Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 KO 409/10

Tatbestand

1

I. Der Erinnerungsführer erhob am 19. Januar 2006 Klage für die Eheleute F. und M. Die Klage des Ehemanns M. hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen  4 K 66/55  fortgeführt. Der Ehefrau F. hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 23. November 2009 [Aktenzeichen: 4 K 17/77] Prozesskostenhilfe bewilligt und den Erinnerungsführer beigeordnet. Das Klageverfahren der Ehefrau wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2010 eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

2

Mit Schriftsatz vom 03. Februar 2010 beantragte der Erinnerungsführer – verbunden mit der Versicherung, dass er von seiner Auftraggeberin keine Zahlungen erhalten habe – für das Klageverfahren der Frau F. unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 4.312,00 Euro die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse:

3

Verfahrensgebühr, Verfahren vor dem Finanzgericht (1,6-fach)
§ 49 RVG, Nr. 3200 VV zum RVG

 339,20 Euro

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Nr. 7002 VV zum RVG

 20,00 Euro

Anrechnung von Beratungshilfe
§ 58 RVG

 –    35,00 Euro

Zwischensumme netto

324,20 Euro

19 % Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV zum RVG

 61,60 Euro

Gesamtbetrag

385,80 Euro

4

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Gebühren und Auslagen mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2010 [Aktenzeichen: 4 K 17/77] weitgehend antragsgemäß fest, unterließ jedoch zum einen die Anrechnung von Beratungshilfe, da der hierzu vorgelegte Berechtigungsschein für den Ehemann M., nicht aber für Frau F. ausgestellt worden war. Zum anderen setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von der geltend gemachten Verfahrensgebühr (339,20 Euro) unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 137,80 Euro ab, so dass sich ein festzusetzender Betrag von 263,47 Euro errechnete.

5

Der Erinnerungsführer hat gegen den ihm am 04. März 2010 zugegangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss am 18. März 2010 Erinnerung erhoben, die sich allein gegen Verminderung des festzusetzenden Betrages um 137,80 Euro richtet.

6

Er macht geltend, mit Schreiben vom 16. August 2005, das in dem Bescheid der beklagten Behörde vom 15. Dezember 2005 als Einspruch angesehen worden sei, seien lediglich Gegenvorstellungen erhoben worden. Dem Schreiben vom 16. August 2005 habe eine Vollmacht des Herrn M. beigelegen. Eine Geschäftsgebühr sei im Übrigen von ihm bei seiner Mandantin – Frau F. – nicht geltend gemacht worden. Es sei auch nicht beabsichtigt, die Geschäftsgebühr noch geltend zu machen, zumal der Anspruch wohl verjährt sei. Er habe weder von seiner Mandantin noch von anderer Seite Zahlungen auf eine Geschäftsgebühr erhalten. Die Rechtslage sei aus seiner Sicht eindeutig. Der Erinnerungsführer weist insoweit auf § 15 a  des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02. September 2009 [Aktenzeichen: II ZB 35/07] hin.

7

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

8

II. 1.   Die Entscheidung über die Erinnerung obliegt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtanwaltsvergütungsgesetz) – RVG – in Verbindung § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG dem Berichterstatter als Einzelrichter.

9

Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt § 33 Abs. 8 RVG im Verfahren über die Erinnerung entsprechend. Nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG entscheidet das Gericht über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Entsprechende Anwendung bedeutet mithin, dass das Gericht über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Vergütungsfestsetzung – wie von § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgesehen – von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wurde.

10

2.   Die zulässige Erinnerung ist begründet.

11

Rechtsgrundlage der Festsetzung der von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Verfahrensgebühr ist Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses – VV – zum RVG. Danach verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung seines Mandanten im Verfahren vor dem Finanzgericht 1,6 Gebühren, d.h. bei einem Streitwert von 4.312,00 Euro errechnet sich hiernach in Verbindung mit § 49 RVG ein Betrag von (212,00 Euro  x  1,6  =) 339,20 Euro.

12

a)   Eine Verminderung des genannten Betrages (339,20 Euro) um 137,80 Euro nach Maßgabe des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum  VV RVG  ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

13

Der Teil 3 (Nr. 3100 - 3518) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG enthält als Absatz 4 der Vorbemerkung 3 folgende Bestimmung:

14

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

15

Nach Nr. 2300  VV RVG  verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung seines Mandanten im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren aus dem entsprechenden Gegenstandswert. Im Falle der Anwendung der Regelung des Abs. 4 in der Vorbemerkung 3 zum Vergütungsverzeichnis zum RVG wäre mithin die Verfahrensgebühr im Wege der Anrechnung um 137,80 Euro zu vermindern und dieser verminderte Betrag aus der Landeskasse zu zahlen.

