1 K 1285/00, Entscheidungen der FG -EFG- 2003, 406). Der beschließende Senat halte diese Rechtsprechung für zutreffend und schließe sich ihr an.

40

An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass ab dem 01.12.2020 u. a. § 8 Abs. 2 WEG geändert und in diesem Zuge der bisherige Satz 2 des § 8 Abs. 2 WEG ersatzlos gestrichen worden sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG habe gelautet: „Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam“. Denn gemäß dem mit Wirkung ab dem 01.12.2020 neu in das WEG eingefügten § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entstehe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher, wobei dies auch im Fall des § 8 WEG gelte, also im Fall der Teilung in Sondereigentum durch den Eigentümer, was auch im Streitfall einschlägig wäre. Entstehe indes die Wohnungseigentümergemeinschaft (erst) mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher, sei dieser Zeitpunkt auch maßgeblich für die Entstehung des Sondereigentums (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18791 vom 27.04.2020, S. 43; Abramenko in: Jennißen, WEG, 7. Aufl. 2021, § 8 WEG, Rn. 33) und damit der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG.

41

Im Streitfall seien nach Aktenlage (bisher) keine Eintragungen von Sondereigentum bzgl. der WE/TE… erfolgt. Es spreche daher selbst bei summarischer Prüfung alles dafür, dass insoweit keine wirtschaftlichen Einheiten gebildet worden seien. Soweit der Antragsgegner für seine gegenteilige Auffassung Bezug nehme auf die Entscheidung des BFH vom 02.10.1970 (III R 163/66), sei fraglich, ob diese Entscheidung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig sei, habe doch der Antragsgegner seine Nachfeststellungsbescheide bisher nur damit begründet, dass die Antragstellerin mit den WE/TE… Wohn- bzw. Teileigentum gebildet habe. Letztlich könne dies jedoch offenbleiben.

42

Denn maßgeblich für den Erfolg des Begehrens der Antragstellerin sei allein, ob bei summarischer Prüfung des Begehrens für dieses in der Hauptsache eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben ist. Dies sei schon angesichts der für den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin streitenden höchstrichterlichen Entscheidung zu bejahen.

43

bb) Gegen die Richtigkeit der vorgenannten Erwägungen des Senats in Bezug auf die Einheitswertfeststellung hat der Antragsgegner keine Einwendungen vorgebracht, und der Senat sieht auch selbst keinen Anlass, von der damaligen Bewertung, dass die Rechtmäßigkeit gesonderter Einheitswertbescheide für die einzelnen Einheiten ernstlich zweifelhaft ist, abzurücken.

44

cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Erwägungen auch auf die Grundsteuerwertfeststellung zu übertragen. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragsgegners erachtet der Senat als nicht durchgreifend.

45

(a) § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG entspricht inhaltlich § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG; hier wie dort wird das Wohnungseigentum und das Teileigentum als zum Grundvermögen gehörend bezeichnet. Auch in Bezug auf den Regelungsgehalt von §§ 70 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 BewG stellt sich die Rechtslage im neuen grundsteuerlichen Bewertungsrecht im Ergebnis unverändert dar: Nach § 70 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück im Sinne des BewG. Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BewG). Nunmehr regelt § 244 Abs. 1 BewG, was bisher in § 70 Abs. 1 BewG geregelt war, und nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG gelten als Grundstück auch jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem WEG. Auch die Fiktion in § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitpunkt die selbständige wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht, sondern setzt ihr Bestehen voraus. Auch § 244 Abs. 1 BewG knüpft im Übrigen an § 2 BewG an (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 244 BewG, Rn. 4). Insbesondere § 2 BewG wird durch die Regelungen des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG also nicht nach dem lex-specialis-Grundsatz verdrängt.

46

(b) Nicht zielführend ist im Übrigen die Argumentation des Antragsgegners, wonach aus dem Umstand, dass die einzelnen Wohnungen jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 249 Abs. 10 BewG erfüllen, darauf zu schließen sei, dass es sich jeweils um Wohnungseigentum i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BewG handeln müsse. Denn das Vorhandensein von genau einer (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG: Einfamilienhaus) oder mehreren (§ 249 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG: Zweifamilienhaus, § 249 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG: Mietwohngrundstück) Wohnungen gehört auch zu den Voraussetzungen des Vorliegens anderer Grundstücksarten, die im Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG unterschieden werden. Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung folgt also für die hier streitentscheidende Frage, ob es sich bewertungsrechtlich um einzeln als Wohnungseigentum oder Teileigentum zu bewertende wirtschaftliche Einheiten handelt, nichts.

47

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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