Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 V 1242/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig sind Hinzuschätzungen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung.

2

Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie haben zwei Söhne, die im Streitjahr elf bzw. 16 Jahre alt waren.

3

Der Antragsteller war in den Jahren bis 2004 mit – nach eigenen Angaben: guter Entlohnung – nicht selbstständig tätig. Von 2005 bis einschließlich Mai 2008 war er arbeitslos. In dieser Zeit bezog er als Mitglied der aus seiner Familie bestehenden Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld in Höhe von rund 37.000 EUR. Seit Juni 2008 erzielte er gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gaststätte namens "C" in D. Der durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Gewinn betrug im Streitjahr 9547,25 EUR, die Umsätze einschließlich Eigenverbrauch 36.592 EUR.

4

Die Antragstellerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 4050 EUR. Am 15. November 2008 erhielt sie von ihrer Großmutter einen Bargeldbetrag in Höhe von 35.000 EUR als Geschenk.

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Der Antragsgegner veranlagte die Antragsteller für das Streitjahr mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 zunächst erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer auf null Euro fest. Für die Jahre 2005 bis 2007 liegen Steuererklärungen nicht vor; die Antragsteller waren in dieser Zeit steuerlich nicht erfasst.

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Durch eine Anzeige nach dem Geldwäschegesetz der E eG war im Juni 2008 bekannt geworden, dass der Antragsteller große Bargeldbeträge sowohl auf verschiedene Konten eingezahlt als auch von kleinen (5, 10, 20, 50, 100, 200 EUR) in größere Scheine gewechselt hatte. Die Staatsanwaltschaft Stendal leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetruges ein. Der Antragsteller wurde in erster Instanz vom Amtsgericht F mit Urteil vom 4. Oktober 2011 zu einer Geldstrafe verurteilt, jedoch in zweiter Instanz vom Landgericht F mit Urteil vom 7. Februar 2012 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Gegensatz zum Amtsgericht war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Geldbeträge nicht dem Antragsteller oder den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gehört hätten.

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Die aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführten Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt G wurden mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die durch den Antragsteller im Streitjahr vorgenommenen Bareinzahlungen und Bargeldwechsel in Höhe von insgesamt 151.340 EUR als steuerpflichtige Geldzuflüsse zu erfassen und dem Antragsteller zuzurechnen seien.

8

In Auswertung dieses Ergebnisses änderte der Antragsgegner die bisherige Einkommensteuerfestsetzung und setzte die Steuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb des Antragstellers i.H.v. 160.887 EUR mit Bescheid vom 26. Februar 2013 auf 37.194 EUR fest.

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Im anschließenden Einspruchsverfahren gelangte der Antragsgegner zu der Überzeugung, dass die Herkunft der im Streitjahr durch den Antragsteller vorgenommenen Bareinzahlungen und Bargeldwechsel in Höhe von 97.840 EUR habe aufgeklärt werden können. Dabei ging er u.a. davon aus, dass von dem gewechselten Bargeld in Höhe von insgesamt 135.500 EUR ein Betrag von 82.000 EUR nicht dem Antragsteller, sondern der Großmutter der Antragstellerin gehört habe. Nachforschungen hätten das Vorbringen der Antragsteller bestätigt, dass in der Zeit von März 2003 bis Dezember 2008 tatsächlich Barabhebungen mit einem Gesamtbetrag von 82.000 EUR vom Konto der Großmutter erfolgt seien.

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Er reduzierte deshalb die Hinzuschätzung auf den verbleibenden Betrag von 53.500 EUR und setzte die Einkommensteuer auf 9259 EUR herab. Im Übrigen wies er den Einspruch mit Entscheidung vom 23. Juni 2016 als unbegründet zurück.

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Dagegen haben die Antragsteller zum Verfahren 4 K 696/16 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt, nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte.

12

Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, das gesamte von dem Antragsteller eingezahlte oder gewechselte Bargeld habe nicht ihnen gehört und sei ihnen auch nicht zuzurechnen. Es habe vielmehr im Eigentum der inzwischen verstorbenen Großmutter der Antragstellerin gestanden. Das Landgericht habe diese im Rahmen der Hauptverhandlung in ihrer Wohnung aufgesucht und bei ihr erhebliche Bargeldmengen festgestellt, wenn auch nicht gezählt, und zwar überwiegend in Form von 500 Euroscheinen, wie sie der Antragsteller nach der Einwechslung von der Bank erhalten habe.

