Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 1368/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wegen nachträglich bekanntgewordener neuer Tatsachen ändern durfte.
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Der Kläger erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauleiter. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2007 wurde er bei dem Beklagten im Arbeitnehmerbereich geführt und als sog. aktenloser Fall zur Einkommen-steuer veranlagt. Nachdem der Kläger ein Gewerbe angemeldet hatte, wurde der Steuerfall (mangels Akte) aktenlos an den Allgemeinen Veranlagungsbereich abgegeben und die Einkommensteuerveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 dort durchgeführt.
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In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter der Bezeichnung "Mehraufwand für Montage" unter anderem Fahrtkosten in 2008 in Höhe von 8.835,00 EUR (29.451 km à 0,30 EUR) und in 2009 in Höhe von 10.355,00 EUR (34.518 km à 0,30 EUR) als Werbungskosten geltend, die der Beklagte in den Einkommensteuerbescheiden für 2008 vom 8. Januar 2010 und für 2009 vom 22. Dezember 2010 antragsgemäß steuermindernd berücksichtigte und die Einkommensteuer in Höhe von 7.375,00 EUR (2008) bzw. 7.868,00 EUR (2009) festsetzte.
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Angaben dazu, mit welchem Fahrzeug er die Fahrten unternommen hat oder zu einem ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen unterließ der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre. Angaben zu Wegen zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte machte er ebenfalls nicht. In der Einkommensteuerklärung für 2009 erklärte er ausdrücklich, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden gewesen sei. Die gefahrenen Kilometer ergaben sich aus einer jeweils der Steuerklärung beigefügten "Aufstellung Fahrten Wohnung zur Baustelle und von der Baustelle zur Wohnung", denen zu entnehmen war, dass der Abfahrtsort der Rückfahrt jeweils vom Zielort der Hinfahrt abwich und dass der Kläger in 2008 mindestens an 24 und in 2009 mindestens an 14 verschiedenen Orten eingesetzt war.
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In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 hatte der Kläger erklärt, dass ihm ein Firmenfahrzeug überlassen sei und ihm Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die er mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Pkw zurückgelegt habe, an 55 Tagen entstanden seien, die der Beklagte in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 EUR je km für die einfache Wegstrecke) berücksichtigt hatte.
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Nachdem bei dem Beklagten im Januar 2011 eine Kontrollmitteilung des für den Arbeitgeber des Klägers zuständigen Finanzamtes eingegangen war, aus der hervorging, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber in den Jahren 2008 bis 2010 ein Firmenfahrzeug (auch zur entsprechend versteuerten Privatnutzung) zur Verfügung gestellt worden war, änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen für 2008 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 28. Februar 2011. Er machte den Werbungskostenabzug hinsichtlich der Fahrtkosten rückgängig und setzte die Einkommensteuer für 2008 auf 10.363,00 EUR und für 2009 auf 11.481,00 EUR fest mit der Begründung, dass dem Kläger für die geltend gemachten Fahrtkosten wegen des zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs kein Aufwand entstanden sei.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet:
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Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die bestandskräftigen Steuerbescheide zuungunsten des Klägers zu ändern, was sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 – 3 K 2208/08, DStRE 2011, 1150, ergebe.
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Der Kläger habe die Steuererklärungen ohne steuerliche Hilfe erstellt und keine falschen, sondern gar keine Angaben zu dem verwendeten Fahrzeug gemacht. Jedoch sei der Beklagte seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger habe bereits in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 angegeben, dass ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt war, weshalb insoweit keine neue Tatsache vorliege. Die interne Organisation des Beklagten, die ihm im Übrigen nicht bekannt sei, dürfe jedenfalls nicht zu seinen Lasten gehen.
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Zudem gehe der Beklagte von einem falschen Sachverhalt aus. Bei den erklärten Fahrten handele es sich nämlich tatsächlich um Fahrten des Klägers vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück, die mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien, was aufgrund der Versteuerung des geldwerten Vorteils der Fahrzeugüberlassung möglich sei.
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Gegen den Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2015, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 03. Juni 2015 zugestellt wurde und mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, hat der Kläger am 03. Juli 2015 mündliche Verhandlung beantragt.
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Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009, jeweils vom 28. Februar 2011, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er hält an seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
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Eine regelmäßige Arbeitsstätte habe der Kläger in den Streitjahren, wie auch für 2009 ausdrücklich erklärt, nicht gehabt.
