Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 601/06
Tatbestand
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Mit notarieller Urkunde vom 22. April 2003, Urkunden-Nr. …, des Notars … in H. erwarben die Kläger das Grundstück Gemarkung B., Flur …, Flurstück … unter der Bezeichnung „Reihenhaus am …“.
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Nach Punkt III. des Kaufvertrages beträgt der Kaufpreis 186.500,- €, fällig nicht vor dem 30. April 2006. Der Besitzübergang (Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr des zufälligen Untergangs ist im Punkt IV (1) geregelt. Der Besitzübergang erfolgte mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung am 22. April 2003. Nach Punkt IV (1) 2. und 3. Absatz vereinbarten die Vertragsparteien die Verzinsung des Kaufpreises. Danach hatte der Erwerber an den Veräußerer ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 795,- € zu zahlen, darauf entfielen 1 % auf die Tilgung des Kaufpreises und 4,12 % auf die Zinsen. Des Weiteren trat der Erwerber dem Veräußerer die Eigenheimzulage ab. Nach Punkt IV (1) Absatz 4 war das erste Nutzungsentgelt am 01. August 2003 zur Zahlung fällig, im Übrigen monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats.
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In Punkt XIII wurde ein Rücktrittsrecht mit folgendem Inhalt vereinbart: „Der Veräußerer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten, wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht bis zum 31. Mai 2006 bezahlt hat. Die Erklärung des Rücktritts ist bis zum 15. Juni 2006 möglich und hat schriftlich an den Erwerber zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts ist der Veräußerer nicht verpflichtet, den bereits empfangenen Kaufpreis an den Erwerber zurückzubezahlen. In diesem Fall gilt der bereits bezahlte Kaufpreis als Miete.“ Punkt IV (1) Absatz 5 ergänzt die Regelung zum Rücktritt, dass die geleisteten Zahlungen (Nutzungsentschädigung und Eigenheimzulage) nicht zu erstatten sind. Nach Punkt X wurde dem Erwerber zur Finanzierung des Kaufpreises das Recht eingeräumt, mehrere Grundpfandrechte in unbegrenzter Höhe an dem Grundstück zu bestellen.
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Die Kläger und ihre drei Kinder bezogen das Haus … im Juni 2003 und stellten den Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage. Die Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 18. September 2003 die beantragte Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 4.857,- €. Der Bescheid erging nach § 165 Absatz 1 Satz 1, er war teilweise vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO. Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über Grunderwerbssteuer, jeweils für beide Kläger in Höhe von je 3.263,- €.
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Da die Kläger den Kaufpreis nicht zum 30. April 2006 bezahlten, wurde der Kaufvertrag vom 22. April 2003 am 20. Mai 2005, Urkunden-Nr. …, Notar …, H., zwischen der S. - GmbH und den Klägern aufgehoben. Unter Ziffer II. Aufhebung wurde festgehalten:
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1. Die Vertragsbeteiligten heben hiermit den vorbezeichneten Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach auf und treffen für die Rückabwicklung die nachstehenden Vereinbarungen.
2. Der Kaufpreis wurde noch nicht gezahlt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche, aus der Nichtdurchführung des Kaufvertrages nicht bestehen und verzichten vorsorglich gegenseitig auf derartige Ansprüche und nehmen wechselseitig den Verzicht an. Der Notar wird angewiesen die Löschung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zu beantragen bzw. den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zurückzuziehen.
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Mit Aufhebungsbescheid vom 01. Februar 2006 wurde die Eigenheimzulage 2003, 2004, 2005 und 2006 auf 0,- € herabgesetzt. Die bereits ausgezahlten Eigenheimzulagen der Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 14.571,- € wurden zum 06. März 2006 zur Rückzahlung fällig gestellt. Zur Erläuterung wurde angegeben, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage ab Beginn, d.h. ab dem Kalenderjahr 2003 aufgehoben werde, da der Kaufvertrag vom 22. April 2003 mit Vertrag vom 20. Mai 2005 aufgehoben worden sei. Damit bestehe kein wirtschaftliches Eigentum am Objekt.
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Gegen den Aufhebungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Der Einspruchsbescheid wurde mit Einspruchsbescheid vom 19. April 2006 durch die Beklagte als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid über Grunderwerbssteuer vom 04. Oktober 2005 an beide Kläger wurde die Grunderwerbssteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz wieder aufgehoben.
