Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 1542/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Kläger Fahrtkosten für Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter des Klägers als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen können.

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Die Mutter des Klägers erlitt im Januar 2008 einen Schlaganfall und war deshalb bis Mai 2008 in der ... Klinik (in P.) in stationärer Behandlung. Infolge des Schlaganfalls ist sie seitdem pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Nach der Entlassung aus der Klinik lebte die Mutter des Klägers zusammen mit ihrem Ehemann (dem Vater des Klägers) in einer Seniorenwohnanlage für betreutes Wohnen (in Z.). Vom Juni 2008 bis zu seinem Tod im Juni 2009 war der Vaters des Klägers rechtlicher Betreuer der Mutter des Klägers; seit Juli 2009 ist es der Kläger.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger für die ihnen nach ihren Angaben entstandenen Fahrtkosten für die Besuche der Mutter in die Klinik und in die Seniorenwohnanlage i.H.v. insgesamt 8.037 € für 65 Fahrten (26.790 km je 0,30 €) als außergewöhnliche Belastungen geltend (davon entfielen 11.970 km auf 35 Fahrten je 342 km in die Klinik und 14.820 km auf 30 Fahrten je 494 km in die Seniorenwohnanlage).

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Das damalige Finanzamt ... ließ im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid vom 11. März 2010 die Fahrtkosten nicht zum Abzug zu und begründete dies damit, dass die Anzahl der Fahrten nicht das normale Maß überstiegen hätten und die Betreuung der Mutter erst 2009 in Kraft getreten sei.

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Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die Elternbesuche bei diesen Entfernungskilometern das normale Maß deutlich überschritten hätten und dem FA ein Ermessensspielraum, insbesondere unter sittlich-moralischen Gesichtspunkten, zustünde. In der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2010 versagte das damalige Finanzamt ... den Abzug der Fahrtkosten, weil die Besuchsfahrten weder außergewöhnlich noch zwangsläufig gewesen seien.

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Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger weiterhin den Abzug der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen begehren.

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Die Kläger haben schriftsätzlich – sinngemäß – beantragt, dass der Einkommensteuerbescheid vom 11. März 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 5. April 2010 mit der Maßgabe geändert wird, dass die Fahrtkosten i.H.v. 8.037 € als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Finanzamt (FA), welches während des Klageverfahrens (zum 1. Juni 2013) durch gesetzlichen Organisationsakt Rechtsnachfolger das vormaligen Finanzamt ... geworden ist, bezieht sich im Wesentlichen auf den bisherigen Sachvortrag.

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Im Erörterungstermin haben die Kläger auf Nachfrage des Berichterstatters klargestellt, dass keine ärztlichen Bescheinigungen zur Notwendigkeit der Besuche zur Linderung der Krankheiten der Mutter existieren. Auch aus dem von den Klägern dem Berichterstatter vorgelegten (nicht zur Gerichtsakte genommenen) Entlassungsschreiben der ... Klinik (vom 3. April 2008), welches eine Beschreibung der Diagnose, den Behandlungsverlauf und die Empfehlung zu einer Betreuung enthält, ergibt sich keine medizinische Indikation für die Besuchsfahrten. Nachdem der Berichterstatter auf die nach seiner Ansicht einschlägigen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dem folgend der Finanzgerichte zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen für Fahrtkosten zu pflegebedürftigen Angehörigen hingewiesen hatte und der Berichterstatter daraus für die vorliegende Klage keine Erfolgsaussichten ableiten konnte, hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass er die Rechtsprechungsgrundsätze zwar nachvollziehen aber nicht akzeptieren könne, weil er diese für sittlich und moralisch verwerflich halte.

11

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

12

Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Verwaltungsakten vorgelegen, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet haben.

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2. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Das FA hat zu Recht die Kosten für die Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter nicht zum Abzug zugelassen. Die Fahrtkosten stellen vorliegend keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil sie nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG sind. Im Einzelnen:

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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 Abs. 1 EStG. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 EStG.

18

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Belastung nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen. Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche. Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).

