Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 2117/99 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Kläger wurden durch Bescheid vom 12.12.1999 für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob der Kläger mit Einkunftserzielungsabsicht als Rechtsanwalt tätig war und ob Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten zu seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen zu werten sind.
4Der Kläger erzielte Einkünfte aus Versorgungsbezügen aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter. Er hat sich außerdem seit 1985 als Rechtsanwalt niedergelassen. Für die Jahre 1985 und 1986 wurden die hieraus erzielten Verluste vom Finanzamt "A" steuerlich anerkannt. Aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt erklärte der Kläger in den nachfolgenden Jahren ausschließlich Verluste. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Gerichts vom heutigen Tage zu dem Streitjahr 1996, Az.13 K 8452/97 E, Bezug genommen.
5Der Kläger besuchte im Streitjahr nach eigener Aussage mehrmals wöchentlich seine 91jährige Mutter, die in einem Altenheim in "B" untergebracht war. Dabei hat er seiner Mutter bei sämtlichen Verwaltungsangelegenheiten geholfen und regelmäßig notwendige Arzneimittel aus Apotheken besorgt. Die hierbei entstandenen Fahrtkosten hat der Kläger mit 3.250 DM beziffert. Davon entfallen 184 DM auf die Beförderung der gehbehinderten Mutter zu einer Krankenklinik außerhalb des Altenheims.
6Bisher wurden vom Beklagten lediglich aus anderen Positionen 1.106 DM als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dieser Betrag blieb aber, da die zumutbare Belastung von 1.810 DM nicht erreicht wurde, steuerlich ohne Auswirkung.
7Den für das Streitjahr erklärten Verlust in Höhe von 7.822 DM hat der Beklagte nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt, der jedoch ohne Erfolg blieb. Daraufhin haben sie am 6.4.1999 Klage erhoben.
8Die Kläger weisen wegen des Verlustes aus anwaltlicher Tätigkeit insbesondere auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- hin, wonach gerade die rechtsanwaltliche Berufstätigkeit die Einkunftserzielungsabsicht gleichsam indiziere (BFH Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl.II 1998,663), und zitieren außerdem ein nicht veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.6.1999 Az. IV 363/97 in dem trotz langjähriger Verluste aus einem Groß- und Einzelhandel die Einkunftserzielungsabsicht bejaht wurde. Wegen des weiteren Vortrages der Kläger wird insoweit ebenfalls auf das Urteil vom heutigen Tage, Az.13 K 84522/97 E (aaO.), verwiesen und Bezug genommen.
9Hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen führen sie aus, die Besuche seien auch aus psychischer Sicht notwendig gewesen, da der Mutter ansonsten eine Vereinsamung mit entsprechenden gesundheitlichen Folgen gedroht hätte.
10Die Kläger beantragen,
11die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung für 1998 in der Weise zu ändern, daß 7.822 DM Verluste aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt werden und 3.250 DM als außergewöhnliche Belastung zusätzlich angesetzt werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird,
12im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15II.
16Die Klage ist unbegründet.
171. Der geltend gemachte Verlust ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege des Verlustausgleichs in die Ermittlung der Einkommensteuer für 1998 einzubeziehen.
182.Bei den Besuchsfahrten zur Mutter des Klägers handelt es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen.
19zu 1.: Kennzeichnend für die in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 7 Einkommensteuergesetz -EStG- definierten Einkunftsarten ist, daß ihnen zugrundeliegende Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl.II 1984,751). Daher gilt auch für die Einkunftsart selbständige Arbeit, daß die Absicht auf die Dauer der voraussichtlichen Tätigkeit einen sogenannten Totalüberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu erwirtschaften (Gewinnerzielungsabsicht), für die steuerliche Berücksichtigung erforderlich ist.
20Die Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann wie jede andere innere Tatsache naturgemäß nur anhand für den Außenstehenden erkennbarer äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. aaO. BStBl.II 1984,751).
21Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der das Unternehmen nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies fordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten können. Anhaltende Verlustperioden, wie im Falle der Tätigkeit des Klägers, deuten zwar auf eine nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignete oder bestimmte Betriebsführung hin, sind für sich allein jedoch nicht ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung. Es muß vielmehr aus weiteren Anzeichen geschlossen werden können, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. aaO. BStBl.II 1984,751). Vorliegend sprechen derartige weitere Anzeichen gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
22Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das bereits oben genannte Urteil vom heutigen Tage, Az.13 K 8452/97 E, verwiesen und Bezug genommen.
23Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit Besuchsfahrten des Klägers zu seiner Mutter und für die Besorgung von Medikamenten entstanden sind, handelt es sich nicht um als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizierende Aufwendungen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 6.1.1999 verwiesen. Das Gericht weist auch auf die Entscheidungen des BFH vom 22.10.1996 III R 265/94, BStBl.II 1997,558, und vom 6.4.1990 III R 60/88, BStBl.II 1990,958, hin. Danach sind Aufwendungen für Fahrten zu einem nahen Angehörigen allenfalls dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sie der zwangsläufig erforderlichen Pflege und Betreuung des Angehörigen dienen und über das Maß der Hilfe hinausgehen, die üblicherweise zwischen Angehörigen üblich ist. Pflege und Betreuung waren vorliegend durch das Altenheim sichergestellt. Eine besondere Betreuung durch den Kläger war daher nicht zwangsläufig notwendig. Wenn der Kläger trotzdem meinte, wegen des aus seiner Sicht möglicherweise ungenügenden Pflege- und Betreuungsstandards des Altenheims, sich in besonderer persönlicher Weise für seine Mutter einsetzen zu sollen, so ist dies anerkennenswert. Gleichwohl war die zusätzliche Betreuung durch vermehrte Besuche nicht zwangsläufig geboten im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Soweit der Kläger darüberhinaus für seine Mutter Verwaltungsangelegenheiten und Besorgungen erledigt hat, gehen diese Leistungen nicht über die üblichen Hilfeleistungen gegenüber alten Menschen insbesondere gegenüber den eigenen Eltern hinaus und sind deshalb nicht außergewöhnlich.
24Lediglich die Beförderungen der Mutter zu der Klinik könnten als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden. Aber selbst dann, wenn man darin und in weiteren einzelnen Fahrten außergewöhliche Belastungen sehen wollte, wäre deren Anteil nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls als so gering einzuschätzen, daß die verbleibende zumutbare Belastung von 704 DM nicht überschritten würde.
25Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts ab, noch hat die Rechtssache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung.
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