Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 V 1378/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. In den Streitjahren versteuerte er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Er führte u.a. für verschiedene Auftraggeber Rollstuhltransporte durch. Dafür benutzte er sogenannte Kombifahrzeuge, die über die für diesen Nutzungszweck erforderlichen Einrichtungen verfügten, aber auch für andere Zwecke verwendet werden konnten. Aufgrund eines besonderen Vertrages mit einer privatwirtschaftlich betriebenen Klinik beförderte er außerdem deren Patienten, und zwar sitzend, in Rollstühlen, in Tragestühlen oder liegend.

2

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte der Prüfer fest, dass der Antragsteller die Rollstuhltransporte bisher je nach Beförderungsstrecke mit dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz in Rechnung gestellt hatte, obwohl sie gemäß § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei seien (vgl. Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichts vom 22. Oktober 2014).

3

Die Beförderungsleistungen, bei denen die Patienten weder liegend noch in Roll- oder Tragestühlen befördert würden, unterlägen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung, weil keine begünstigte Verkehrsart vorliege. Es handele sich weder um einen begünstigten Verkehr mit Taxen noch um einen genehmigten Linienverkehr oder eine Sonderform des genehmigungsfreien Linienverkehrs i.S.d. Abschnitts 12.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Ein Verkehr mit Taxen liege nicht vor, weil die Beförderungen aufgrund eines privatwirtschaftlichen Vertrages mit der Klinik durchgeführt würden, wobei die Beförderungen unabhängig vom Pflichtfahrgebiet erfolgten und nicht nach dem vorgeschriebenen Beförderungsentgelt für Taxen abgerechnet würden. Ein Linienverkehr liege nicht vor, weil die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 des Abschnitts 12.13 UStAE nicht erfüllt seien (vgl. Textziffer 17 des Prüfungsberichts).

4

Außerdem sei der Vorsteuerabzug aus bezogenen Lieferungen und Leistungen für die umsatzsteuerfreien Beförderungen mit Rollstühlen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen ausgeschlossen (vgl. Textziffern 16 und 18 des Prüfungsberichts).

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Die bisher ausgewiesenen Steuerbeträge für die laut Betriebsprüfung steuerfreien Beförderungen mit Rollstühlen schulde der Antragsteller nach § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung der Rechnungen (vgl. Textziffern 16 und 19 des Prüfungsberichts).

6

Gegen die aufgrund dieser Feststellungen geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er stimme den Feststellungen in den Textziffern 16 bis 19 des Betriebsprüfungsberichtes nicht zu. Er habe die die Umsatzsteuer unzutreffend ausweisenden Rechnungen korrigiert. Diese Korrekturen hätten Rückwirkung, so dass kein unrichtiger Steuerausweis mehr vorliege. Hinsichtlich der Beförderung der Patienten, die weder liegend noch in Roll- oder Tragestühlen befördert worden seien, sei noch ungeklärt, welchem Steuersatz diese Leistungen unterlägen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die entsprechende Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH sei abzuwarten.

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Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 setzte der Antragsgegner daraufhin die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aus, soweit die Änderungen auf den Textziffern 17 und 19 des Prüfungsberichtes beruhten. Die Feststellungen zu den steuerfreien Umsätzen (Textziffer 16 des Prüfungsberichts) seien nicht streitig, so dass die sich aus den entsprechenden Vorsteuerkürzungen (Textziffer 18 des Prüfungsberichts) ergebenden Steuerbeträge nicht von der Vollziehung auszusetzen seien.

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Den Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2015 als unbegründet ab. Dagegen hat der Antragsteller zum Az. 4 K 1377/15 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch das Gericht beantragt.

9

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der EuGH habe inzwischen entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zutreffend sei, soweit ein Mietwagenunternehmen Verträge mit Krankenkassen abgeschlossen habe. Der Antragsgegner lege diese Entscheidung ohne nähere Begründung dahingehend aus, dass der ermäßigte Steuersatz ausschließlich dann angewendet werden könne, wenn die Verträge mit Krankenkassen, nicht aber – wie im Streitfall – direkt mit Krankenhäusern abgeschlossen worden seien. Diese Auslegung sei unzutreffend.

10

Im Übrigen habe er, der Antragsteller, Verträge sowohl mit Krankenkassen als auch mit Krankenhäusern und Kliniken geschlossen, die den gleichen Inhalt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung ohne nähere Begründung pauschal feststelle, dass diese Verträge nicht miteinander vergleichbar seien. Es gebe zwischen diesen Verträgen keine Unterschiede, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigten.

11

Im Zusammenhang mit den nach Ansicht des Antragsgegners zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbeträgen für die Beförderung mit Rollstühlen seien für die Jahre 2009 und 2013 Umsatzsteuer-Erstattungsanträge eingereicht worden, nachdem die betroffenen Rechnungen korrigiert worden seien. Auf diese Erstattungsanträge habe der Antragsgegner bislang nicht reagiert.

