Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 5 K 3940/97 U
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der als promovierter Diplom-Psychologe die Erlaubnis besitzt, die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie auszuüben, bietet seit vielen Jahren Grund- und Weiterbildungsseminare im Bereich der sog. Trauerbegleitung an. Sein diesbezügliches Seminarangebot richtet sich einerseits an Trauernde und andererseits an Personen, die aus beruflichen Gründen mit trauernden Menschen zu tun haben.
3Nach den vom Kläger herausgegebenen Seminarprospekten geben die Weiterbildungsseminare Menschen, die beruflich oder ehrenamtlich im sozialen Bereich tätig sind, die Möglichkeit, sich zum Trauerbegleiter bzw. Trauerberater ausbilden zu lassen. Die Weiterbildung dauert hiernach ca. ein Jahr und enthält neben einem Selbsterfahrungsblock die Vermittlung aller theoretischen und praktischen Elemente zur Wahrnehmung einer human- professionellen Trauerbegleitung. Auf den Inhalt der dem Gericht im Klageverfahren vorgelegten Prospekte des Klägers (Bl. 25, 31 - 33 der Klageakte) wird im Folgenden Bezug genommen.
4In seinen die Streitjahre betreffenden Umsatzsteuerjahreserklärungen 1990 bis 1992 behandelte der Kläger die Umsätze aus der Durchführung dieser Seminare als steuerfreie Umsätze aus heilkundlicher Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz - UStG -. Daneben erklärte er weitere - hier nicht streitige - Umsätze aus der von ihm ebenfalls ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Lehrbeauftragter sowie aus Autoren- und Vortragstätigkeit.
5Das beklagte Finanzamt folgte zwar den Erklärungen insoweit, als es die Umsätze des Klägers bezüglich der von ihm abgehaltenen dreitägigen Trauer-(Grund-)Seminare als steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG berücksichtigte. Soweit die Umsätze des Klägers jedoch aus den von ihm abgehaltenen Weiterbildungsseminaren resultierten, behandelte das Finanzamt sie in den vom Kläger angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 als steuerpflichtige sonstige Leistungen, die zum Regelsteuersatz zu besteuern seien. Vorsteuerabzugsbeträge wurden bei den ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen nur in dem Umsatzsteuerbescheid 1990 zugunsten des Klägers berücksichtigt.
6Die vom Kläger jeweils fristgemäß eingelegten Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 vom 15.9.1994, 1991 vom 18.3.1994 und 1992 vom 4.5.1995 bzw. 11.7.1995 (Änderungsbescheid) hatten hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Steuerfreiheit der Umsätze aus den Weiterbildungsseminaren keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen jeweils vom 7.5.1997). Zugunsten des Klägers wurden in den Einspruchsentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 1991 und 1992 jedoch erstmalig Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Entsprechend des Verhältnisses der vom Finanzamt ermittelten steuerpflichtigen zuzüglich der (hier nicht streitigen) nicht steuerbaren Umsätze zu den verbleibenden steuerfreien Umsätzen teilte es dabei gemäß § 15 Abs. 4 UStG die vom Kläger nachgewiesenen Vorsteuerbeträge auf.
