Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 8452/97 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Kläger wurden zuletzt durch Bescheid vom 12.9.1997 für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob der Kläger mit Einkunftserzielungsabsicht als Rechtsanwalt tätig war.
4Der Kläger erzielte Einkünfte aus Versorgungsbezügen aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter. Er hat sich außerdem seit 1985 als Rechtsanwalt niedergelassen. Für die Jahre 1985 und 1986 wurden die hieraus erzielten Verluste vom Finanzamt "A" steuerlich anerkannt. Aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt erklärte der Kläger auch in den nachfolgenden Jahren ausschließlich Verluste:
51987: 4.821 DM
61988: 1.283 DM
71989: 7.494 DM
81990: 3.396 DM
91991: 7.647 DM
101992: 8.773 DM
111993: 8.552 DM
121994: 7.963 DM
131995:10.238 DM
141996:10.509 DM
151997:11.301 DM
161998: 7.822 DM
171999: voraussichtlich 10.810 DM
18Die erklärtenBetriebsausgaben setzen sich im wesentlichen aus Kfz.Kosten (ca.5.800 DM), Telefongebühren (929 DM), Kosten für Literatur (1.449 DM) und Bürobedarf (1.7449 DM) sowie Versicherungsbeiträgen (1.964 DM) und anteiligen Gebäudeaufwendungen von 1.890 DM zusammen.
19Dabei gab er Umsätze aus der Rechtsanwaltstätigkeit in folgender Höhe an:
201987: 462 DM
211988: 2.478 DM
221989: 0 DM
231990: 7.968 DM
241991: 1.139 DM
251992: 1.012 DM
261993: 593 DM
271994: 0 DM
281995: 1.134 DM
291996: 1.244 DM
301997: 0 DM
311998: 2.925 DM
32Die für das Streitjahr erklärten Verluste in Höhe von 10.509,78 DM hat der Beklagte nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt, der jedoch ohne Erfolg blieb. Daraufhin haben sie am 17.11.1997 Klage erhoben.
33Die Kläger weisen insbesondere auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- hin, wonach gerade die rechtsanwaltliche Berufstätigkeit die Einkunftserzielungsabsicht gleichsam indiziere (BFH Urteil vom 22.4.1998 XI R 10/97, BStBl.II 1998,663), und zitieren außerdem ein nicht veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.6.1999 Az. IV 363/97 in dem trotz langjähriger Verluste aus einem Groß- und Einzelhandel die Einkunftserzielungsabsicht bejaht wurde.
34Zu beachten sei dabei, daß es sich um einen Rechtspflegeberuf handele, der nicht mit kommerziellen Berufen vergleichbar sei.
35Er, der Kläger, habe in dem selbstbewohnten Einfamilienhaus der Kläger ein Büro eingerichtet und am Hauseingang ein Schild mit der Aufschrift Rechtsanwalt angebracht. Er habe vor allem Mandate im Bereich des öffentlichen Rechts betreut, was auf seine Kenntnisse zurückzuführen sei, die er bei seiner früheren Tätigkeit als Rechtsrat erworben habe. Die erklärten Einnahmen habe er aus Mandaten für Bekannte und durch Familienmandate erzielt. Ihm könne nicht angelastet werden, daß er nicht mehr Mandate bekommen habe. Angesichts der schwierigen Marktlage und des Überangebots an Rechtsanwälten treffe ihn hieran keine Schuld. Sei 1989 sie er überdies bei dem "Anwalt-Suchservice" als "Allgemeinpraxis" eingetragen. Über die in habe er seit 1997 versucht, zusätzlich für sich zu werben.
36Die Kläger beantragen,
37die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung für 1996 in der Weise zu ändern, daß 10.509 DM Verluste aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird,
38im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41II.
42Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Verlust ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege des Verlustausgleichs in die Ermittlung der Einkommensteuer für 1996 einzubeziehen.
