Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 666/99 H(L)
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 23. April 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Haftungsbescheid vom 23. April 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1999, mit dem der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH für Lohnsteuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 24.668,49 DM in Anspruch nimmt, zu Recht besteht.
3Der Kläger war anlässlich der Gründung der Firma "X" Bauunternehmen GmbH zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden. Mangels Abgabe der Lohnsteueranmeldungen der GmbH für die Monate Mai und Juni 1995 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte mit Bescheiden vom 22. September 1995, auf deren Inhalt verwiesen wird, Steuern und Nebenabgaben mit Fälligkeit 2. Oktober 1995 fest. Am 26. September 1995 reichte die GmbH Lohnsteueranmeldungen für die Monate Mai, Juni und Juli 1995 und am 13. Oktober 1995 für den Monat September 1995 ein. Auf den Inhalt der Anmeldungen wird ebenfalls verwiesen.
4Am 3. und 15. November 1995 zahlte die GmbH auf die Lohnsteuer für Mai 1995 Beträge in Höhe von jeweils 30.000,00 DM (= 60.000,00 DM). Von der fälligen Lohnsteuer für Mai 1995 in Höhe von 63.251,00 DM verblieb damit ein Betrag von 3.251,00 DM.
5Des Weiteren übersandte die GmbH dem Beklagten zwei Schecks und zwar einmal in Höhe von 60.000,00 DM mit Ausstellungsdatum 20. November 1995 und zum anderen über 101.723,49 DM mit Ausstellungsdatum 22. November 1995. An welchem Tag die Schecks beim Beklagten eingegangen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Abbuchung der Scheckbeträge vom Konto der GmbH erfolgte am 22. bzw. 24. Oktober 1995. Der Beklagte verbuchte die Scheckzahlungen zunächst auf die Lohnsteuern der Monate Mai und Juni 1995. Da die Scheckzahlungen höher waren als die rückständigen Lohnsteuern für Mai und Juni 1995, buchte der Beklagte die übersteigenden Beträge auf die Kirchensteuern, Solidaritätszuschläge, Verspätungszuschläge und die Säumniszuschläge zur Lohnsteuer der Monate Mai und Juni 1995 sowie auf die Lohnsteuer für Juli und September 1995 um.
6Am 1. Dezember 1995 stellten mehrere Arbeitnehmer der GmbH wegen offener Lohnforderungen einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. Das Amtsgericht "Y" eröffnete das Konkursverfahren mit Beschluss vom 10. Januar 1996. Der Konkursverwalter erklärte mit Schreiben vom 30. Mai 1996 gemäß
7§ 30 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) die Anfechtung der per Scheck mit Ausstellungsdatum vom 20. und 22. November 1995 erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 161.723,49 DM. Zur Begründung stellte der Konkursverwalter darauf ab, dass die Vereinnahmung der Schecks innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 10-Tagesfrist vor Konkursantragstellung erfolgt sei und die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Einlösung der Schecks längst ihre wesentlichen Zahlungen eingestellt habe. Der Beklagte nahm im Hinblick auf die Anfechtung eine entsprechende Auskehr an den Konkursverwalter vor. Die auf Grund der Scheckzahlungen vorgenommen Verbuchungen hinsichtlich der offenen Steuerschulden machte der Beklagte zunächst nicht rückgängig. Aus Vereinfachungsgründen wies er im Erhebungskonto für den Monat Mai 1995 die ursprüngliche Sollstellung der Lohnsteuer auf Grund der Schätzung in Höhe von 141.670,00 DM wieder aus. Die Differenz zum Erstattungsbetrag von 161.723,49 DM in Höhe von 20.053,49 DM stellte der Beklagte zur Lohnsteuer für den Monat Juni 1995 wieder zum Soll. Auf Grund dessen waren laut dem Erhebungskonto Lohnsteuern für den Monat Mai 1995 von 141.670,00 DM und für den Monat Juni 1995 von 20.053,49 DM offen.
8Am 23. April 1997 erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid verbunden mit einer Zahlungsaufforderung gegen den Kläger über die vorgenannten Beträge zuzüglich Säumniszuschlägen. Als Haftungsgrund führte der Beklagte die nicht bzw. die nicht rechtzeitige Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH an. Den Umstand, dass durch die verspätete Zahlung eine Rückforderung durch den Konkursverwalter nach § 30 Nr. 2 KO erfolgt sei, habe der Kläger zu vertreten. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten, d. h. bei rechtzeitiger Zahlung der vom Kläger treuhänderisch verwalteten Lohnsteuern wäre ein Rückgriff durch den Konkursverwalter gemäß § 30 Nr. 2 KO nicht möglich gewesen.
