Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 1117/07

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen ist.

2

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 beantragte der Kläger den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 1. März 2007 bis 29. Februar 2008, den der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mit Bescheid vom 10. April 2007 wegen fehlender Erlasswürdigkeit ablehnte.

3

Dagegen legte der Kläger mit einem am 8. Mai 2007 beim FA eingegangenen Schreiben Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug er u.a. vor, dass er nicht leistungsfähig sei.

4

Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 15. August 2007 wegen fehlender Erlasswürdigkeit zurück. Bei der Festsetzung der Kfz-Steuer werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Dem Halter eines Fahrzeuges sei bereits bei Zulassung bekannt, dass Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrzeuges anfallen und er sich daher auf die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer – hier 160,55 € – ebenso einzustellen habe wie auf die anderen Fahrzeugkosten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung genommen.

5

Mit der am 20. August 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Erlassbegehren weiter und vertieft seine Begründungen zum Einspruchsverfahren.

6

Für den mit Postzustellungsurkunde geladenen Kläger ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

7

Der Kläger hat in seinem Klageschriftsatz vom 20. August 2007 beantragt, die Kraftfahrzeugsteuer und die Nebenkosten zu erlassen.

8

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das FA bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unbegründet.

11

1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden, da der Kläger nach Aktenlage ordnungsgemäß i. S. d. § 91  Finanzgerichtsordnung – FGO – geladen war. Die Ladung vom 30. März 2010, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. April 2010 um 8:20 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers in der …-Straße 29 in K. zugestellt.

12

2. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erlass noch ist die ablehnende Erlassentscheidung des FA ermessensfehlerhaft.

13

a) Die Entscheidung des FA über einen Erlass i.S.d. § 227 Abgabenordnung – AO – stellt eine Ermessensentscheidung i. S. d. § 5 AO dar. Eine solche Ermessensentscheidung der Finanzbehörde kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO). Deshalb kann das Gericht im Regelfall eine Ermessensentscheidung des FA nur auf Ermessensfehler überprüfen, d.h. ob sich das FA bei seiner Ermessensentscheidung hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder entscheidungserhebliche Umstände bei seiner Ermessensentscheidung außer Acht gelassen oder falsch bewertet hat. Eine den Erlass aussprechende Gerichtsentscheidung scheidet demzufolge im Regelfall aus; diese kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nur eine einzige richtige Ermessensentscheidung, d. h. hier Erlass, geben kann (sog. Ermessensreduktion).

14

b) Nach Maßgabe vorstehender Rechtsgrundsätze hat das FA ermessensfehlerfrei einen Erlass aus persönlichen Gründen wegen fehlender Erlasswürdigkeit des Klägers verneint. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Kläger auf die Entrichtung der – von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit losgelösten – Kfz-Steuer einzustellen hat. Ebenso trifft die Erwägung des FA zu, dass die Kfz-Steuer – hier i.H.v. 160,55 € - sowie auch die übrigen Fahrzeugkosten allein durch die freie Entscheidung des Klägers entstanden sind, sich ein Fahrzeug zu halten und demzufolge ein Erlass ausscheidet. Fehlt es vorliegend bereits an der Erlasswürdigkeit, kommt es auf die Erlassbedürftigkeit des Klägers nicht mehr, da für einen Erlass sowohl Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit zusammen vorliegen müssen; auch eine Ermessensreduktion (siehe 2. a) scheidet deshalb aus.

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.