Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 291/07

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen ist.

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Mit Schreiben vom 27. November 2006 beantragte der Kläger den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 1. März 2006 bis 28. Februar 2007, den der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 mit der Begründung ablehnte, dass dem Kläger bereits zuvor bestandskräftig ein entsprechender Erlassantrag abgelehnt worden sei. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trug er u.a. vor, dass sich seine finanzielle Situation weiter verschlechtert habe und er unter der Armutsgrenze lebe.

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Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 wegen fehlender Erlasswürdigkeit zurück. Bei der Festsetzung der Kfz-Steuer werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Dem Halter eines Fahrzeuges sei bereits bei Zulassung bekannt, dass Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrzeuges anfallen und er sich daher auf die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer – hier 160,55 € – ebenso einzustellen habe wie auf die anderen Fahrzeugkosten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung genommen.

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Mit der am 1. März 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Erlassbegehren weiter und vertieft seine Begründungen zum Einspruchsverfahren.

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Für den mit Postzustellungsurkunde geladenen Kläger ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

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Der Kläger hat in seinem Klageschriftsatz vom 1. März 2007 beantragt, die Kraftfahrzeugsteuer und die Nebenkosten zu erlassen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Das FA bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige (siehe 2.) Klage ist unbegründet (siehe 3.).

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1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden, da der Kläger nach Aktenlage ordnungsgemäß i. S. d. § 91  Finanzgerichtsordnung – FGO – geladen war. Die Ladung vom 30. März 2010, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. April 2010 um 8:20 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers in der …-Straße 29 in  K. zugestellt.

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2. Soweit vom FA bestandskräftig vor Durchführung des vorliegenden Erlassverfahrens ein Erlass bereits abgelehnt wurde, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit (Verfristung) der vorliegenden Klage. Der Antrag des Kläger vom 27. November 2006, den das FA – unschädlich – als neuen Antrag auf Erlass aufgefasst und beschieden hat, ist verfahrensrechtlich als Antrag auf Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen belastenden (weil eine Begünstigung, d. h. Erlass, verwehrenden) Verwaltungsakts i.S.d. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – anzusehen. Der abgelehnte Antrag auf Rücknahme der bereits bestandskräftigen Erlassablehnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 ist Klagegegenstand (und nicht die vorherige bestandskräftig gewordene Ablehnung).

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3. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Erlassablehnung noch ist die ablehnende Erlassentscheidung des FA ermessensfehlerhaft.

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a) Die Entscheidung des FA über einen Erlass i.S.d. § 227 AO stellt ebenso wie die Entscheidung über die Rücknahme der vorherigen Erlassablehnung gem. § 130 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung i. S. d. § 5 AO dar. Eine solche Ermessensentscheidung der Finanzbehörde kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO). Deshalb kann das Gericht im Regelfall eine Ermessensentscheidung des FA nur auf Ermessensfehler überprüfen, d.h. ob sich das FA bei seiner Ermessensentscheidung hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder entscheidungserhebliche Umstände bei seiner Ermessensentscheidung außer Acht gelassen oder falsch bewertet hat. Eine die Rücknahme der Erlassablehnung aussprechende Gerichtsentscheidung scheidet demzufolge im Regelfall aus; diese kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nur eine einzige richtige Ermessensentscheidung geben kann (sog. Ermessensreduktion).

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b) Nach Maßgabe vorstehender Rechtsgrundsätze hat das FA ermessensfehlerfrei einen Erlass aus persönlichen Gründen wegen fehlender Erlasswürdigkeit des Klägers und zu Recht die Rücknahme der bereits bestandskräftigen Erlassablehnung verneint. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Kläger auf die Entrichtung der – von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit losgelösten – Kfz-Steuer einzustellen hat. Ebenso trifft die Erwägung des FA zu, dass die Kfz-Steuer – hier i.H.v. 160,55 € - sowie auch die übrigen Fahrzeugkosten allein durch die freie Entscheidung des Klägers entstanden sind, sich ein Fahrzeug zu halten und demzufolge ein Erlass ausscheidet. Fehlt es vorliegend bereits an der Erlasswürdigkeit, kommt es auf die Erlassbedürftigkeit des Klägers nicht mehr, da für einen Erlass sowohl Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit zusammen vorliegen müssen; auch eine Ermessensreduktion (siehe 2. a) scheidet deshalb aus.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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