16

Die Geschäftsgebühr ist auch angefallen. Der dagegen gerichtete Einwand des Erinnerungsführers, er habe im August 2005 lediglich Gegenvorstellungen erhoben und auch keine Vollmacht seiner Mandantin vorgelegt, trifft so nicht zu. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Erinnerungsführer seitens der Behörde gebeten wurde, die Vollmacht seiner Mandantin zum Einspruchsverfahren in Sachen der Frau F. nachzureichen und er dieser Aufforderung nachkam, ohne dabei der erkennbar gewordenen Wertung seines Schriftsatzes als Einspruch seiner Mandantin entgegenzutreten. Damit steht im Einklang, dass die diesen Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 im Rahmen des Klageverfahrens  4 K 17/77  nicht mit der Behauptung angegriffen wurde, Einspruch sei gar nicht erhoben worden.

17

Im Streitfall steht der Anwendung des Absatzes 4 der Vorbemerkung 3 zum VV zum RVG jedoch § 15 a  Abs. 1 RVG entgegen.

18

Die am 05. August 2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a  RVG [Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 und Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2449)] hat folgenden Wortlaut:

19

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

20

aa)   In § 15 a  Abs. 1 RVG wird das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Auftraggeber geregelt [FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 14 Ko 2495/09 KF – EFG 2010, S. 170; OLG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2009 – 17 W 261/09 – AnwBl. 2010, S. 145; OLG Koblenz, Beschluss vom 01. September 2009 – 14 W 553/09 – FamRZ 2010, S. 229; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 W 339/09 – AnwBl. 2009, S. 721; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009, Bundestags-Drucksache 16/12717, S. 58 (zu Nummer 3 - neu -)]. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Wird eine Gebühr bezahlt, bewirkt dies jedoch, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Der Rechtsanwalt kann also nicht beide Gebühren ungekürzt verlangen, sondern insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag.

21

Die Vorschrift gilt gleichermaßen im Verhältnis zu demjenigen, der die Vergütung des Rechtsanwaltes an Stelle des Mandanten oder neben dem Mandanten schuldet, etwa die Rechtsschutzversicherung des Mandanten [ Hansens , Drei berichtigende Absätze des Gesetzgebers zur Gebührenanrechnung, AnwBl. 2009, S. 535 (536)]. Dies bedeutet, dass § 15 a  Abs. 1 RVG auch für die Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse (Staatskasse) zu Gunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes maßgebend ist, denn die Landeskasse (Staatskasse) ist nicht Dritter im Sinne von § 15 a  Abs. 2 RVG. Die Beiordnung hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] die ihm zustehende Vergütung nicht bei seinem Mandanten geltend machen kann, sondern nur bei der insoweit an die Stelle des Mandanten tretenden Landeskasse (Staatskasse) [FG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2009 – 10 Ko 862/09 KF – juris ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 13 OA 134/09 – NdsRpfleger 2009, S. 438; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 12 E 1740/09 – juris ; im Ergebnis ebenso: OLG Bamberg, Beschluss vom 05. Oktober 2009 – 7 WF 201/09 – JurBüro 2010, S. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2009 – 25 W 333/09 – juris ].

22

Die dargelegte Auslegung, dass § 15 a  Abs. 1 RVG auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwaltes anzuwenden ist, findet ihre Stütze im Übrigen auch darin, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15 a  RVG eine Neufassung des § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG verbunden hat. Während nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG bislang nur die Verpflichtung bestand, erhaltene Zahlungen anzugeben, ist der Rechtsanwalt nunmehr zu weitergehenden Angaben verpflichtet, wenn er seiner Vergütung aus der Landeskasse (Staatskasse) liquidieren will.

23

Die am 05. August 2009 [Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 und Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2449)] in Kraft getretene Neufassung des § 55 Abs. 5 Sätze 2 - 3 RVG hat folgenden Wortlaut:

24

Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

25

§ 55 Abs. 5 RVG regelt zwar nicht unmittelbar die Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Landeskasse (Staatskasse). Aus der Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG erschließt sich aber umgekehrt die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Landeskasse (Staatskasse) dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten hat. Dies bedeutet indes, dass § 15 a  Abs. 1 RVG im Rahmen der Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse (Staatskasse) anzuwenden ist. Davon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, denn im Rahmen der Begründung der Neufassung des § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung auch für die Vergütung desjenigen Rechtsanwaltes gelten, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist [so ausdrücklich: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009, Bundestags-Drucksache 16/12717, S. 59 (zu Nummer 6 - neu -)].