13

Die Großmutter sei eine vermögende ältere Dame gewesen, die eine relativ hohe Rente bezogen habe. Sie habe seit vielen Jahren regelmäßig einen Betrag von meistens 1000 EUR von ihrem Konto abheben lassen und das Bargeld bei sich zu Hause aufbewahrt, weil sie der Bank nicht vertraut habe. Sie habe Angst um ihr Geld gehabt und deshalb immer nur einen Kontostand von etwa 10.000 EUR stehen gelassen. Sie habe im Haushalt ihrer Tochter, der Mutter der Antragstellerin, gelebt und kaum Ausgaben gehabt. Sie habe weder Miete gezahlt, noch Lebensmittel oder sonstige Gegenstände gekauft. Sie sei auch nicht in Urlaub gefahren. Sie habe lediglich ihrer Tochter ein Kostgeld von etwa 300 EUR monatlich gegeben. Als diese das Bargeld bei ihrer Mutter entdeckt habe, sei sie selbst erstaunt gewesen, welche Beträge sich im Laufe der Zeit angesammelt hätten, obwohl ihr die monatlichen Abhebungen ebenso bekannt gewesen seien wie der Umstand, dass ihre Mutter keine größeren Ausgaben gehabt habe. Auf die Frage, was mit dem Bargeld passieren solle, habe diese geäußert, dass es keinesfalls wieder auf ihrem Konto eingezahlt werden solle. Sie sei lediglich damit einverstanden gewesen, die vielen kleinen Scheine in größere wechseln zu lassen. Ihre Tochter habe das Bargeld daraufhin in einige gleichhohe Beträge zwischen 13.000 EUR und 20.000 EUR aufgeteilt und ihren Schwiegersohn, den Antragsteller, gebeten, den Umtausch der Scheine vorzunehmen, was dieser dann auch getan habe.

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Wenn die Mitarbeiter der Bank bei dem Umtausch der Scheine auf den Belegen vermerkt hätten, dass der Antragsteller für eigene Rechnung gehandelt habe, so sei dies inhaltlich unzutreffend. Er habe eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben. Richtig sei vielmehr, dass er nie gefragt worden sei, ob das Geld in seinem Vermögen stehe oder er das Wechseln für fremde Rechnung vornehme.

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Im Übrigen sei es vollkommen ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen seines erst im Juni des Streitjahres in D eröffneten Gewerbebetriebes neben dem erklärten Gewinn die streitigen 53.500 EUR habe erwirtschaften können. Mittlerweile habe der Betrieb infolge mangelnder Umsätze auch wieder eingestellt werden müssen.

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Der Antragsgegner hält die Herkunft der verbliebenen 53.500 EUR weiterhin für ungeklärt. Denn die Barmittel, die der Großmutter möglicherweise zur Verfügung gestanden haben könnten, seien bereits berücksichtigt worden. Soweit die Antragsteller geltend machten, es müssten höhere Bargeldbeträge angerechnet werden, weil die Großmutter ein höheres als das bisher berücksichtigte Barvermögen angesammelt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn dies sei indirekt bereits dadurch geschehen, dass bislang zu Gunsten der Antragsteller nicht berücksichtigt worden sei, dass die Großmutter monatlich ca. 300 EUR ihres Bargeldes als Kostgeld an ihre Tochter, die Mutter der Antragstellerin, weitergegeben habe und infolgedessen in den Jahren 2003 bis 2008 mindestens 21.600 EUR selbst verbraucht haben müsse. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass die Kostgeldzahlungen die einzigen Barausgaben der Großmutter gewesen seien.

17

Außerdem seien ausschließlich Euro-Beträge gewechselt worden, so dass wegen der Währungsumstellung zum 1.1.2002 keine Bargeldbeträge aus früheren Jahren vorhanden gewesen sein könnten.