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c) Soweit der BFH – von dem unter 2. b) – dargelegten Grundsatz ausnahmsweise Kosten für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen in zwei Fallkonstellationen anerkennt, sind solche Ausnahmekonstellationen vorliegend nicht einschlägig:

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aa) Fahrtkosten sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, sofern die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, (z.B. BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BStBl II 1984, 484). Hierzu bedarf es aber des Nachweises, dass nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen können (BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96). Einen solchen Nachweis konnten die Kläger nicht führen, weil offenkundig ein solches ärztliches Urteil weder für die Fahrten in die Klinik noch für die Fahrten in die Seniorenwohnanlage ausgesprochen wurde.

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bb) Ferner können ausnahmsweise die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, BStBl II 1997, 558). Die Kosten für die üblichen Besuchsfahrten erfüllen danach hingegen die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht. Aufwendungen für solche Fahrten dienen ebenso der Pflege der familiären Beziehungen wie der Austausch von Briefen oder das Führen von Telefongesprächen. Daran ändert nichts der Umstand, dass der besuchte Angehörige erkrankt ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen auch über größere Entfernungen durchgeführt werden. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Erwägung, dass es üblich ist, einen alleinstehenden und erkrankten Angehörigen häufiger und auch über größere Entfernungen zu besuchen als einen gesunden (BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96).

22

Vorliegend lebte die Mutter des Klägers seit dem Schlaganfall im Januar 2008 gerade nicht mehr allein in einem eigenen Haushalt, sondern war zunächst in stationärer Behandlung und lebte daran anschließend zusammen mit ihrem offensichtlich nicht i.S. einer Pflegestufe pflegebedürftigen Ehemann in der Seniorenwohnanlage für betreutes Wohnen.

23

Selbst wenn die Kläger die pflegebedürftige Mutter des Klägers tatsächlich – was der Senat als wahr unterstellt – an 65 Tagen besucht haben, haben an den übrigen 300 Tagen des Streitjahres andere Personen als die Kläger die in der Pflegestufe 2 täglich wiederkehrend notwendig werdenden Pflegeleistungen sowohl in der Klinik als auch in der Seniorenwohnanlage gegenüber der Mutter des Klägers erbracht. Vor diesem Hintergrund hält der Senat vorliegend das übliche Maß für Besuchsfahrten zu kranken Angehörigen in keinem Falle für überschritten. Es kann weder von einer nahezu täglichen Pflegearbeit durch die Kläger gesprochen werden noch kann vorliegend außer acht gelassen bleiben, dass die Kläger zugleich mit der Mutter des Klägers auch den nicht pflegebedürftigen Vater des Klägers, der im vorliegenden Streitjahr zugleich der rechtliche Betreuer seiner Ehefrau war, besucht haben.

24

d) Soweit der Kläger die BFH-Rechtsprechung – der die Finanzgerichte zu Recht ganz überwiegend gefolgt sind, z.B. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 6 K 431/06 (EFG 2008, 945), des FG München vom 5. August 2009 1 K 3124/08, rkr. (juris), des Hessischen FG vom 17. August 2010 10 K 2787/07, rkr. (juris) – für sittlich und moralisch verwerflich hält, hat sich der BFH mit solcher Art von Kritik bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 (BStBl II 1997, 558) zutreffend auseinandergesetzt.

25

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um vierzehntägige Besuchsfahrten der Kinder zu den über 80 Jahre alten pflegebedürftigen Eltern, die in einem 400 km Heim für altersgerechtes Wohnen in einer eigenen Wohnung wohnten. Pflegerische Leistungen wurden in diesem Heim nicht erbracht. Die Eltern erhielten jedoch täglich eine warme Mahlzeit („Essen auf Rädern”); zweimal in der Woche erledigte ein Mitarbeiter der Arbeiterwohlfahrt für sie kleinere Einkäufe und kümmerte sich um die Wohnung. Die Kläger badeten und wuschen ihre Eltern, reinigten deren Wäsche, tätigten größere Einkäufe (Lebensmittel, Getränke, Kleidung), mit denen die Eltern u.a. ihre übrigen Mahlzeiten selbst zubereiteten, versorgten die Wohnung und erledigten Schriftverkehr. Hierzu hatte die Vorinstanz den (abweichenden) Standpunkt vertreten, eine so weitgehende Personenfürsorge liege ebenso wie eine schwere Krankheit außerhalb der normalen Lebensführung und sei deshalb steuerlich förderungswürdig; die Eltern der Kläger seien pflegebedürftig gewesen und die Kläger hätten sich der Pflicht, ihre Eltern bzw. Schwiegereltern zu versorgen, auch nicht entziehen können.