7Mit seiner gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 7.5.1997 gerichteten Klage (Eingang beim Finanzgericht am 5.6.1997) begehrt der Kläger weiterhin, die Umsätze aus der Durchführung der Weiterbildungsseminare steuerfrei zu belassen. Er ist der Ansicht, daß es sich nicht nur bei der Durchführung der dreitägigen Grundseminare, sondern auch bei den einjährigen Weiterbildungsseminaren um die Ausübung einer heikundlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gehandelt habe. Diese Veranstaltungen seien nur deshalb als „Seminare“ angeboten worden, um den möglichen Teilnehmern Berührungsängste zu nehmen. Tatsächlich habe es sich bei den als Weiterbildungsseminaren benannten Veranstaltungen um gruppentherapeutische Maßnahmen mit dem Ziel gehandelt, den Teilnehmern, bei denen es sich im wesentlichen um Personen gehandelt habe, die durch ihre berufliche oder ehrenamtliche Betätigung ständig mit trauernden Menschen konfrontiert würden, bei der Bewältigung der damit einhergehenden psychischen Belastung bis hin zum sog. „Burn Out“ Syndrom Hilfestellung zu leisten. Das Weiterbildungsseminar wirke sowohl präventiv als auch therapeutisch und befähige die Teilnehmer, über eigene Erfahrungen mit der Trauersituation, die ihnen täglich begegne, in eigener Person umzugehen und dadurch zu lernen, Streß- und Trauersituationen, denen sie ausgesetzt seien, richtig entgegenzutreten, ohne selbst an dem „Burn Out“ Syndrom zu scheitern. Auf die diesbezügliche Darstellung des Klägers in seinem Schreiben vom 5.1.1997 (Anlage K 2 zum Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 5.9.1997; Bl. 17-23 der Klageakte) wird Bezug genommen. Der Kläger trägt vor, daß ein Sozialversicherungsträger ihren Mitgliedern die Eintrittsgelder zu den Veranstaltungen des Klägers erstattet habe.
8Bezüglich der Steuerberechnung der Klägerseite und der hierbei vorgenommenen Neuaufteilung der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG entsprechend der Auffassung, wonach der Kläger durch die Weiterbildungsseminare lediglich steuerfreie Umsätze erzielt habe, wird auf die Anlage K5 zum Schreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 5.9.1997 (Bl. 26 - 28 der Klageakte) Bezug genommen.
9Der Kläger beantragt,
10die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1992 vom 15.9.1994 (1990), vom 18.3.1994 (1991) und vom 11.7.1995 (1992) in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 7.5.1997 dahingehend zu ändern, daß die Umsatzsteuer für 1990 auf
111.339,07 DM, für 1991 auf 810,76 DM und für 1992 auf 1.714,60 DM herabgesetzt wird.
12Das beklagte Finanzamt beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Finanzamt hält an seiner bereits bei Erlaß der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen und im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest, wonach der Kläger mit der Durchführung der einjährigen Weiterbildungsseminare ausschließlich steuerpflichtige sonstige Leistungen erbracht habe. Es habe sich bei diesen Seminaren nach dem Inhalt der vom Kläger herausgegebenen Prospekte um eine Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung gehandelt.
15Bei den Teilnehmern, bei denen es sich z. B. um Ärzte, Diplom-Psychologen und Pfarrer gehandelt habe, werde nach den Prospekten eine normale physische und psychische Belastung vorausgesetzt. Diese Personen würden durch die Teilnahme an den Weiterbildungsseminaren zum Trauerbegleiter bzw. Trauerberater und das hierdurch erworbene Wissen vom Kläger in die Lage versetzt, anderen Menschen in Krisensituationen besser helfen zu können. Eine heilkundliche Tätigkeit des Klägers an den Teilnehmern i. S. des § 4 Nr. 14 UStG sei hierin nicht zu erkennen. Zur Bekräftigung seiner Auffassung, daß es sich bei den vom Kläger abgehaltenen einjährigen Weiterbildungsseminaren tatsächlich um Lehrveranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung der Teilnehmer gehandelt habe, bei denen es den Teilnehmern insbesondere auf den Erwerb des vom Kläger bei Beendigung des Seminars in Aussicht gestellten Trauerbegleiter - bzw. Trauerberater - Diploms angekommen sei, hat das beklagte Finanzamt zwei gegen den Kläger ergangene Urteile des Amtsgerichts bzw. Landgerichts Essen vorgelegt. Auf den Inhalt der Urteile vom 6.12.1996 (Az. 20 C 312/96 AG Essen) und vom 15.5.1997 (Az. 2 S 20/97 LG Essen), durch welche der Kläger in zwei Instanzen u.a. zur Rückzahlung der Seminargebühr an eine frühere Teilnehmerin mit der Begründung verurteilt wurde, er habe einen als Trauerberater-Diplom bezeichneten Abschluß gar nicht erteilen dürfen, wird Bezug genommen (Bl. 48 - 66 der Klageakte).