12

Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Er verweist dafür im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird. Er führt ergänzend aus, im vorliegenden Verfahren komme eine ermäßigte Besteuerung der streitigen Umsätze nicht in Betracht, weil die Beförderungsleistungen des Antragstellers aufgrund einer Einzelvereinbarung mit der Klinik erfolgt seien. Es fehle somit an der Möglichkeit zu vergleichen, ob die vertraglichen Grundlagen auch für Taxiunternehmer gelten würden, die Klinik also mit Taxiunternehmen gleich gelagerte Verträge abgeschlossen habe. Denn nur wenn – wie bei Sondervereinbarungen mit Krankenkassen – analoge Vertragsgrundlagen bestünden, könne gegebenenfalls der ermäßigte Steuersatz für Umsätze aus Krankentransporten in Anspruch genommen werden. Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens auszugsweise vorgelegten Vergütungsvereinbarungen für Krankentransporte mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. sowie der Krankenkasse AOK ließen insofern keinen direkten Vergleich mit der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Klinik zu. Es werde lediglich transparent, in welchen Bereichen der jeweilige Auftraggeber (VdEK bzw. AOK) gleiche Beförderungsbedingungen für Taxen und Mietwagen vorsehe. Vertragspartner und Leistungsempfänger für die streitbefangenen Umsätze sei jedoch die Klinik.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

15
1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, Rdnr. 86 zu § 69). Da durch die Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Koch, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
16

Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

17
a. Jedenfalls nach Lage der Akten hat der Antragsgegner die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Leistungen des Antragstellers an die Klinik zu Recht abgelehnt (Textziffer 17 des Prüfungsberichts).
18

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 b) UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ermäßigte sich der Steuersatz von 19 % auf 7 % u.a. für die Beförderungen im Kraftdroschkenverkehr (Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde, § 12 Abs. 2 Nr. 10 b) aa), oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug, § 12 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) UStG.

19

Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-). Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H (nunmehr der in Anhang III) genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Nr. 5 des Anhangs III MwStSystRL) die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks".

20

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie – aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers – ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen. Außerdem dürfen die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Dienstleistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen. Dabei kommt es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen an, vielmehr ist der gesamte Kontext zu berücksichtigen. Zu einer Unterscheidbarkeit können unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirtschaftszweige in Ausnahmefällen auch Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Dienstleistungen führen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, Rdnr. 52 ff. juris; BStBl II 2015, 437).

21

Vor diesem Hintergrund sind Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2015 – 1 K 195/11 –, Rn. 43, juris; MwStR 2015, 864).

22

Mit Recht weist der Antragsgegner insoweit darauf hin, dass die Beförderungsleistungen des Antragstellers für die Klinik auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung erfolgt sind. Ob die Klinik gleichartige Vereinbarungen mit Taxiunternehmen getroffen hat, ist dagegen nicht bekannt. Aber nur dann, wenn die Klinik – wie es bei den Sondervereinbarungen mit Krankenkassen üblich ist – auch mit Taxiunternehmen Verträge abgeschlossen hätte, die mit der mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung vergleichbar wären, könnte der ermäßigte Steuersatz für die streitigen Leistungen des Antragstellers an die Klinik in Betracht kommen.

23

Ob im Streitfall eine solche Gleichartigkeit gegeben ist, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen. Eine Beweisaufnahme durch nicht präsente Beweismittel findet im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht statt (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage 2010, Rdnr. 121 f. zu § 69 m.w.N.). Dies geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers.

24
b. Keine Bedenken bestehen gegen die anteilige Kürzung der Vorsteuer im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen gemäß § 15 Abs. 4 UStG (Textziffer 16 und 18 des Prüfungsberichts). Auch der Antragsteller hat dazu keine Einwände erhoben.
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c. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wirkt die Berichtigung des Steuerbetrages in den streitigen Rechnungen nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück (Textziffer 16 und 19 des Prüfungsberichts). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, bleibt die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG a.F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG n.F. entstandene Umsatzsteuerschuld bis zu einer – ohne Rückwirkung eintretenden – Berichtigung des Steuerbetrags bestehen (BFH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – V B 133/14 –, R. 5, juris; BFH/NV 2015, 1116, m.w.N.).
26

Daran hat sich auch durch die Urteile des EuGH Pannon Gép vom 15. Juli 2010 (- C-368/09 –, juris) und Senatex vom 15. September 2016 (– C-518/14 –, juris) nichts geändert. Denn diese Urteile betreffen nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Sie sind demgegenüber für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung. Wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 14c UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG nicht zu vereinbaren (BFH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – V B 133/14 –, R. 6, juris; BFH/NV 2015, 1116, m.w.N.).

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d. Schließlich haben die eingereichten Umsatzsteuer-Erstattungsanträge keine Auswirkung auf die im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung allein zu prüfenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Insoweit käme allenfalls eine im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende Stundung oder Verrechnung in Betracht.
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2. Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (Koch, a.a.O., Rdnr. 105, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie der Antragsteller vorgetragen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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