43Kennzeichnend für die in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 7 Einkommensteuergesetz -EStG- definierten Einkunftsarten ist, daß ihnen zugrundeliegende Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl.II 1984,751). Daher gilt auch für die Einkunftsart selbständige Arbeit, daß die Absicht auf die Dauer der voraussichtlichen Tätigkeit einen sogenannten Totalüberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu erwirtschaften (Gewinnerzielungsabsicht), für die steuerliche Berücksichtigung erforderlich ist.
44Die Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann wie jede andere innere Tatsache naturgemäß nur anhand für den Außenstehenden erkennbarer äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. aaO. BStBl.II 1984,751).
45Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der das Unternehmen nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies fordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten können. Anhaltende Verlustperioden, wie im Falle der Tätigkeit des Klägers, deuten zwar auf eine nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignete oder bestimmte Betriebsführung hin, sind für sich allein jedoch nicht ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung. Es muß vielmehr aus weiteren Anzeichen geschlossen werden können, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. aaO. BStBl.II 1984,751). Vorliegend sprechen derartige weitere Anzeichen gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers:
46In all den Jahren, in denen der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt haben will, hat er jeweils lediglich ganz geringe Einnahmen erklärt, die teilweise am unteren Rande dessen liegen, was von einem einzigen rechtsanwaltlichen Mandat als Honorarerlös erwartet werden kann. In drei Kalenderjahren hat er sogar überhaupt keine Einnahmen erzielt. Deshalb kann nicht einmal eine Einnahmeerzielungsabsicht -eine Grundvoraussetzung für die Gewinnerzielungsabsicht- des Klägers festgestellt werden.
47Nennenswerte Einnahmen waren nach den vom Kläger dargestellten Umständen auch nicht zu erwarten. Die Lage der seiner Tätigkeit dienenden Räumlichkeit im selbstbewohnten Einfamilienhaus -der Kläger bezeichnet den Raum selbst als "Arbeitszimmer" und nicht als Büro- konnte keine Laufkundschaft erwarten lassen. Ein nachhaltiges Bemühen des Klägers um weitere Mandate, wie es von einem Rechtsanwalt, der Gewinne erzielen will und gewöhnlich auf die Einnahmen zu seinem Lebensunterhalt angewiesen ist, erwartet werden kann, ist nicht erkennbar geworden. Allein das Werben unter Bekannten und Familienmitgliedern, aus deren Kreis letztlich auch die wenigen Mandate kamen, genügt nicht, um zu belegen, daß der Kläger sich ernsthaft um die Erzielung weiterer Einnahmen bemühte. Auch die Eintragung bei der kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Eintragung in die
48im Jahre 1997 unter dem Eindruck der Ablehnung der Anerkennung der Verluste durch den Beklagten kann nicht als angemessene Reaktion auf die Verlustsituation gewertet werden. Anders ist nicht zu erklären, daß der Kläger zuvor über einen Zeitraum von über zehn Jahren nur einmal, nämlich im Jahre 1989 mit der Eintragung beim Anwalt-Suchservice, eine nach außen hin erkennbare Reaktion auf die Verlustsituation gezeigt hat, im übrigen aber keine Veranlassung gesehen hatte, an der Art und Weise seine Tätigkeit irgendeine Veränderung vorzunehmen. Es kann daher im Streitjahr auch keine Rede mehr von Anlaufverlusten sein, die aufgrund von hohen Anfangsinvestitionen, fehlender Markteinführung oder wegen fehlender Markterfahrung häufig bei neugegründeten Unternehmen entstehen.
49Nach alledem war der "Betrieb" des Klägers nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung objektiv nicht geeignet, nachhaltig mit Gewinn zu arbeiten. Es kann allenfalls von einer Bereitschaft des Klägers, Gewinne in Kauf zu nehmen, gesprochen werden. Die Absicht Gewinne zu erzielen fehlte. Es ist auch nicht im geringsten absehbar und konnte auch vom Kläger nicht dargestellt werden, wie auf diese Weise in absehbarer Zeit ein Totalgewinn erzielt werden könnte.