16Das Klageverfahren wurde durch Senatsbeschluß vom 3.4.2001 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 7.5.1997 ist unbegründet, da sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Steuerfreiheit der Umsätze aus heilkundlicher Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG bezüglich der von ihm abgehaltenen Weiterbildungsseminare zum Trauerbegleiter bzw. Trauerberater berufen kann.
19Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" steuerfrei.
20Zur Auslegung dieser Vorschrift hat sich der BFH unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts zuletzt in seinem Urteil V R 7/99 vom 24.8.2000 (BFH/NV 2001, 651-652) wie folgt geäußert:
21„§ 4 Nr. 14 UStG bezweckt die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer. Ihre Anwendung auf die Umsätze von Unternehmern, die Heil- oder Heilhilfsberufe ausüben, hängt nicht von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab. Maßgebend ist, dass es sich um Leistungen durch "heilberufliche Tätigkeit" handelt. Andere Umsätze schließt die Steuerbefreiung auch dann nicht ein, wenn diese durch die Sozialversicherungsträger finanziert werden (vgl. zuletzt Urteil des BFH vom 28. Juni 2000 V R 72/99, BStBl II 2000, 554, Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit).
22Die Beschränkung der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG auf Leistungen, die die menschliche Gesundheit betreffen, entspricht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften unter den Bedingungen, die sie zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer (nach Buchst. c) "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe erbracht" werden. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG Leistungen umfasse, die außerhalb eines Krankenhauses im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelnden erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt (EuGH-Urteil vom 23. Februar 1988 Rs. 353/85 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 831, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG, Art. 13, Rechtsspruch 9, Rdnr. 33). In ständiger Rechtsprechung weist der EuGH darauf hin (z.B. EuGH-Urteil vom 11. August 1995 Rs. C-453/93 - Bulthuis Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 477), dass die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind. Dies rechtfertigt es, nicht sämtliche, sondern nur die Leistungen durch heilberufliche Tätigkeit zu befreien, die (ihrer Art nach) von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Andere berufliche Leistungen sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, selbst wenn für sie eine bestimmte heil- oder heilhilfsberufliche Ausbildung vorausgesetzt wird, sofern sie sich nicht als heilberufliche Tätigkeiten beurteilen lassen.“
23Eine heilberufliche Tätigkeit setzt nach dieser Rechtsprechung des BFH, welcher sich das Gericht vollumfänglich anschließt, eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen voraus (vgl. § 1 des Heilpraktikergesetzes; auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
2428. Februar 2000, BStBl I 2000, 433, UR 2000, 219). Krankheiten beruhen auf Gesundheitsstörungen (zum Krankheitsbegriff vgl. Gitter, Sozialrecht, 4. Aufl., § 8 III 1; Heinze, Die neue Krankenversicherung, Fünftes Buch SGB, Kommentar, § 27 Anm. 4). Nichtärztliche Psychotherapeuten üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur dann aus, soweit sie heilkundliche Tätigkeiten aufgrund einer Zuweisung des Patienten durch einen Arzt unter dessen Verantwortung ausüben (Birkenfeld, USt.-Handbuch, Bd. I, Abschn. II, Rz. 463; Abschn. 90 Abs. 2 UStR).
25Der Kläger hat hiernach mit der Durchführung der von ihm angebotenen einjährigen Weiterbildungsseminare mit der Inaussichtstellung eines Abschlusses als „Trauerberater“ bzw. „Trauerbegleiter“ keine heilhilfsberuflichen Umsätze erbracht, weil es im Rahmen der Abhaltung dieser Seminare nicht zu seinen Aufgaben gehörte, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen.