18

Auch der Umstand, dass das Landgericht im Rahmen der Hauptverhandlung in der Wohnung der Großmutter erhebliche Bargeldmengen festgestellt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Inaugenscheinnahme sei erst im Jahr 2012 erfolgt, so dass auch die angesparten Geldbeträge der Jahre 2009 bis 2011 vorgefunden worden sein könnten und infolgedessen ein Rückschluss auf das Jahr 2008 nicht möglich sei.

19

Zudem habe der Antragsteller im Rahmen der Bargeldwechslung überwiegend Scheine mit einer Stückelung von 5, 10, 20 und 50 EUR in größere Banknoten getauscht. Diese Stückelung sei branchentypisch für einen Gaststättenbetrieb oder Imbiss. Sie sei jedoch untypisch für die Stückelung der von einem Geldautomaten ausgegebenen Banknoten, wenn Beträge über 500 EUR ausgezahlt würden.

20

Die ungeklärt gebliebenen Geldwechselbeträge in Höhe von 53.500 EUR seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Antragstellers hinzuzurechnen, weil davon ausgegangen werden müsse, dass diese Gelder im Rahmen des Gaststättenbetriebes erzielt worden seien. Denn weitere Tätigkeiten des Antragstellers seien nicht angegeben worden.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

22

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

23

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Da durch die Aussetzung der Vollziehung den Antragstellern nur ein vorläufiger Rechtsschutz zu Teil werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und die Verwertung der dem Gericht vorliegenden Beweismittel. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind ferner die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Auflage 2015, Rdnr. 160 ff zu § 69).

24

Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

25

Nach den – insoweit von den Antragstellern nicht bestrittenen – Ermittlungen der Finanzbehörden war der Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008 im Besitz von Bargeldbeträgen in einer Höhe von insgesamt 135.000 EUR, die er in zehn unterschiedlich hohen Teilbeträgen bei der E von kleineren in größere Banknoten gewechselt hat. Aufgrund dessen war der Antragsgegner gemäß §§ 85, 88 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, diesen Sachverhalt hinsichtlich seiner steuerlichen Relevanz zu untersuchen, und die Antragsteller gemäß §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 AO verpflichtet, dabei mitzuwirken.

26

Dieser Mitwirkungspflicht sind die Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen.

27

Denn die Darstellung der Antragsteller, das gesamte von dem Antragsteller eingezahlte oder gewechselte Bargeld habe nicht ihnen gehört und sei ihnen auch nicht zuzurechnen, es habe vielmehr im Eigentum der inzwischen verstorbenen Großmutter der Antragstellerin gestanden, vermag – seine Richtigkeit unterstellt – die Herkunft dieser Gelder nicht vollständig zu erklären.

28

Es ist nicht plausibel, dass die Großmutter der Antragstellerin in den Jahren 2007 und 2008 im Besitz eines in ihrer Wohnung aufbewahrten Bargeldbestandes war, aus dem die vom Antragsteller von kleinen in große Scheine gewechselten Beträge in Höhe von insgesamt 135.500 EUR hätten stammen können. Denn nach den eigenen Angaben der Antragsteller hätte die Großmutter nur über maximal 58.800 EUR verfügen können. Dieser Betrag ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

29

Da nur EUR- und keine DM-Scheine gewechselt wurden, kann das von der Großmutter angesammelte und vom Antragsteller gewechselte Bargeld nur aus der Zeit nach der Umstellung des Bargeldes von DM auf EUR zum 1. Januar 2002 stammen. Bei monatlichen Abhebungen von jeweils 1000 EUR sind dies in den 84 Monaten bis einschließlich Dezember 2008 maximal 84.000 EUR. Davon ist mindestens das Kostgeld von 300 EUR monatlich, mithin 25.200 EUR, abzuziehen.

30

Hinsichtlich der demnach auch unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller herkunftsmäßig nicht geklärten Summe von 76.700 EUR war der Antragsgegner mithin gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

31

Auf die Aufstellung einer dem Einzelfall angepassten Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung konnte dabei verzichtet werden, weil die Verhältnisse des Streitfalls einfach gelagert und leicht überschaubar sind (vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 1986 – I R 265/83 –, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732). Soweit bekannt erzielte der Antragsteller Einnahmen nacheinander jeweils nur aus einer Quelle: zunächst Arbeitslosengeld und ab Juni 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die Antragstellerin hatte lediglich (geringfügige) nichtselbständige Einkünfte. Der Erwerb verschiedener Grundstücke erfolgte nachgewiesenermaßen mit Kreditmitteln bzw. Geldschenkungen der Mutter und Großmutter der Antragstellerin.