26

bb)   Die Anwendung des § 15 a  Abs. 1 RVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hat zur Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung sowohl der Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG und § 49 RVG als auch der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG und § 49 RVG verlangen kann, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche Gebühren er fordert.

27

Dies hat zur Konsequenz, dass der Erinnerungsführer die Festsetzung der ungekürzten – also nicht um den nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VV zum RVG ermittelten Anrechnungsbetrag verminderten – Verfahrensgebühr verlangen kann.

28

cc)   Der beschriebenen Anwendung des § 15 a  Abs. 1 RVG steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer bereits von seiner Mandantin beauftragt wurde, bevor die genannte Vorschrift im August 2009 in Kraft getreten ist.

29

Der Regelungsgehalt des § 15 a  Abs. 1 RVG ist zwar nicht auf eine bloße Klarstellung einer zuvor ohnehin schon bestehenden Rechtslage beschränkt, sondern der Sache nach zugleich auch eine Gesetzesänderung. Für die im Streit stehende Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ist die in § 15 a  Abs. 1 RVG enthaltene Gesetzesänderung jedoch ohne Bedeutung, sondern nur die in der Vorschrift enthaltene gesetzgeberische Klarstellung.

30

§ 15 a  Abs. 1 RVG hat lediglich klarstellenden Charakter, soweit es die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr betrifft und hierzu bestimmt ist, dass die Anrechnung nur erfolgen kann, soweit der Rechtsanwalt auf die Geschäftsgebühr entsprechende Zahlungen erhalten hat.

31

aaa)   Die Vorschrift enthält eine Gesetzesänderung insoweit, als die Anrechnung nach dem Absatz 4 zur Vorbemerkung 3 des VV zum RVG nur bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr möglich ist, nicht auch umgekehrt bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr [so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 – JurBüro 2008, S. 302 (303), Urteil vom 07. März 2007 – VIII ZR 86/06 – JurBüro 2007, S. 357, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06 – JurBüro 2007, S. 358; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. August 2009 – 20 W 62/09 – JurBüro 2009, S. 586]. Demgegenüber sieht § 15 a  Abs. 1  RVG ein Wahlrecht des Rechtsanwaltes vor, ob dieser die Geschäfts- oder die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend machen will, d.h. die Anrechnung ist nunmehr auch bei der Geschäftsgebühr möglich [so ausdrücklich: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009, Bundestags-Drucksache 16/12717, S. 58 (zu Nummer 3 - neu -)]. Die hierin liegende Erweiterung der Liquidationsmöglichkeiten des Rechtsanwaltes bedeutet, dass insofern eine Gesetzesänderung vorliegt [BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 19 C 09.2395 – juris ; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2009 – 25 W 333/09 – juris ].

32

Die sich hieraus ergebende Frage, ob § 15 a  Abs. 1 RVG nur nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist, bedarf indes keiner Klärung, weil die in § 15 a  Abs. 1 RVG enthaltene Gesetzesänderung für den von dem Erinnerungsführer verfolgten Vergütungsanspruch ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist insoweit, dass seit dem 05. August 2009 mögliche Anrechnung auf die Geschäftsgebühr nicht Gegenstand der im Streit stehenden Vergütungsfestsetzung ist, sondern umgekehrt die – schon vor dem Inkrafttreten des § 15 a  Abs. 1 RVG mögliche – Anrechnung bei der Verfahrensgebühr.

33

bbb)   Die Regelung des Abs. 4 zur Vorbemerkung 3 des  VV RVG  über die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr besagt lediglich, dass (und in welchem Umfang) die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Demgegenüber war ungeklärt, ob die Anrechnung immer schon dann erfolgen muss, wenn der Gebührentatbestand des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erfüllt ist oder erst dann, wenn der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr (bei seinem Mandanten) geltend gemacht bzw. liquidiert hat. Hieraus erklärt sich, dass die Auslegung der Anrechnungsvorschrift in der Vorbem. 3 Abs. 4 zum  VV RVG  vor dem Inkrafttreten des § 15 a  RVG umstritten war [so ausdrücklich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 13 OA 134/09 – NdsRpfleger 2009, S. 438; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 19 C 09.2395 – juris ; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 27 W 98/09 – Rpfleger 2010, S. 52; Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, München 2008, § 58 RdNr. 39].

