Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 KO 4212/00 KF

Tenor

Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.05.1999 vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 224,46 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die zu erstattenden Kosten sind ab dem 27.08.1999 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht) mit 4 vom Hundert zu verzinsen (vgl. § 155 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen, die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selber.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


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