Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 1755/08
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung seines Kraftfahrzeuges als Lastkraftwagen (Lkw).
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Der Kläger ist Halter des Pick-up-Fahrzeuges der Marke Chrysler, Dogde RAM 1500 4x4, mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h, ein Leergewicht von 2.510 kg und eine zulässige Gesamtmasse von 3.017 kg, einen Hubraum von 5.654 cm³, fünf Sitzplätze und eine Doppelkabine. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als „LKW offener Kasten“ eingestuft.
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Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23. September 2008 setzte der Beklagte eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer von 419 € und als Fahrzeugart „Personenkraftwagen“ (Pkw) fest.
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Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 30. September 2008, mit dem der Kläger die Einstufung als Lkw begehrte. Nachfolgend erfolgte eine Besichtigung und Vermessung des Fahrzeuges an Amtsstelle beim Beklagten.
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Mit Einspruchsbescheid vom 20. November 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
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Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2008, Eingang bei Gericht am 06. Dezember 2008, Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vermessung durch den Beklagten fehlerhaft sei. Darüber hinaus sei das Fahrzeug nie als Pkw zugelassen worden. Dies ergebe sich sowohl aus den Unterlagen des Herstellers aus den Vereinigten Staaten wie aus dem Fahrzeugbrief. Bei dem Fahrzeug handele es sich zwar um eine Mischung zwischen einem Pkw und einem Lkw, aufgrund der Ausmaße und insbesondere der Herstellerkonzeption des Fahrzeuges würden jedoch die Merkmale des Lkw überwiegen.
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Der Kläger beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufzuheben und die Besteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Fahrzeugart Lkw vorzunehmen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hält an seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren fest.
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Dem Senat hat eine Heftung Kraftfahrzeugsteuer des Beklagten vorgelegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Fahrzeug von außen in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte das Fahrzeug des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw eingestuft und als solches gemäß § 8 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Hubraum besteuert.
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Eine Bindung an die Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle besteht nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29.04.1997, VII R 1/97, BStBl. II 1997, 627 m.w.N.). Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, VII R 73/00, BStBl. II 2001, 368). Die Finanzverwaltung kann insoweit eine eigene Beurteilung und Bewertung aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht vornehmen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Fahrzeug durch die Zulassungsstelle als Lkw eingestuft wurde bzw. während der gesamten Zulassungszeit als Lkw eingestuft war.
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Nach ständiger, auch höchstrichterlicher, Rechtsprechung ist nach Bauart, Ausstattung und Einrichtung zu beurteilen, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2006, VII R 11/06, BFH/NV 2007, 626 m.w.N.). Pkw sind Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen dienen. Lkw sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Maßgebend ist die Herstellerkonzeption, wenn das Fahrzeug werkseitig oder durch nachträglichen Umbau Ausstattungsbesonderheiten aufweist. Diese Besonderheiten müssen das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändert haben, um es dem Typus nach als Lkw erscheinen zu lassen (grundlegend BFH-Urteil vom 05.05.1998, VII R 104/97, BStBl. II 1998, 489).
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Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind für die Einstufung als relevante Merkmale zu berücksichtigen die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und die Herstellerkonzeption. Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Pkw oder Lkw nahe legen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.10.2006, VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503 m.w.N.).
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Nach Angaben des Klägers wurde das Fahrzeug in den USA nach der Herstellerkonzeption zur Lastenbeförderung konzipiert und sieht dort bei sechs Sitzplätzen eine Zuladung von 1.200 kg und eine Anhängerlast von 5.000 kg vor. In Europa bzw. Deutschland sei jedoch sowohl die Anzahl der Sitzplätze auf fünf, die mögliche Anhängerlast auf maximal 2.500 kg und die Gesamtlast durch Ablastung aus sicherheitstechnischen Gründen reduziert worden, obwohl das Fahrzeug weiterhin über eine Achslast von 1.700 kg verfüge. Soweit die Zug- und Anhängerlast betroffen seien, sei diese bisher nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen, dies werde nunmehr nachgeholt.
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Der Senat geht bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung nicht von der ursprünglichen Herstellerkonzeption nach amerikanischen Regelungen oder Maßstäben aus, sondern berücksichtigt insoweit die zulassungsrechtlichen Kriterien in Deutschland, die eine Nutzung des Fahrzeuges im Gegensatz zu den USA nur begrenzt ermöglichen. Es ist daher hier auf die Merkmale abzustellen, die für den Betrieb in Deutschland maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass auch nur die geringere Zuladung und Anhängerlast zur Beurteilung herangezogen werden kann, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt die Anhängerlast noch überhaupt nicht festgelegt ist und Streitentscheidungszeitpunkt die kraftfahrzeugsteuerliche Festsetzung mit Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2008 ist.
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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges von 180 km/h ist atypisch für Lkw und dürfte auch auf die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hohe Motorleistung von 340 PS zurückzuführen sein. Diese Motorleistung ist zwar atypisch für normale Pkw, liegt jedoch im unteren Bereich von großen Lkw und wird auch z.B. bei Sportwagen (Porsche) erreicht.
