Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1411/01 VBR

Tenor

Der Steuerbescheid des Beklagten vom 14. August 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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