32

Allerdings trifft den Steuerpflichtigen ungeachtet seiner Pflicht zur Auskunftserteilung und Mitwirkung keine Verpflichtung, einen in sich geschlossenen Nachweis über die Herkunft seines Privatvermögens zu führen (BFH, Urteil vom 01. Juli 1987 – I R 284-286/83 –, juris, BFH/NV 1988, 12). Die Behauptung eines unzutreffenden Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen kann jedoch der Verschleierung der wahren Herkunft des Vermögens und damit auch der Verschleierung steuerpflichtiger Einkünfte dienen (BFH, Urteil vom 28. Mai 1986 – I R 265/83 –, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732). Angesichts der Ungereimtheiten bei der Erklärung der Herkunft der gewechselten Bargeldbeträge geht der Senat bei summarischer Würdigung des bislang bekannten Sachverhalts von einem solchen Verschleierungsversuch im Streitfall aus.

33

Jedoch kann der vom Antragsgegner hinzugeschätzte Betrag von 53.500 EUR nicht ohne weiteres dem Antragsteller als Einnahme aus dem Betrieb seiner Gaststätte in D  zugerechnet werden. Die vor der Eröffnung des Betriebs im Juni 2008 gewechselten Beträge können bereits denklogisch nicht im Rahmen dieses Betriebes erwirtschaftet worden sein. Andererseits ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, warum der hinzugeschätzte Betrag ausschließlich auf die Zeit nach der Eröffnung entfallen sollte.

34

Überdies erscheint es nach der vom Antragsgegner nicht bestrittenen Aussage der Antragsteller nicht möglich, aus dem Betrieb einer Gaststätte mit Imbisscharakter in D  einen Gewinn in der vom Antragsgegner geschätzten Höhe zu erzielen. Zwar hat der Antragsgegner die ursprüngliche Schätzung des Gewinns von 160.887 EUR bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens auf nur noch 63.047 EUR reduziert. Da der Betrieb des Antragstellers aber erst im Juni des Streitjahres eröffnet wurde, entspricht dieser Betrag einem auf ein ganzes Jahr umgerechneten Gewinn von immer noch 108.081 EUR. Dies ist auch nach Erfahrung des Gerichts eine extrem unwahrscheinliche Größenordnung für einen Gaststättenbetrieb mit Lage und Zuschnitt des Betriebs des Antragstellers.

35

Teilt man allerdings den hinzugeschätzten Betrag von 53.500 EUR mangels anderer Anhaltspunkte auf die Zeit vor und nach Eröffnung des Betriebs im Verhältnis der auf diese beiden Zeiträume entfallenden Wechselvorgänge auf, also im Verhältnis 62.000 EUR zu 73.500 EUR entsprechend 46/100 zu 54/100, so entfällt auf die Zeit nach der Betriebseröffnung nur noch ein Hinzuschätzungsbetrag von (mindestens) 28.890 EUR. Dieser Betrag zuzüglich des bereits erklärten Gewinns von 9547 EUR entspricht einem auf ein ganzes Jahr umgerechneten Gewinn von 65.892 EUR. Dieser nach Erfahrung des Gerichts für einen Gaststättenbetrieb mit Lage und Zuschnitt des Betriebs des Antragstellers immer noch sehr hohe Betrag liegt im Rahmen der Unschärfe einer solchen Schätzung und muss deshalb unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles von dem Antragsteller hingenommen werden.

36

Für den nach Abzug der 28.890 EUR verbleibenden Hinzuschätzungsbetrag für die Zeit vor Eröffnung des Betriebs des Antragstellers geht der Senat mangels einer anderen erkennbaren Einkunftsquelle im Rahmen der nur summarischen Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung von sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 oder des § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von (mindestens) 24.610 EUR aus.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).


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