Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 757/07
Tatbestand
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Streitig ist, ob infolge einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung der vortragsfähige Gewerbeverlust zutreffend festgesetzt wurde.
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Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 mit der Firma „A“ und der Firma „B“ zwei Einzelunternehmen.
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Am 1. August 2002 schloss der Kläger mit seinen Eltern eine schriftliche Nutzungsvereinbarung; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsurteile 2 K 1380/06 und 1381/06 vom heutigen Tage verwiesen. Danach darf der Kläger zwei im Eigentum seiner Eltern stehende Grundstücke bzw. Gebäudeteile gegen ein monatliches Nutzungsentgelt in C (zugleich Wohnhaus der Eltern) und in D (zugleich Wohnhaus des Klägers und seiner Familie auf Grund unentgeltlichen Nutzungsrechts) betrieblich nutzen.
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Am 18. Juli 2006 reichte der Kläger seine Gewerbesteuererklärungen ein, in denen er für 2004 einen Verlust von 12.995,91 € und für 2005 einen Verlust von 13.469,41 € erklärte.
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In der Zeit vom 8. November 2006 bis 27. Februar 2007 fanden bei dem Kläger für beide Firmen Betriebsprüfungen für die Jahre 2004 und 2005 statt. Der Kläger teilte der Betriebsprüferin mit Schreiben vom 5. September 2006 jeweils mit, dass es ihm auf absehbare Zeit nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen einzureichen. Auch im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung wirkte der Kläger nicht mit, so dass die Betriebsprüferin die vorhandenen Unterlagen an Amtsstelle überprüfte. Im Ergebnis erhöhte die Betriebsprüfung u.a. die Erlöse im Wesentlichen durch eine Hinzuschätzung auf Grund einer Geldverkehrsrechnung (i.H.v. 8.879 € für 2004 und 12.284 € für 2005) und kürzte u.a. die Betriebsausgaben für Grundsteuer, Heizungs- und Stromkosten von 50% auf 25% der tatsächlichen Kosten; im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die entsprechenden BP-Berichte vom 6. März 2007 verwiesen.
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Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung ergingen mit Datum vom 20. März 2007 Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG auf den 31.12.2004 i.H.v. 39.745 € und auf den 31.12.2005 i.H.v. 33.253 €.
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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2006 Einspruch ein, den er mit der Willkürlichkeit der Steuerfestsetzung sowie damit begründete, dass die Betriebsprüfung ohne Einsichtnahme in die Betriebsunterlagen stattgefunden habe. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 als unbegründet zurück.
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Mit der am 11. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter.
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Für den mit Postzustellungsurkunde geladenen Kläger ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
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Der Kläger hat in seinem Klageschriftsatz vom 11. Juni 2007 beantragt, den vortragsfähigen Gewerbeverlust gemäß den Steuererklärungen festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das FA bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden, da der Kläger nach Aktenlage ordnungsgemäß i. S. d. § 91 Finanzgerichtsordnung – FGO – geladen war. Die Ladung vom 30. März 2010, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. April 2010 um 8:20 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers in der …-Straße ... in D zugestellt.
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2. Gegen die Hinzuschätzung der Betriebsprüfung auf der Grundlage der Geldverkehrsrechnung bestehen keine Bedenken.
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a) Da der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend seiner Ankündigung in seinem Schreiben vom 5. September 2006 nicht mitgewirkt hat und darüber hinaus bis zum heutigen Tage auch nicht erklärt hat, wie er (und seine Familie) die ihre erklärten Einnahmen übersteigenden Ausgaben beglichen hat (mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe der Ehefrau i.H.v. 5.554,63 €, Tz. 21 BP-Bericht A), war das FA dem Grunde nach zur Schätzung i.S.d. § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Abgabenordnung – AO – berechtigt; insoweit wird auch auf den PKH-Beschluss vom 28. Januar 2010 Bezug genommen.
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b) Auch der Höhe nach sind die Hinzuschätzungsbeträge (Tz. 17, 25 BP-Bericht A) nicht zu beanstanden. Die Betriebsprüfung hat in der zwangsläufig ohne Mitwirkung des Klägers angefertigten Geldverkehrsrechnung sämtlichen Einnahmen alle Ausgaben gegenüber gestellt und nur in der Höhe Erlöse hinzugeschätzt, in der die Ausgaben die Einnahmen überstiegen; im Ergebnis gleichen sich danach lediglich Einnahmen und Ausgaben aus. Dabei sieht der Senat insbesondere die von der Betriebsprüfung angesetzten Ausgaben als angemessen an (u.a. Lebensmittel pro Person und Monat 100 €, Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Schuhe 25 € pro Person und Monat, vgl. i. E. Bl. 48 BP-Bericht A).
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3. Hinsichtlich der Kürzung der als Betriebsausgaben abgezogenen Grundsteuer, Heizungs- und Stromkosten von 50% auf 25% der tatsächlichen Kosten nimmt der Senat Bezug auf seine Urteile 2 K 1380/06 und 2 K 1381/06 vom heutigen Tag, wonach weder die Nutzungsvereinbarung vom 1. August 2002 (hinsichtlich des Objekts C) tatsächlich umgesetzt noch die betriebliche Veranlassung von 50% sowie die tatsächliche Kostentragung (hinsichtlich des Objekts D) durch den Kläger nachgewiesen wurde. Soweit das FA seinerseits (gleichwohl) 25% dieser Kosten als Betriebsausgaben anerkannt hat, steht zu Gunsten des Klägers einer gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs das im Gerichtsverfahren geltende Verböserungsverbot entgegen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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