26Nach dem Inhalt der vom Kläger herausgegebenen Informationsbroschüren, dem von ihm hierin angesprochenen Personenkreis und dem Ablauf der vom Kläger durchgeführten Seminarveranstaltungen handelte es sich bei den streitigen Umsätzen nicht um steuerbefreite heilberufliche Tätigkeiten zur Behandlung seelisch kranker Menschen: Nach dem vom Kläger selbst erstellten Informationsmaterial richten sich dessen Weiterbildungsseminare vor allem an Menschen, die beruflich oder ehrenamtlich im sozialen Bereich tätig sind. Nach den Teilnahmebedingungen der vom Kläger herausgegebenen Informationsbroschüre aus dem Jahr 1991 (Bl. 32 - 33 der Klageakte) wird bei den Teilnehmern der angebotenen Veranstaltungen deren körperliche und seelische Gesundheit gerade vorausgesetzt, da diese über eine normale physische und psychische Belastbarkeit verfügen sollen. Ausgenommen von der Teilnahme werden ausdrücklich Personen, die unter einer psychischen Krankheit leiden sowie Personen, die sich in psychotherapeutischer Behandlung befinden, soweit sie nicht über die Erlaubnis des behandelnden Psychotherapeuten zur Teilnahme an den angebotenen Seminaren verfügen. Schon hieraus wird deutlich, daß sich das Angebot des Klägers an gesunde Menschen richtet, die lediglich mit Extremsituationen fertig werden müssen, sei es aus privaten oder beruflichen Gründen. Nach dem Dafürhalten des Gerichts handelt es sich hierbei um ein Angebot zur Persönlichkeitsbildung, Selbsterfahrung und fachlichen Weiterbildung, das sich sowohl an bestimmte Berufsgruppen als auch an - seelisch gesunde - interessierte Privatpersonen, welche sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden, richtet. Die vom Kläger angebotenen Seminarveranstaltungen sind insoweit vergleichbar mit Supervisionsveranstaltungen für Lehrer, Psychologen, Familienrichter etc., die sich ebenfalls mit berufsspezifischen Konfliktsituationen der Teilnehmer beschäftigen und dabei helfen sollen, diese Konflikte zu meistern. Letztlich werden die Teilnehmer der einjährigen Weiterbildungsseminare nach dem Inhalt des vom Kläger herausgegebenen Prospektmaterials dafür geschult, mit eigenen Ausnahmesituationen/Trauerereignissen, insbesondere aber mit den Ausnahmesituationen der Menschen, mit denen sie aus beruflichen oder ehrenamtlichen Gründen zu tun haben, besser umzugehen.
27In der vom Kläger eingereichten Informationsbroschüre zum Weiterbildungsseminar beschreibt dieser das Ziel der Teilnahme wie folgt: „Sie werden in Ihrer Kompetenz gefördert, auch bei schwierigen Situationen aus Verlust, Trennungs- und Abschiedsereignissen mit einzelnen Gruppen und Personen zu reagieren. Da bei der Weiterbildung nicht nur Faktenwissen vermittelt, sondern der Selbsterfahrungsbereich besonders berücksichtigt wird, fördert dieses Curriculum auch die Entwicklung und die Reifung der Persönlichkeit, so daß die Teilnehmer den Anforderungen ihrer Aufgaben gut gewachsen sein werden. Solche Aufgaben sind z.B. Vortrags- und Lehrtätigkeit über das Thema, Begleitung und Beratung für Einzelne sowie Leitung von Trauergesprächskreisen und Trauerseminaren.“
28Selbst wenn die Teilnahme an dem Weiterbildungsseminar - wie vom Kläger dargelegt - den Teilnehmern dabei auch dabei helfen sollte, mit ihrer eigenen Trauer besser zurecht zu kommen und gegebenenfalls dem Eintritt des vom Kläger geschilderten „Burn Out“ Syndroms vor zu beugen, so handelte es sich nach der vom Kläger selbst herausgegebenen Seminarbeschreibung hierbei doch lediglich um einen Nebeneffekt. Im Vordergrund stand hiernach die Vermittlung von Wissen und psychologischer Kompetenz, um den Teilnehmern den beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit trauernden Menschen, aber auch den Umgang mit der hieraus resultierenden speziellen beruflichen Belastung zu erleichtern.