9Der Kläger legte gegen den Haftungsbescheid am 16. Mai 1997 Einspruch ein und machte zur Begründung geltend: Der Haftungstatbestand des § 69 AO sei nicht erfüllt. Er habe die streitigen Lohnsteuern an den Beklagten abgeführt. Die Haftungsinanspruchnahme beruhe allein darauf, dass der Beklagte auf Grund der Anfechtung die Auskehrung an den Konkursverwalter vorgenommen habe. Ein Anfechtungstatbestand nach der Konkursordnung sei jedoch nicht gegeben gewesen. Die Zahlungen seien nicht innerhalb der letzten zehn Tage vor Stellung des Eröffnungsantrages erfolgt. Bei den anzustellenden Kausalitätserwägungen im Rahmen des § 69 AO sei nicht eine verspätete Zahlung der Lohnsteuerbeträge, sondern die Unterwerfung des Beklagten unter ein rechtlich nicht begründetes Anfechtungsbegehren des Konkursverwalters als ursächlich anzusehen. Die Schecks seien bereits am 17. November 1995 bzw. 20. November 1995 beim Beklagten eingegangen. Außerdem seien die vom Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht nachvollziehbar.
10Im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs gegen den Haftungsbescheid vom 23. April 1997 nahm der Beklagte eine Korrektur der Buchungen vor und machte jede einzelne Buchung der Scheckzahlungen rückgängig. Danach verblieb hinsichtlich der Lohnsteuern für den Monat Mai 1995 lediglich ein Betrag in Höhe von 3.251,00 DM (Lohnsteueranmeldung von 63.251,00 DM ./. Zahlungen von 30.000,00 DM am 3. November 1995 und 30.000,00 DM am 15. November 1995) offen. In der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1999 setzte der Beklagte die Haftung für die Lohnsteuer Mai 1995 dementsprechend auf 3.251,00 DM herab. Hinsichtlich der Haftung für die Lohnsteuer Juni 1995 blieb es bei dem Betrag von 20.053,49 DM. Bezüglich der Säumniszuschläge beschränkte der Beklagte die Haftung auf den Zeitraum bis Mitte November 1995. Des Weiteren führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus: Bei der GmbH habe im Zeitpunkt der Scheckzahlungen bereits eine Zahlungseinstellung vorgelegen. Die Zahlung von 161.723,49 DM habe die GmbH am 22. November 1995 vorgenommen und damit innerhalb von 10 Tagen vor der Konkursantragstellung am 1. Dezember 1995. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensgerecht, da die Inanspruchnahme der GmbH als Steuerschuldnerin bisher keinen Erfolg gehabt habe. Es sei auch nicht mit einer - teilweisen - Befriedigung im Konkursverfahren zu rechnen.