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Dem Gericht haben vier Bände der vom Beklagten für den Kläger geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin im Sinne von § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ihr entsprechendes Einverständnis erklärt haben.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009, jeweils vom 28. Februar 2011, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Die erklärten Fahrtkosten sind nicht als Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit und damit nicht als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen, weil der Kläger die Reisen mit einem ihm überlassenen Firmenfahrzeug durchgeführt hat und ihm entsprechend keine Aufwendungen erwachsen sind.
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Eine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ebenfalls nicht in Ansatz zu bringen. Nach seinem eigenen Vortrag war der Kläger an wechselnden Einsatzstellen tätig und damit eben ohne regelmäßige Arbeitsstätte.
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Der Beklagte durfte auch mit den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 ändern. Ihm stand die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Seite.
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Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
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Für die Frage, ob etwas nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde organisatorisch dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen. Bekannt ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten; hierzu gehören alle gehefteten und losen Schriftstücke, die bei der Dienststelle vorliegen oder sie im Geschäftsgang erreicht haben. Ist den Beamten der zuständigen Dienststelle im Zeitpunkt der Veranlagung der Inhalt der Schriftstücke in diesem Sinne bekannt, so können die hierin aufgeführten Tatsachen nicht mehr "nachträglich bekannt werden" und damit auch nicht mehr Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids gemäß § 173 Abs.1 Nr.1 AO sein (grundlegend dazu BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 – IV R 114/82. BStBl. II 1985, 492).
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Im Streitfall erließen die Bearbeiter des sog. Allgemeinen Veranlagungsbereichs des beklagten Finanzamts - aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers - die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 unter steuermindernder Berücksichtigung von Fahrtkosten als Reisekosten bei Auswärtstätigkeit. In den Zeitpunkten des Erlasses dieser Bescheide war zwar dem Arbeitnehmerbereich des Beklagten aufgrund der Einkommensteuererklärung des Klägers für 2007 bekannt, dass dem Kläger in 2007 von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen worden war, nicht jedoch, dass dies in 2008 und 2009 ebenfalls gegeben war. Auf die Kenntnis dieser Dienststelle kommt es indessen für die Änderungsbefugnis auch nicht an, sondern ist allein der damalige Kenntnisstand des Allgemeinen Veranlagungsbereichs für die Frage des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen maßgebend.
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Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sich die Bearbeiter des Allgemeinen Veranlagungsbereichs durch weitere Ermittlungen einen erschöpfenden Kenntnisstand hätten verschaffen können. Denn im Streitfall bestand unter den gegebenen Umständen für den zuständigen Bearbeiter kein Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen, sondern konnte er aufgrund der (unvollständigen) Angaben des Klägers davon ausgehen, dass dem Kläger Aufwand für Fahrten bei Auswärtstätigkeit entstanden waren.
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Des Weiteren ist auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung als materielles Besteuerungsprinzip (vgl. Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 2 Rz 18, 20, 119, 120) hinzuweisen. Danach sind für jeden Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum) nach Sachverhalt und Rechtslage die Grundlagen der Besteuerung neu zu prüfen und festzustellen.
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Bei Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide hat der Beklagte deshalb zu Recht angenommen, dass dem zuständigen Allgemeinen Veranlagungsbereich die Tatsache, dass dem Kläger in den Streitjahren ein Fahrzeug seines Arbeitgebers zur Nutzung zur Verfügung stand, nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste und war entsprechend nicht gehindert, die Einkommensteuerfestsetzungen für 2008 und 2009 auf der Grundlage des § 173 Abs.1 Nr.1 AO zuungunsten des Klägers zu ändern.
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Soweit der Kläger seine abweichende Rechtsauffassung auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 (a.a.O.) stützt, ist dazu anzumerken, dass der dort entschiedene Fall mit dem Streitfall insoweit nicht vergleichbar ist, als von dem dortigen Kläger – abweichend vom hier zur Entscheidung gestellten Fall – Reisekosten in erheblichem Umfang und zugleich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten erklärt worden waren, weshalb der zuständige Veranlagungsbeamte aus den in der Einkommensteuererklärung gegebenen Informationen heraus hätte ermitteln müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO
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Referenzen
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- EStG § 9 Werbungskosten 1x
- § 173 Abs.1 Nr.1 AO 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 2208/08 1x
- IV R 114/82 1x (nicht zugeordnet)