34

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum  VV RVG  wurde vor dem Inkrafttreten des § 15 a  RVG teilweise in dem Sinne ausgelegt, dass die Anrechnung immer vorzunehmen sei und es nicht darauf ankomme, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig oder geltend gemacht oder tituliert oder bereits beglichen ist [BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 – IV ZB 24/07 – JurBüro 2008, S. 529, Beschluss vom 03. Juni 2008 – VI ZB 55/07 – JurBüro 2008, S. 468, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZB 8/08 – JurBüro 2008, S. 414, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 – JurBüro 2008, S. 302; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 27 W 98/09 – Rpfleger 2010, S. 52]. Hierfür kann insbesondere der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Absatz 4 zum  VV RVG  angeführt werden, der (nur) auf die Entstehung der Geschäftsgebühr abstellt.

35

Nach der – vor allem in der Literatur favorisierten – Gegenmeinung kam hingegen eine Anrechnung sachgerechter Weise nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsgebühr tituliert, bezahlt, unstreitig oder erstattungsfähig ist [ Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, München 2008, VV 3100 RdNr. 217 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Schons , in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Auflage, München 2006, Vorbem. 3 VV RdNr. 78]. Für diese Auslegung streitet zum einen die Rechtstradition, dass schon unter der Geltung der nach ihrem Wortlaut ebenfalls (nur) auf die Entstehung der Gebühr abstellenden Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - eine Anrechnung niemals erfolgte, wenn die Geschäftsgebühr nicht bezahlt worden war [ Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, München 2008, § 58 RdNr. 40]. Zum anderen ist zumindest in der hier zur Entscheidung gestellten Fallgestaltung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, dass die Landeskasse (Staatskasse) im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Stelle des Mandanten als Gebührenschuldner tritt, wobei die Landeskasse (Staatskasse) die Gebühren unbedingt allein im Umfang der Regelung des § 49 RVG schuldet. Ausgenommen ist lediglich die ggf. weitergehende Wahlanwaltsvergütung. In dieser Regelung kommt die grundsätzliche Deckungsgleichheit der Zahlungsverpflichtung der Landeskasse (Staatskasse) mit der des Mandanten zum Ausdruck. Hat der Mandant eine von ihm selbst geschuldete Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit an seinen Rechtsanwalt nicht gezahlt – sei es, weil es ihm nicht in Rechnung gestellt wurde oder aus anderen Gründen – ,  so ist der Landeskasse (Staatskasse) eine Berufung auf die Zahlungsverpflichtung des Mandanten im gerichtlichen Verfahren nach dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen [OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 8 WF 5/08 – AnwBl. 2008, S. 301 (302)].

36

Der dargelegten Wertung, dass die Auslegung des Absatzes 4 der Vorbemerkung 3 zum  VV RVG  umstritten gewesen sei, lässt sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenhalten, dass es bereits vor dem Inkrafttreten des § 15 a  RVG zu einer (endgültigen) Klärung der Streitfragen gekommen sei. Zwar deutet der Umstand, dass bereits im Verlaufe des Jahres 2008 mehrere Senate des Bundesgerichtshofes übereinstimmend entschieden hatten, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von deren Geltendmachung oder Begleichung abhänge [BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 – IV ZB 24/07 – JurBüro 2008, S. 529, Beschluss vom 03. Juni 2008 – VI ZB 55/07 – JurBüro 2008, S. 468, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZB 8/08 – JurBüro 2008, S. 414, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 – JurBüro 2008, S. 302], auf eine höchstrichterliche Klärung noch vor Inkrafttreten des § 15 a  RVG hin. Andere Senate des Bundesgerichtshofes legen § 15 a  RVG jedoch als bloße Klarstellung der schon vorher bestehenden Rechtslage aus [BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – XII ZB 175/07 – Rpfleger 2010, S. 290 (292), Beschluss vom 02. September 2009 – II ZB 35/07 – ZIP 2009, S. 1927 (1928)]. Logische Voraussetzung dieser Auslegung ist, dass Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum  VV RVG  im Sinne einer Beschränkung der Anrechnung auf die titulierte, bezahlte, unstreitige oder erstattungsfähige Geschäftsgebühr verstanden wird. Lässt sich mithin nicht annehmen, dass die Auslegung des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum  VV RVG  in der zivilrechtlichen Judikatur bereits geklärt gewesen sein könnte und mit dem Inkrafttreten des § 15 a  RVG eine Gesetzesänderung wirksam geworden sein könnte [so aber wohl: OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Dezember 2009 – 3 WF 261/09 – juris ; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 27 W 98/09 – Rpfleger 2010, S. 52], kann auch dahinstehen, ob die genannte Rechtsprechung der Zivilgerichte uneingeschränkt auf das fachgerichtliche Verfahren übertragen werden könnte.