50Die Gesamtumstände des Einzelfalls lassen nur den Schluß zu, daß der Kläger die anwaltliche Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübte.
51Die von den Klägern vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
521. Die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, führt steuerlich, entgegen der Auffassung der Kläger, zu keiner, auf diese Stellung abhebenden besonderen Beurteilung. Wie bei anderen freiberuflichen, selbständigen und gewerblichen Tätigkeiten ist allein maßgeblich, ob, wann und in welcher Höhe Gewinne, Verluste, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erzielt werden.
532. In der von den Klägern erwähnten Entscheidung des BFH vom 22.4.1998 XI R 10/97 hat der XI.Senat des BFH keinesfalls, wie es die Kläger verstanden wissen wollen, zum Ausdruck gebracht, daß eine Tätigkeit als Rechtsanwalt unter allen Umständen zu steuerlich relevanten Gewinnen und Verlusten führt. Vielmehr hat der BFH, ausgehend von einem Beweis des ersten Anscheins, daß eine Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, die Umstände des konkreten Falles geprüft. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. In dem vom BFH entschiedenen Fall verfügte der Kläger über ein eingerichtetes Anwaltsbüro mit angestellten Hilfskräften. Mit hohem Aufwand verbesserte er die Ausstattung der Kanzlei. Der Kläger erzielte Umsätze in einer Größenordnung zwischen ca.107.000 DM und ca.417.000 DM. In einigen Jahren wurden auch Gewinne erzielt. Daraus hat der BFH gefolgert, daß der Kläger möglicherweise subjektiv nicht in der Lage war, Gewinne zu erwirtschaften, der Kanzleibetrieb jedoch objektiv durchaus geeignet war zu positiven Einkünften zu kommen. Demgegenüber war im Falle des Klägers der Betrieb schon objektiv nicht zur Überschußerzielung geeignet.
54Darüberhinaus hat der BFH nicht vorgegeben, daß in jedem Fall die persönlichen Gründe, die zu der Ausübung der Tätigkeit geführt haben, ihrer Art nach positiv benannt werden müßten (vgl. dazu kritisch Wüllenkemper, Anmerkung zu dem Urteil des BFH vom 22.4.1998 XI R 10/97, DStZ 1998,727). Es kann daher dahingestellt bleiben, welche persönlichen Gründe und Neigungen den Kläger veranlaßt haben sich als Rechtsanwalt niederzulassen und diese Niederlassung bis zum Streitjahr beizubehalten.
55Wenn der BFH desweiteren unter anderem darauf abgestellt hat, daß der Revisionskläger die Anwaltstätigkeit hauptberuflich und mit vollem persönlichem Einsatz ausgeübt hat, ist dies nicht so zu verstehen, daß dann, wenn der Steuerpflichtige keine andere aktive Erwerbstätigkeit ausübt, die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf und damit als steuerlich relevant zu qualifizieren ist. Der BFH hat in diesen Merkmalen nur Indizien gesehen, die ein ausschließlich persönliches Motiv für die Fortführung der Tätigkeit als nicht naheliegend erscheinen ließen. Derartige Indizien sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Der geringe Umfang von Einnahmen aber auch von Ausgaben des Klägers läßt nicht auf einen Tätigkeitsumfang schließen, der wie sonst bei einem Hauptberuf den vollen, auch zeitlichen persönlichen Einsatz gefordert hätte.
563. Auch das von den Klägern zitierte Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.6.1999 IV 363/97 beinhaltet keine vom Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts abweichenden Aussagen. Allerdings waren auch dort die Umstände des Entscheidungsfalles anders gelagert. Die Kläger betrieben mit feststellbarem hohem persönlichem Einsatz eine Umsatzvermehrung und stellten unter dem Druck der Verluste zwischenzeitlich auch ihre Arbeitsmethoden grundlegend um. Es konnten keine Indizien festgestellt werden, die gegen den Anscheinsbeweis für eine vorhandene Einkunftserzielungsabsicht hätten herangezogen werden können.
57Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts ab, noch hat die Rechtssache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung.
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