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Ebenso ist die Zuladung nach Gewicht nicht nur absolut betrachtet, sondern auch im Verhältnis gering. Mit einer Nutzlast von insgesamt 507 kg (inkl. des Gewichts mitfahrender Personen), dies entspricht 20,20 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts, wird die normale Zuladung eines Pkw nicht überschritten. Die anteilige geringe Zuladung kann auch nicht mit der Erwägung überwunden werden, Lkw könnten auch Fahrzeuge sein, die dem Transport leichter, aber sperriger Güter dienen, da die vorhandene Fläche zum Lastentransport absolut zu klein ist. Das Fahrzeug kann weder nach Gewicht noch Volumen mehr Lasten aufnehmen, als viele Mittelklasse-Pkw. Eine Eignung zum Transport kleiner sowie leichter Güter besitzt jeder Pkw. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die mögliche Nutzlast zudem durch die Betankung des 130 l großen Tanks weiter eingeschränkt wird, da bei Vollbetankung und Ausnutzung der möglichen Plätze zur Personenbeförderung zulassungsrechtlich die Möglichkeit zur weiteren Lastenbeförderung fast vollständig ausgeschlossen sein dürfte.
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Das äußere Erscheinungsbild ist trotz der Gesamtgröße des Fahrzeuges nach Ansicht des Senats das eines Pkw. Die Gestalt des Fahrzeuges (gestreckte Motorhaube, offene mit Persenning abgedeckte Ladefläche mit relativ niedrigen Seitenwänden) und seine Gesamtgröße im Verhältnis zu Lkw oder typischen Lastentransportern (Kastenwagen) prägen das Gesamtbild. Die Beförderungsmöglichkeit von Gütern ist nicht in hinreichendem Umfang gesteigert worden, wie dies z.B. durch Kastenaufbauten oder sonstige technische Erweiterungen möglich wäre, wobei auch insoweit die Zuladungsmöglichkeiten durch das höchstzulässige Gesamtgewicht begrenzt wären.
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Lkw haben nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine gewisse Größe und Masse, was sich beispielsweise auch darin zeigt, dass für die Führung von Lkw in der Regel besondere Fahrerlaubnisse erforderlich sind (auch wenn mit älteren Fahrerlaubnissen teilweise Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t gefahren werden dürfen). Es kann dahinstehen, wann genau diese gewisse Größe und Masse im Einzelfall erreicht ist. Das Fahrzeug des Klägers lässt sich mit einem Pkw-Führerschein fahren.
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Auch ist die Möglichkeit der Personenbeförderung nicht eingeschränkt. Das Fahrzeug verfügt über eine Doppelkabine mit fünf vollständigen Sitzen, die komplett mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Einwand erhoben hat, dass die hinteren Sitzplätze aufgrund des Abstandes zu den Vordersitzen nur eingeschränkt nutzbar seien, ist dies bei den meisten Pkw der Fall (zumindest für großgewachsene Personen). Die Eignung zur Personenbeförderung ist vollständig gegeben und auch nicht als nachrangig zu bewerten. Insoweit hat der Kläger auch zugegeben, dass er das Fahrzeug mit seiner Familie (Frau und Kind) nutzt, so dass der Senat der Überzeugung ist, dass auch die hinteren Sitzplätze regelmäßig genutzt werden. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die hintere Sitzbank und die vorhandenen Gurte sowie Sitzbefestigungspunkte endgültig entfernt bzw. zusätzlich eine Trennwand zwischen Vordersitzen und Rückbank eingebaut würde. Diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung definitiv ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug zudem von fünf Personen genutzt, ist die (noch) zulässige Zuladung mit Gepäck oder Nutzlasten stark bzw. auf Null reduziert.
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Im Streitfall kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche nur eine geringe Bedeutung zu, so dass auch dahingestellt bleiben kann, ob die Messungen des Beklagten oder des Klägers im Detail zutreffend sind. Zu den Merkmalen, die bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder Lkw Gewicht beizumessen ist, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung. Diese Merkmale sind von Bedeutung dafür, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung vorrangig ist. Der Bundesfinanzhof geht typisierend davon aus, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.10.2006, VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503 m.w.N.).
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Im Streitfall haben sowohl der Kläger wie der Beklagte eigene Flächenberechnungen vorgenommen, die im Detail voneinander abweichen. Der Senat ist der Überzeugung, dass der unterschiedliche Ansatz der Einzelmaße unter Einbeziehung z.B. der Rückenlehnen der Sitze, des Abstandes zwischen den Sitzen und den Fenstern bzw. zwischen den Vordersitzen oder der Flächen über den Radkästen der Ladefläche vernachlässigenswert sind. Im Ergebnis dürfte die Fläche zur Personenbeförderung der zur Güter- oder Lastenbeförderung weitestgehend entsprechen oder nur gering voneinander abweichen. Geringe Abweichungen zu der einen wie der anderen Seite hin, führen aber nicht dazu, dass das Gesamtgepräge des Fahrzeuges als Pkw entfällt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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- VII R 104/97 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 120/06 2x (nicht zugeordnet)