Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 4018/00 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger war im Streitjahr nichtselbständig tätig. Am 7.2.2000 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 1997 bei dem Beklagten ein. Dieser lehnte mit Schreiben vom 9.2.2000 die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ab, da der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht rechtzeitig (bis zum 31.12.1999) gestellt worden sei.
3Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trugen sie vor, sie seien sich der Frist nicht bewusst gewesen. Für sie sei es logisch gewesen, dass die Erklärungen für 1997 bis 1999 zusammen abgegeben werden könnten. Aufgrund der umfangreichen Gesetzesänderungen in den letzten Jahren sei es für jeden Steuerpflichtigen schwierig, sich in den Steueränderungen und Fristen zurecht zu finden.
4Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Er führte aus, ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über die materielle Rechtslage begründe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wer in steuerlichen Dingen unerfahren sei, handle schuldhaft, wenn er es unterlasse, fachkundige Beratung einzuholen.
5Hiergegen richtet sich die Klage.
6Die Kläger tragen vor:
7An die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.
8Die Kläger beantragen sinngemäß,
9den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden
10Bescheides vom 9.2.2000 die Einkommensteuerveranlagung für
111997 durchzuführen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Durchführung einer Veranlagung abgelehnt. Die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für eine Antragsveranlagung liegen nicht vor. Die Kläger haben den Antrag auf Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr nicht fristgerecht gestellt.
17Danach wird eine Veranlagung bei Einkommen bis zu den in Abs. 1 genannten Beträgen nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).
18Für die Einkommensteuerveranlagung 1997 lief die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres 1999 ab. Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung 1997 jedoch erst im Februar 2000 ein und damit nach Ablauf der Frist. Es handelt sich bei der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die sich auch nicht dadurch verlängert, dass das Finanzamt den Vorgang noch bearbeitet oder den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat (BFH Urteil vom 8.5.1979 VIII R 78/77, BStBl II 1979, 676). Nach § 110 Abs. 1 AO 1977 ist allerdings einem Steuerpflichtigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.). Auch ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen kann bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen zur Wiedereinsetzung führen; Voraussetzung ist allerdings, dass er Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1992 VIII R 73/91, BFH/NV 1993, 40; vom 20.2.2001 IX R 48/98). Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind glaubhaft zu machen.
19Im Streitfall können die Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie in einem Rechtsirrtum gehandelt haben.
20Zwar kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum über verfahrensrechtliche Fragen ein unverschuldetes Hindernis darstellen. Die Kläger haben aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich in einem solchen Rechtsirrtum befanden. Soweit sie sich auf Gesetzesänderungen im Steuerrecht berufen, vermag dies die Fristversäumnis im Streitfall schon deshalb nicht zu entschuldigen, weil die hier maßgebliche Fristenregelung des § 46 Abs. 2 EStG insoweit keinerlei Änderungen erfahren hat. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, weshalb ihnen die Frist nicht bekannt war, obwohl sie offensichtlich zumindest im Vorjahr zur Einkommensteuer veranlagt worden waren (in der 1997 eingereichten Anlage FW ist auf Seite 2 angekreuzt "Abzugsbetrag wie 1996"). Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger einen Vordruck zur Einkommensteuererklärung zugesandt bekamen, aus dem sich die Frist für die Antragsveranlagung ergab. Hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen. Die pauschale Behauptung, die Frist nicht gekannt zu haben, reicht jedenfalls nicht aus, einen entschuldbaren Verfahrensirrtum substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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