Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 5423/99 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
3Die Kläger bewirtschaften einen Gartenbaubetrieb mit etwa 10 Angestellten und einigen Aushilfen. Der Umsatz beträgt ca. 3,5 bis 4 Mio DM. Für den Betrieb wurde zum 1.1.1990 ein Einheitswert in Höhe von 512.200 DM festgestellt. Zum 1.1.1997 wurde ein Wert von 603.600 DM festgestellt. In der Bilanz zum 30.6.1996 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 stellten die Kläger einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 300.000 DM gewinnmindernd ein.
4Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Kläger eine Anspar-abschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hatten. Der Prüfer versagte die Anerkennung dieser Abschreibung, da diese nur kleineren und mittleren Betrieben zustehe. Die Abgrenzung erfolge über den Einheitswert, der die Höchstgrenze des § 7 g Abs. 2 EStG überschritten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 59 des Betriebsprüfungsberichtes vom 6.3.1998 Bezug genommen. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 10.6.1998 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996, in denen er die beantragte Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigte. Den dagegen eingelegten Einspruch vom 30.6.1998 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.1999 als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 25.8.1999 Klage erhoben.
5Sie tragen vor:
6Der Einheitswert ihrer Land- und Forstwirtschaft betrage 322.800 DM. Dieser erfasse den Wirtschafts- und Wohnwert, nicht aber Geldschulden. Ihr Gartenbaubetrieb sei im Streitjahr mit ca. 1,2 Mio DM überschuldet gewesen. Es hätten langfristige Bankverbindlichkeiten in Höhe von über 2,5 Mio DM bestanden, die beim Einheitswert nicht berücksichtigt worden seien. Sinn und Zweck des § 7 g EStG sei die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen. Ein Gewerbebetrieb in der Größenordnung ihres Gartenbaubetriebes sei nach § 7 g EStG zu begünstigen. Verweigere man ihnen die Förderung nach § 7 g EStG, führe dies zu einer Ungleichbehandlung. Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Abschreibungen gem. § 7 g EStG sei daher nicht die Höhe des Einheitswerts, sondern die des Hilfswertes nach § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG. Dieser Wert, der nach den Vorschriften der §§ 95 a bis 109 a Bewertungsgesetz (BewG), also unter Berücksichtigung der betrieblichen Verbindlichkeiten, zu ermitteln sei, liege unter der Grenze von 240.000 DM. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlage 1 zur Klagebegründung vom 25.8.1999 Bezug genommen. Gebildet sei die Ansparrücklage nicht für die Errichtung von Gewächshäusern, sondern für selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter. 1997 sei die Rücklage wieder aufgelöst worden.
7Die Kläger beantragen,
8die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen unter Berücksichtigung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000 DM zu ändern.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt vor:
12Ansparabschreibungen nach § 7 g Abs. 3 EStG könnten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der letzte vor der Anschaffung des Wirtschaftgutes festgestellte Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr als 240.000 DM betrage. Die Vergünstigung stehe nur kleineren und mittleren Betrieben zu. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei auf den zuletzt festgestellten Einheitswert im Sinne der §§ 33 ff. BewG abzustellen. Da im vorliegenden Fall der festgestellte Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb diese Höchstgrenze überschreite, könne die Vergünstigung gem. § 7 g EStG nicht gewährt werden. Im Übrigen könne bei einem Wirtschaftswert von 493.276 DM für den Gartenbaubetrieb, auch bei den erheblichen Bankschulden, nicht mehr von einem kleineren und mittleren Unternehmen gesprochen werden, so dass die gesetzgeberische Zielsetzung, die Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe, bei der Anwendung der Hilfswertberechnung unterlaufen würde.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend hat der Beklagte die von den Klägern gebildete Rücklage bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG nicht berücksichtigt, denn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG liegen nicht vor.
16Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Ansparabschreibung für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftgüter oder - wie vom Beklagten zunächst behauptet - für die Herstellung von Gewächshäusern gebildet haben. Die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung scheitert nämlich bereits daran, dass der Betrieb der Kläger die für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung erforderlichen Größenmerkmale überschreitet. Während die Regelung des § 7 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a EStG a.F. die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG nur für Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 240.000 DM zulässt und § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG auf dieses Größenmerkmal verweist, hatte der land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kläger zum 1.1.1990 einen Einheitswert in Höhe von 512.200 DM. Dieser hatte auch Gültigkeit für die Streitjahre 1995 und 1996, denn eine Wertfortschreibung (Erhöhung) hat erst zum 1.1.1997 stattgefunden.
17Ob der Einheitswertbescheid wie im Grundfall der Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG (vgl. dazu Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7 g EStG Anm. 46) mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen als Grundlagenbescheid für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung anzusehen ist oder ob eine solche - verfahrensrechtliche - Bindungswirkung unter Hinweis auf den nicht eindeutigen Wortlaut des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG zu verneinen ist (so Meyer, a.a.O., § 7 g EStG Anm. 103), kann im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls ist der Einheitswert - sofern er vorhanden ist - für die Beurteilung, ob der Betrieb die Größenmerkmale erfüllt, heranzuziehen. Intention des Gesetzgebers des § 7 g EStG ist es, die für andere steuerliche Zwecke in anderen Verfahren ermittelten Einheitswerte auch für die Vorschrift des § 7 g EStG nutzbar zu machen. Streitigkeiten sollten insoweit vermieden werden.
18Entgegen der Ansicht der Kläger sind auf ihren Betrieb nicht die Größenmerkmale eines Gewerbebetriebs nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 b EStG a.F. anzuwenden, denn die Kläger erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und nicht aus Gewerbebetrieb. Zwar mag der Betrieb der Kläger seiner Struktur und Finanzierung nach mit einem Gewerbebetrieb vergleichbar sein. Die Einstufung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt jedoch auch im Rahmen des § 7 g EStG. Das zeigt auch die spätere Änderung des § 7 g Abs. 2 EStG, bei der der Gesetzgeber nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausdrücklich an dem Einheitswert festgehalten hat.
19Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Grundgesetz. Richtig ist zwar, dass Geldschulden - anders als bei Gewerbebetrieben - bei der Ermittlung des Einheitswertes für den Betrieb der Kläger nicht berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Zum einen ist aber die unterschiedliche Behandlung durch das für die Land- und Forstwirtschaft abweichende Bewertungssystem bedingt (Gürsching/Stenger, Kommentar zum BewG/VStG, § 33 BewG Tz. 47; Rössler/Troll, Kommentar zum BewG, 17. Aufl., § 33 Tz. 90). Zum anderen ist es dem Gesetzgeber freigestellt, unterschiedliche Wirtschaftszweige steuerlich unterschiedlich zu behandeln.
20Der sog. Hilfswert nach § 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. im Streitfall ebensowenig heranzuziehen. Dieser wird nämlich nur dann gebildet, wenn ein Einheitswert unabhängig von § 7 g EStG nicht festzustellen ist. Für den Betrieb der Kläger ist jedoch ein Einheitswert für andere steuerliche Zwecke festgestellt worden.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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