37

Dies bedeutet indes, dass vor dem Inkrafttreten des § 15 a  Abs. 1 RVG ungeklärt war, wie Abs. 4 zur Vorbemerkung 3 des VV zum RVG auszulegen bzw. anzuwenden ist. § 15 a  Abs. 1 RVG beantwortet diese Streitfrage in dem letztgenannten Sinne, dass nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen zur Anrechnung zu bringen sind, so dass insofern lediglich eine Klarstellung eine unklaren Gesetzeslage vorliegt [BGH, Beschluss vom 03. Februar 2010 – XII ZB 177/09 – NJW-Spezial 2010, S. 251, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – XII ZB 175/07 – FamRZ 2010, S. 456 (unter ausführlicher Darstellung der Gesetzesgeschichte und der Vorläuferregelungen), Beschluss vom 02. September 2009 – II ZB 35/07 – NJW 2009, S. 3101; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 W 159/09 – juris ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2009 – 18 W 79/09 – juris ; VG Minden, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 8 K 752/09.A – juris (RdNr. 8)].

38

Für die Annahme der bloßen Klarstellung einer ohnehin bestehenden Rechtslage lässt sich schließlich auch anführen dass die Vorbemerkung 3 zum  VV RVG  im Zuge der Einführung des § 15 a  RVG unverändert in Kraft blieb, also sich ersichtlich für das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dessen Rechtsanwalt nichts ändert [so wohl: OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 W 240/09 – FamRZ 2010, S. 228].

39

ccc)   Ist § 15 a  Abs. 1 RVG hiernach in Bezug auf die Regelung, dass die Geschäftsgebühr bei der Geltendmachung der Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum  VV RVG  nur zur Anrechnung zu bringen, wenn der Rechtsanwalt auf die Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat, eine bloße Klarstellung, stellt sich insoweit auch nicht die Frage nach der Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Vielmehr ist § 15 a  Abs. 1 RVG insoweit – d.h. in Bezug auf seinen (nur) klarstellenden Gehalt – auf alle (noch) nicht abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungen anwendbar [FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 14 Ko 2495/09 KF – EFG 2010, S. 170; OLG Bamberg, Beschluss vom 05. Oktober 2009 – 7 WF 201/09 – JurBüro 2010, S. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2009 – 3 WF 14/09 – juris , Beschluss vom 20. August 2009 – 3 WF 144/09 – juris ; OLG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2009 – 17 W 261/09 – AnwBl. 2010, S. 145; OLG Koblenz, Beschluss vom 01. September 2009 – 14 W 553/09 – FamRZ 2010, S. 229; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 W 339/09 – AnwBl. 2009, S. 721].

40

b)   Soweit es schließlich die berechnete Pauschale für Post und Telekommunikationsaufwendungen (Nr. 7002 VV zum RVG) sowie die hinzugesetzten Umsatzsteuerbeträge (Nr. 7008 VV zum RVG) betrifft, werden Fehler nicht geltend gemacht und sind solche auch nicht ersichtlich.

41

c)   Im Ergebnis errechnet sich mithin unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 4.312,00 Euro ein Vergütungsbetrag in Höhe von:

42

Verfahrensgebühr, Verfahren vor dem Finanzgericht (1,6-fach)
§ 49 RVG, Nr. 3200 VV zum RVG

 339,20 Euro

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Nr. 7002 VV zum RVG

 20,00 Euro

Zwischensumme netto

359,20 Euro

19 % Umsatzsteuer auf die Zwischensumme
Nr. 7008 VV zum RVG

 68,25 Euro

Gesamtbetrag der Vergütung

427,45 Euro

43

Die mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2010 auf 263,47 Euro festgesetzte Vergütung ist mithin um 163,98 Euro zu erhöhen.

44

3.   Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht erhoben und außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).


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