Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 KO 2343/02 GK
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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G r ü n d e:
2Der Erinnerungsführer beantragte bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn ergangenen Zinsbescheide. Diesen Antrag nahm der Erinnerungsführer am 27.12.2001 wieder zurück und der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 02.01.2002 ein.
3Durch Kostenrechnung vom 06.02.2002 wurde dem Erinnerungsführer für das beendete Aussetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 56,75 EUR nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Gerichtskostengesetz - GKG - in Rechnung gestellt.
4Der Erinnerungsführer hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Er meint, bei Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung entfalle in entsprechender Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG die Verfahrensgebühr. Hierzu verweist er auf den Beschluss des FG Niedersachsen - 7 Ko 1/01 - vom 17.08.2001, veröffentlicht in: Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 48.
5Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
6den Kostenansatz aufzuheben.
7Der Erinnerungsgegnerin beantragt,
8die Erinnerung zurückzuweisen.
9Sie meint, das Kostenverzeichnis sehe die Möglichkeit einer gebührenfreien Rücknahme von Anträgen nicht vor.
10Die Erinnerung ist unbegründet.
11Nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GKG) wird für das Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs.3, 5 FGO 0,5 Gebühr nach der Tabelle in Anlage 2 GKG erhoben. Die Gebühr für das Verfahren über den Aussetzungsantrag entsteht mit der Stellung des Antrags. Sie würde nur dann entfallen, wenn dies im Kostenverzeichnis ausdrücklich wie z.B. in Nr. Nr. 3110 Satz 2 des Kostenverzeichnisses vorgeschrieben wäre. Für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt im Kostenverzeichnis eine entsprechende Vorschrift. Darin ist keine Regelungslücke zu sehen, die zugunsten des Kostenschuldners zu schließen wäre. Denn nach der Systematik entfällt die mit der Stellung des Antrags entstandene Gebühr nur dann, wenn dies - wie in der genannten Vorschrift - ausdrücklich vorgeschrieben ist. Mangels einer derartigen Vorschrift für den Fall der Zurücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist die Gebühr demnach gemäß Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses - wie geschehen - anzusetzen (BFH, Beschluss vom 09.05.1996 VII E 4/96 BFH/NV 1996, 845; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, Vor § 135 Rn. 59).
12Die Nebenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz 1x
- § 11 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ko 1/01 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 69 1x
- 96 VII E 4/96 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)