26

Ganz abgesehen davon, dass vorliegend nur die Mutter des Klägers seit dem Schlaganfall mit der Pflegestufe 2 pflegebedürftig war und nicht auch der Vater des Klägers hat aber der BFH gerade dieser Betrachtungsweise der Vorinstanz in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 a.a.O.) zu Recht grundsätzlich eine klare Absage erteilt. Der Umstand, dass die Eltern möglicherweise der Unterstützung ihrer Kinder bedurften, um sich in ihrem Leben zurecht zu finden und die für ein Leben im eigenen Haushalt erforderlichen Entscheidungen zu treffen, Schriftverkehr zu erledigen und dergleichen mehr, muss in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben; denn dies erforderte keine Pflege und Betreuung und wäre nicht entscheidend auf eine Erkrankung der Eltern, sondern auf ihr hohes Alter zurückzuführen; bei den dadurch verursachten Kosten handelte es sich folglich schon deshalb nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um Aufwendungen, die ihrer Art nach in jeder Familie anfallen und den Charakter des Außergewöhnlichen nicht dadurch erlangen, dass sie im Falle der Kläger wegen der altersbedingt gesteigerten Hilfebedürftigkeit der Eltern und deren entfernten Wohnort besonders hoch waren. Die Aufwendungen der Kläger könnten daher außergewöhnliche Belastungen nur sein, wenn eine verbindliche Forderung oder Erwartung der Gesellschaft bestanden hätte, auch die Leistungen für ihre Eltern zu erbringen, die für ihre persönliche Pflege erforderlich waren. Bei der diesbezüglichen Beurteilung der Umstände des Streitfalls sind unter anderem die weiten Reisen, welche die Kläger auf sich nehmen mussten, um von ihrem Wohnort zu dem ihrer Eltern zu gelangen, sowie der insgesamt geringe Umfang der erforderlichen und von ihnen auch tatsächlich nur erbrachten Pflegeleistungen - im wesentlichen offenbar Unterstützung bei einer gründlichen, 14-täglichen Körperpflege - zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtbewertung der Umstände des Streitfalls konnte es nicht sittlich missbilligenswert erscheinen, wenn die Kläger die von ihren Eltern selbst nicht mehr bewältigten Verrichtungen Dritten, z.B. den sozialen Diensten, übertrugen, die ohnehin regelmäßig ins Haus kamen, und sich selbst auf die Pflege eines intensiven familiären Kontaktes, dessen gerade alte Menschen bedürfen, und auf die von ihren Eltern bei ihrer Lebensführung benötigte Unterstützung in ihren wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Alltags beschränkten.

27

3. Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass – entgegen der Ansicht der Kläger – § 33 EStG bei der Beurteilung der materiell-rechtlichen Abzugsfähigkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastungen dem FA keinerlei Ermessensspielraum einräumt.

28

4. Abschließend bemerkt der Senat, dass er im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 32/13 vorliegend nicht an einer Entscheidung gehindert war. In dem anhängigen Revisionsverfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung i.S.d. § 33 Abs. 3 EStG bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung; die Finanzverwaltung nimmt seit kurzem in Steuerbescheide entsprechende Vorläufigkeitsvermerke auf (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 29. August 2013, IV A 3 – S 0338/07/10010, noch nicht im BStBl veröffentlicht, abrufbar unter www.bundesfinanz-ministerium.de). Vorliegend hat der Senat bereits dem Grunde nach die Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, sodass es auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage der Höhe des Abzugs von außergewöhnlichen Belastungen, d.h. mit oder ohne zumutbare Eigenbelastung, nicht ankommt.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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