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Am 05. Mai 2006 haben die Kläger die Klage eingereicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen die Eigenheimzulage zusteht. Sie hätten Anschaffungskosten im Sinne des § 2 Absatz 1 Eigenheimzulagengesetz getätigt. In Punkt IV, Besitzübergang des Kaufvertrages, ist der Kaufpreis bis zur Fälligkeit zu verzinsen und zu tilgen. Danach hätten die Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt von 795,- € zu bezahlen. Dies entspreche einem Kapitaldienst von 5,12 % des Kaufpreises (1 % Tilgung, 4,12 % Zins). Das BGB kenne kein Nutzungsentgelt aus einer Forderung. Mit den vertraglichen Formulierungen Kaufpreis, Fälligkeit des Kaufpreises, Tilgung und Verzinsung hätte vielmehr eine Novation stattgefunden. Die Kläger hätten mit Vertragsabschluss rechtsgeschäftlich zum Ausdruck gebracht, dass die aus der Kaufpreisforderung herrührende Schuld nunmehr als Darlehensverbindlichkeit geschuldet werden solle. Es handele sich somit um einen Fall, bei dem der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit eingegangen sei. Die Kaufpreisschuld wandele sich zur Darlehensverbindlichkeit. Die Kläger hätten durch Schuldumwandlung das Gebäude entgeltlich angeschafft. Einen Mietvertrag hätten die S. - GmbH und die Kläger zu keinem Zeitpunkt schließen wollen. Dem widerspreche auch das Kosten- und Abwicklungsrisiko bei einer Kaufvertragsstörung und Rückabwicklung. Die Durchführung des Kaufvertrages und der Darlehensabrede werde auch durch die Buchhaltung der S. - GmbH bestätigt. Diese habe die Kaufpreisschuld aktivisch eingebucht und schreibe auf dem Forderungskonto lediglich die Tilgungsleistungen dem Schuldner gut. Nach dem Kaufvertrag unter IV, Besitzübergang, ging Besitz, Nutzung, Lasten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Unterzeichnung des Kaufvertrages über. Die Kläger hätten das Gebäude auch mit Bezug in Besitz genommen. Den Klägern hätten sämtliche Rechtspositionen des Besitzers ab Besitzübernahme zur Verfügung gestanden. Lediglich bauliche Veränderungen durften nicht vorgenommen werden. Die Veräußerin hätte einer Untervermietung oder einer anderweitigen Verwendung als zur Eigennutzung nicht widersprechen können. Nach Punkt XIII behielte sich der Veräußerer ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht bis zum 31. Mai 2006 bezahlt hat. Das Rücktrittsrecht sah als Entschädigung vor, dass die bereits bezahlten Anteile auf den Kaufpreis nachträglich als Miete zu behandeln wären. Diese Formulierung habe der Beklagte zum Anlass genommen, um ein Mietverhältnis anzunehmen. Diese Regelung stelle jedoch lediglich eine Präzisierung des Schadensersatzes einer aus einer möglichen Vertragsstörung/Pflichtverletzung dar. Die Formulierung sei gewählt worden, um sämtliche Ersatz- oder Ausgleichsansprüche zwischen Erwerber und Veräußerer abschließend zu regeln.
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In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, dass bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt auf der Aktivseite der angeschaffte Vermögensgegenstand aktiviert und auf der Passivseite die Kaufpreisschuld passiviert werde. In Höhe der passivierten Kaufpreisverbindlichkeit habe der Käufer Anschaffungskosten. Diese bilanzielle Behandlung des Anschaffungsgeschäfts bliebe auch im Falle einer späteren Insolvenz des Käufers bestehen. Mache der Verkäufer von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, weil der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, verlange der Verkäufer die Herausgabe des Vermögensgegenstandes. Der Käufer habe durch diese „Rückabwicklung“ seine ursprünglichen, im Zeitpunkt der Anschaffung getragenen Anschaffungskosten nicht nachträglich verloren. Nichts anderes könne im Streitfall gelten.
