Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 5618/99 GE
Tenor
Das Verfahren wird nach § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 138 BewG bezüglich der von der Klägerin durch Vertrag vom 1998 erworbenen Grundstücke ausgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Stadt "A" ist Alleingesellschafterin der im gegründeten Klägerin. Das Stammkapital von 50.000 DM ist eingezahlt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1998 übertrug die Stadt Grundstücke im Verkehrswert von 28,91 Mio. DM auf die Kl´in. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages sind 30 % dieses Wertes der Kl´in als Kapitalrücklage zuzuführen; in Höhe der restlichen 70 % gewährte die Stadt "A" der Kl´in ein Trägerdarlehen, das nach Maßgabe eines gesonderten Darlehensvertrages angemessen zu verzinsen und zu tilgen sein sollte.
4Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 2.2.1999 die Grunderwerbsteuer nach einem Kaufpreis von 28,91 Mio. DM auf 1.011.850 DM fest.
5Gegen den Bescheid legte die Kl´in Einspruch ein, den der Beklagte zurückwies.
6Hiergegen richtet sich die Klage.
7Die Kl´in trägt vor:
8Es liege ein reiner Kaufvertrag vor. Folglich beurteile sich die Bemessungsgrundlage nach § 9 GrEStG. Der BFH habe mit Urteil vom 26.10.1977 (BStBl II 1978,201) ausdrücklich den vereinbarten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage angesehen, da die mit dem Verkauf verbundene verdeckte Gewinnausschüttung nicht der Gegenleistung zuzurechnen sei. Dies müsse auch für den umgekehrten Fall der verdeckten Einlage gelten. Eine Verrechnung mit einer Gegenforderung sei nicht erfolgt, sondern eine Zuführung als Kapitalrücklage.
9Die Kl´in beantragt,
10den Grunderwerbsteuerbescheid vom 2.2.1999 in Gestalt der
11Einspruchsentscheidung vom 17.8.1999 dahingehend
12zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 708.295 DM
13herabgesetzt wird.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte trägt vor:
17Als Kaufpreis sei der Betrag von 28,91 Mio. DM genannt. Wenn der Verkäufer die Grundstücke zu einem niedrigeren Preis als dem Verkehrswert habe übertragen wollen, hätte in dem Vertrag auch dieser niedrigere Preis vereinbart werden können. Da dies nicht geschehen sei, sei der Nachlass von 30 % auf den vereinbarten Kaufpreis als Forderungsverzicht anzusehen.
18II.
19Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 74 FGO. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist abhängig von der Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 138 Abs. 2 BewG durch die Finanzbehörde.
20Nach Auffassung des Senates kann die Grunderwerbsteuer nicht ausschließlich nach einer in dem Vertrag vom 1998 vereinbarten Gegenleistung festgesetzt werden, § 8 Abs. 1 GrEStG. Der Vorgang unterfällt zumindest teilweise der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, sei es als Einbringung oder als anderer Erwerbsvorgang auf ge-sellschaftsvertraglicher Grundlage.
21Der notariell beurkundete Vertrag vom 1998 kann nicht als reiner Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) mit einem vereinbarten Kaufpreis, nach dessen Höhe die Steuer zu bemessen wäre (§§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), angesehen werden. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages. Zwar wird die Klägerin im Vertragstext als "Käufer" bezeichnet; in § 6 und § 7 ist auch vom "Kaufpreis" die Rede; § 1 trägt die Überschrift "Kaufgegenstand-Kaufpreis". Diese Bezeichnungen lassen für sich allein jedoch noch keinen Rückschluss auf den Charakter des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien (Kauf? gesellschaftsrechtlicher Vorgang?) zu. So ist der Vertrag nicht mit "Kaufvertrag", sondern mit "Grundstücksübertragungsvertrag" überschrieben. In § 1 Abs. 2 und 3 wird gerade kein Kaufpreis vereinbart, sondern ein "Verkehrswert-Übertragungswert" zugrunde gelegt. Der gesonderte Ausweis eines Verkehrswertes ist in einem Kaufvertrag ungewöhnlich. Es fehlt gerade die für einen Kaufvertrag übliche synallagmatische Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.
22Auch die in § 1 Abs. 3 geregelten Modalitäten - Zuführung als Kapitalrücklage und Gewährung eines Trägerdarlehens - sind einem Kaufvertrag fremd. Die bereits in dem Vertrag geregelte bilanzielle Behandlung bei der Erwerberin ist für den Verkäufer eines Grundstücks in der Regel nicht von Interesse. Nach der Formulierung in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages ist die Übertragung vielmehr als Vollzug einer Willensbekundung der Stadt "A" anzusehen, an den nachfolgend beiderseitige Verpflichtungen geknüpft sind. Er stellt damit eine Vereinbarung über die Modalitäten einer außerhalb des Gesellschaftsvertrages erbrachten freiwilligen Sacheinlage der Stadt "A" dar (vgl. Hachenburg Komm. zum GmbHG, 8. Aufl. § 26 Tz. 27, Scholz Komm. zum GmbHG 9 Aufl. § 29 Tz. 93).
23Der Einstufung des Erwerbsvorganges als Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG steht nicht entgegen, dass die Stadt "A" für die Übertragung keine neuen Gesellschaftsrechte erhalten hat. Denn der Senat ist der Auffassung, dass auch nachträgliche, von einem Gesellschafter vorgenommene freiwillige Übertragungen von Grundbesitz in das Gesellschaftsvermögen (ganz oder teilweise) der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zu unterwerfen sind. Die Übertragung eines Grundstücks von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft ist ein der Grunderwerbsteuer zu unterwerfender Vorgang unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt zu entrichten ist. Es findet nämlich ein Grundstücksumsatz statt, und selbst die Übertragung ohne Entgelt hat ihren Grund nicht in einem Schenkungsversprechen (BFH vom 8.5.1974 II R 133/65 BStBl II 1974, 470; Meincke Komm. zum ErbStG 11. Aufl. § 7 Tz. 88). § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG dient gerade dazu, derartige Vorgänge grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Denn die Besonderheit, dass die Feststellung einer Gegenleistung bei solchen Übertragungsvorgängen nur schwer möglich ist, war Grund für die Gesetzesänderung (Boruttau Komm. zum GrEStG 14. Aufl. § 8 Tz. 71).
24Der Senat verkennt nicht, dass diese weite Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG mit der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 26.10.1977 II R 115/69 BStBl II 1978,201) nicht zu vereinbaren ist. Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung oder der verdeckten Einlage sind nach der Rechtsauffassung des Senats stets der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zu unterwerfen mit der Folge, dass die Differenz zwischen einem zu zahlenden Entgelt und dem Verkehrswert des Grundstücks bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer herangezogen werden müssen. Die Rechtsprechung (aaO.) ist zum GrEStG in der vor dem 1.1.1997 geltenden Fassung (§ 23 Abs. 4 GrEStG) ergangen. Die Neufassung hat demgegenüber grundlegende Änderungen mit sich gebracht: während es bei einer Besteuerung nach Maßgabe der Gegenleistung darauf ankommt, ob der bloße Wert einer verdeckten Ausschüttung als Gegenleistung behandelt werden kann, stellt sich diese Frage nach der Neufassung nicht mehr. Vielmehr geht es nur darum, ob eine Einbringung oder ein sonstiger Vorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vorliegt mit der Folge, dass dann ganz oder teilweise eine Besteuerung nach Maßgabe des Wertes des Grundstücks erfolgt.
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