Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 7467/98 E

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 22.07.1998 und der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1998 wird die Einkommensteuer 1992 mit der Maßgabe festgesetzt, dass von der Abfindung für die Auflösung des Dienstverhältnisses in Höhe von 153.387,56 EUR (300.000 DM) ein Betrag von 12.271,01 EUR (24.000 DM) steuerfrei bleibt und auf einen Betrag von 141.116,55 EUR (276.000 DM) der ermäßigte Steuersatz nach §§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG Anwendung findet.

Die Berechnung des geänderten Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20% und der Beklagte zu 80%.

Die Revision wird zugelassen.


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