11Mit seiner am 3. Februar 1999 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Das Anfechtungsbegehren des Konkursverwalters sei nicht begründet gewesen. Eine Zahlungseinstellung vor dem Eingang des Konkursantrages sei nicht erfolgt. Für eine Zahlungseinstellung reiche eine bloße Zahlungsstockung nicht aus. Nach der einschlägigen Rechtsprechung liege eine Zahlungseinstellung nur dann vor, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlichen dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht erfüllen kann und dieser Zustand nach Außen hin erkennbar wird. Die Löhne für die Monate September und Oktober seien ordnungsgemäß gezahlt worden. Auf die Nichtzahlung der Novemberlöhne könne nicht abgestellt werden, da diese frühestens am 10. Dezember 1995 zu leisten gewesen seien. Tatsächlich seien in den Monaten Oktober und November über die betrieblichen Bankkonten noch Zahlungen von mehreren 100.000,00 DM abgewickelt worden. Allein an den Beklagten seien im November 1995 insgesamt 221.723,49 DM gezahlt worden. Aus den Auszügen der betrieblichen Konten bei der "Q"-Bank, Konto-Nr. , der "W-Bank " in"Y" , Konto-Nr. und der "A"-Bank, Konto-Nr. , für den Monat November 1995 sei ersichtlich, dass nach dem 15. November 1995 noch wesentliche Auszahlungen vorgenommen wurden. Von dem Konto bei der "Q-Bank" seien seit dem 15. November 1995 Zahlungen in Höhe von 327.487,02 DM erfolgt. Das Konto habe bei der Konkursantragstellung einen Habensaldo von 55.038,25 DM ausgewiesen. Die Konten bei der "A-Bank" und der "W-Bank" hätten Sollsalden von 422.695,64 DM bzw. 475.362,29 DM ausgewiesen. Für diese Konten sei ein Kontokorrentrahmen von jeweils 500.000,00 DM vereinbart gewesen, der auch nicht gekündigt worden sei. Die GmbH habe bis zum 30. Juni 1995 einen Überschuss von etwas über 400.000,00 DM erwirtschaftet. Auf Grund dieser positiven Entwicklung sowie weiterer Versuche, die GmbH durch die Einbringung eines Grundstücks sowie des Verzichts auf Pensionsansprüche zu sanieren, habe die Aussicht bestanden, die Gesellschaft zu retten. Ferner habe die GmbH im November 1995 noch einen Debitorenbestand in Höhe von 1,2 Millionen DM besessen. Mit dem Eingang der Forderungen sei kurzfristig zu rechnen gewesen. Bis zur Konkursantragstellung habe die GmbH auch die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt. Lediglich durch ein Versehen in der Buchhaltung seien für die angestellten Mitarbeiter die entsprechenden Beitragsnachweise im November nicht abgegeben worden. Außerdem fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung. Bei dem Beklagten handele es sich um einen bevorrechtigten Gläubiger nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO. Sämtliche bevorrechtigten Gläubiger seien befriedigt worden. Die Befriedigung des Beklagten als bevorrechtigten Gläubiger könne nicht zu einer Benachteiligung nachrangiger Gläubiger
12führen. Beide Scheckzahlungen seien innerhalb der 10-Tagesfrist des § 30 Nr. 2 KO beim Beklagten eingegangen. Die für die Zahlungen maßgebliche Übergabe des Schecks mit Ausstellungsdatum 20. November 1995 sei am 17. November 1995 und die des Schecks mit Ausstellungsdatum 22. November 1995 sei am 20. November 1995 vorgenommen worden.
13Der Kläger beantragt,
14den Haftungsbescheid vom 23. April 1997 in der Fassung der Einspruchs-entscheidung vom 4. Januar 1999 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er macht geltend: Der Kläger habe die Scheckzahlungen nach der Zahlungseinstellung vorgenommen. Eine Zahlungseinstellung liege vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach außen objektiv in Erscheinung trete. Zahlungsunfähig sei ein Gemeinschuldner, wenn er wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Nicht gefordert werde die Einstellung der Zahlungen insgesamt. Dass der Schuldner vereinzelt - auch wenn es sich dabei um eine beachtliche Summe handle - noch Zahlungen leiste, stehe der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Es genüge, dass das Unvermögen zur Zahlung und die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners betreffe. Bereits die Nichtzahlung einer einzigen Schuld könne die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit begründen. Am 17. November 1995 hätten sich allein die Steuerrückstände der GmbH auf 558.283,22 DM, wovon 327.419,22 DM sofort fällig gewesen seien, belaufen. Die GmbH habe auch bereits ab November 1995 keine Löhne mehr gezahlt. In der Lokalpresse sei bereits im September 1995 über die ins Stocken geratene Lohnzahlung berichtet worden. Aus dem Gutachten des Konkursverwalters vom 8. Januar 1996 ergebe sich, dass bei der Konkursantragstellung den verfügbaren Geldmitteln von 665.622,00 DM Verbindlichkeiten der GmbH von 4.777.358,00 DM gegenübergestanden hätten. Auch wenn lediglich auf die sofort fälligen Verbindlichkeiten von 2.671.933,00 DM zzgl. der sofort fälligen Steuerschulden von 327.419,22 DM abgestellt werde, ergebe sich in diesem Zeitraum ein kurzfristiger Geldbedarf von 2.999.352,00 DM. Diesem Bedarf hätten allein ein Barbestand von 157.880,00 DM und die vom Kläger bezifferten Forderungen von 1,2 Millionen DM gegenübergestanden. Hieraus ergebe sich eine Unterdeckung von 50 %. Die aus den Gesamtumständen abzuleitende Zahlungsunfähigkeit der GmbH sei dem Finanzamt auf Grund der Anträge auf Stundung und Vollstreckungsaufschub vom 31. Oktober bzw. 8. November 1995 nach außen erkennbar bekannt geworden.