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Die Kläger beantragen, unter Änderung des Bescheides vom 01. Februar 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2006 die Eigenheimzulage der Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von jeweils 4.857,- € festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Unabhängig davon, ob mit dem Kaufvertrag und seinen inhaltlichen Vereinbarungen eine Novation tatsächlich stattgefunden habe, sei die Eigenheimzulage zurückzufordern. Seiner Auffassung nach wurde die Anschaffung laut Aufhebungsvertrag rückabgewickelt. Es handele sich um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22. April 2003 und nicht um eine Rückveräußerung. Im Falle einer Rückveräußerung hätte der Beklagte die Grunderwerbssteuer gegenüber der S. GmbH neu festgesetzt. Auch liege keine Erlangung wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 AO durch die Kläger vor. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger kein wirtschaftliches Eigentum erlangt, da sie den Eigentümer (S. GmbH) nicht für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes (50 Jahre) von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen konnten. Bis zum 15. Juni 2006 hatte der zivilrechtliche Eigentümer durch das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht einen bedingten Herausgabeanspruch. Er konnte in diesem Zeitraum, für den Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Kläger, durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe des Grundstücks fordern.
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In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt, falls keine Einigung zum gerichtlichen Vorschlag zur außergerichtlichen Regelung des Rechtsstreits erfolgt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit ggf. anderen Beisitzern. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. April 2010 dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt.
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Dem Gericht haben die Eigenheimzulagen- und Einspruchsakte des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend dem Gericht gegenüber in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Bescheid vom 01. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in Rechten. Zwar ist zugunsten der Kläger zunächst mit Bescheid vom 18. September 2003 Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2010 festgesetzt worden, jedoch stand dieser Bescheid gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Erlässt der Beklagte einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so kann er diesen ändern. Der Rechtsgrund in der Änderung liegt in der notariell beurkundeten Tatsache, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde und aufgrund der Aufhebung des Kaufvertrages auch nicht mehr zu entrichten war. Die Kläger haben demnach keine Anschaffungskosten i. S. d. § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) getragen.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus begünstigt. Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich dabei nach den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 Satz EigZulG). Begünstigt sind daher nur Steuerpflichtige, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten haben. Nach der zu § 10 e Abs. 1 Satz EStG ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Fördertatbestand der Anschaffung nur erfüllt, wenn dem Anspruchsberechtigten für den Erwerb des Vermögensgegenstandes eigene Aufwendungen entstanden sind; er also entgeltlich erworben hat. Nur die vom Steuerpflichtigen selbst aufgewendeten Kosten für die Anschaffung - und somit nicht für die Nutzung bzw. Inbesitznahme – einer Wohnung sind deshalb nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt (Urteil des BFH vom 08. Juni 1994 X R 51/91, BStBl 1994 II, 779). Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Anschaffung in § 2 Abs. 1 Satz des EigZulG angeschlossen (Urteil des BFH vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl 2003 II, 565; Beschluss vom 07. Oktober 2003 III B5/03, BFH/NV 2004, 164). Danach können aber die Kläger keine Eigenheimzulage beanspruchen, denn sie haben keine Anschaffungskosten getragen. Entgegen der Auffassung der Kläger reicht allein die formale Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 22. April 2003 für die Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage nicht, wenn wie im Fall der Kläger aufgrund des notariellen Vertrages vom 20. Mai 2005 feststeht, dass der Kaufvertrag vom 22. April 2003 seinem gesamten Inhalt aufgehoben und ausdrücklich festgestellt wird, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden ist. Die zuvor von den Klägern geleisteten monatlichen Zahlungen auf der Basis des ursprünglichen Kaufvertrages würdigten die Parteien als „Nutzungsentgelt“ und damit nicht als Anschaffungskosten. Wie die Parteien durch den Aufhebungsvertrag zum Kaufvertrag auch ausdrücklich nochmals bestätigten, indem die erbrachten Zahlungen weder als Anrechnung auf Schadensersatzansprüchen noch als ggf. zurückzuzahlender Kaufpreis ausgewiesen werden. Die Parteien haben vielmehr auf Kaufpreiserfüllungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche verzichtet. Das in dieser Aufhebungsvereinbarung nicht erwähnte „Nutzungsentgelt“ bleibt als solches nach der Regelung der Parteien von der S.-GmbH vereinnahmt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus 2x
- § 9 Abs. 1 und 2 Satz EigZulG 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 X R 51/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 164 Absatz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- § 164 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 III R 53/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz des EigZulG 1x (nicht zugeordnet)