29Daß die Weiterbildungsseminare keine heilberufliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs.2 des Heilpraktikergesetzes, sondern Tätigkeiten auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung darstellen, wird insbesondere auch dadurch ersichtlich, daß der Kläger den Teilnehmern an den Weiterbildungsseminaren als erfolgreichen Lehrgangsabschluß - zumindest in früheren Informationsbroschüren (siehe Anlage K4 zum Schreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 5.9.1997; Bl. 26 der Klageakte) ein Diplom als Trauerberater bzw. Trauerbegleiter in Aussicht stellte, in welchem den Teilnehmern eine zusätzlich erworbene berufsfachliche Qualifikation (nicht aber die Heilung oder Linderung seiner seelischen Krankheit) bescheinigt wird. Daß der Erwerb dieses Abschlußzeugnisses zum Nachweis der Qualifikation eines professionellen Trauerbegleiters - und nicht zum Nachweis der Behandlung eines seelischen Leidens - von den Teilnehmern bei ihrer Anmeldung zu den Seminaren auch anvisiert wurde, zeigt exemplarisch das vom beklagten Finanzamt eingereichte Urteil des AG Essen vom 15.11.1996, Az.: 20 C 312/96 (Bl. 48 - 58 der Klageakte). In dieser Entscheidung hatte das Amtsgericht auf die Klage einer früheren Weiterbildungsseminar-Teilnehmerin hin den Kläger u.a. zur Rückzahlung der Seminargebühr verurteilt, da dieser mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen das in seinen Prospekten in Aussicht gestellte Trauerbegleiter bzw. Trauerberater-“Diplom“ gar nicht erteilen durfte.
30Da es sich bei der Durchführung der Weiterbildungsseminare um keine heilberufliche Tätigkeit handelte, ist es nach der oben zitierten Rechtsprechung für die Einordnung der Umsätze unbeachtlich, ob, wie vom Kläger vorgetragen, in Einzelfällen die Sozialversicherungsträger ihren Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen des Klägers erstattet haben. Abgesehen davon hat der Kläger weder nachgewiesen noch explizit vorgetragen, daß der Träger auch die Teilnahme an den Weiterbildungsseminaren erstattet hat oder ob es sich hierbei um die Erstattung der Gebühren für die Teilnahme an den dreitägigen Grund-(Trauer-)Seminaren (deren Steuerfreiheit vom beklagten Finanzamt anerkannt wurde) bzw. anderen Veranstaltungen des Klägers handelte.
31Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung des Finanzamts, die Umsätze des Klägers aus der Durchführung von Weiterbildungsseminaren zum Trauberater/Trauerbegleiter in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 bis 1992 als steuerpflichtig zu behandeln, rechtmäßig, die angefochtenen Einspruchsentscheidungen mithin zutreffend. Andere Befreiungsvorschriften - insbesondere § 4 Nr. 21 UStG - kommen hinsichtlich der hier zu beurteilenden Umsätze aus der Durchführung der Weiterbildungsseminare mangels Vorliegens der Voraussetzungen offensichtlich nicht in Betracht.
32Da bei der Annahme der Steuerpflicht der streitigen Umsätze auch die vom Finanzamt entsprechend seinem Schreiben vom 24.10.1996 vorgenommene Aufteilung der nachgewiesenen Vorsteuerbeträge unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 UStG rechtmäßig war, gegen die Aufteilung vom Kläger auch keine - über die Frage der Steuerfreiheit oder Steuerpflichtigkeit der Seminarumsätze hinausgehenden - Einwendungen erhoben wurden, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
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