18Die Schecks des Klägers seien erst am 20. bzw. 22. November 1995 eingegangen. Da das Amt über keinen Nachtbriefkasten verfüge, werde die bis 8.00 Uhr morgens in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfene Post montags mit dem Datum des letzten Werktags vor dem Wochenende bzw. an anderen Werktagen mit dem Datum des Vortages versehen. Vorliegend entsprächen die Tage der Wertstellung 20. November und 22. November 1995 auch denjenigen des Eingangs der Schecks.
19Es habe auch eine inkongruente Deckung vorgelegen. Die Inkongruenz müsse zur Zeit der Befriedigung vorhanden sein. Nicht einzubeziehen in die Begünstigungsabsicht sei der Gesamtverlauf der Dinge. Insbesondere habe keine Prüfung zu erfolgen, ob die Konkursmasse ausreichen werde, die Gläubiger der einzelnen Rangklassen zu befriedigen. Die Befriedigung von im Rang nachfolgenden Vorrechtsgläubigern sei für im Rang vorgehende Vorrechtsgläubiger benachteiligend und daher anfechtbar. Im Streitfall sei das Finanzamt als Konkursgläubiger nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO gegenüber den Konkursgläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO begünstigt worden.
20Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts "Y" im Konkursverfahren 12 N 149/95 beigezogen. Nach dem Abschlussbericht des Konkursverwalters entfällt auf die Gläubiger nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO eine Quote in Höhe von 55,4 %.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist begründet.
23Der Haftungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig und war aufzuheben, weil ein für den Tatbestand des § 69 AO erforderlicher Schaden nicht feststellbar ist.
24Gemäß § 191 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AO haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.
251. Der Kläger handelte zwar als Geschäftsführer der GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung objektiv pflichtwidrig, indem er die der GmbH nach §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes obliegende Verpflichtung, bei der Lohnzahlung die Lohnsteuern der Arbeitnehmer für die Monate Mai und Juni 1995 einzubehalten und an den Beklagten abzuführen, nicht erfüllte.
262. Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall auch kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers adäquat kausal für den Steuerausfall. Die auf Grund der verspäteten Abführung ausgesprochene Anfechtung des Konkursverwalters liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit.
273. Des Weiteren ist dem Kläger nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen auch der Vorwurf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung zu machen. Nach der Rechtsprechung des BFH muss sich das Verschulden nur auf die Pflichtwidrigkeit und nicht auf den Erfolg erstrecken. Der Haftungstatbestand der nicht rechtzeitigen Erfüllung nach § 69 AO wäre auch dann gegeben, wenn es mangels Haftungsschadens nicht zu einer Inanspruchnahme des Haftungsschuldners kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BStBl II 1991, 282). Der Senat hegt Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, dass in den Fällen einer späteren Befriedigung des Steuergläubigers durch den Geschäftsführer und eines erst durch die Auskehr an den Konkursverwalter verwirklichten Steuerausfalls, dem Geschäftsführer auch dann subjektiv eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann, wenn dieser Geschehensverlauf für ihn nicht vorhersehbar war. Denn der Fahrlässigkeitsvorwurf setzt bei Erfolgstatbeständen - um einen solchen dürfte es sich bei dem Haftungstatbestand des § 69 AO handeln - auch die Erkennbarkeit des Erfolges voraus. Die Frage der Vorhersehbarkeit ist bezogen auf die erkennbaren Umstände und ihrer Auswirkungen tatsächlicher Art und bezogen auf die Überprüfungspflichten wegen vorhandener Gefahren und möglicher Schadensfolgen normativer Art (Grundmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 276 RdNr. 68 ff.). Selbst im Falle einer berechtigten Anfechtung des Konkursverwalters dürfte vorliegend eine Vorhersehbarkeit zu verneinen sein. Denn dafür hätte der Kläger im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf nehmen müssen, dass es trotz der späteren Zahlung zu einem Steuerausfall kommt, weil ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt wird, es des Weiteren zur Konkurseröffnung kommt, der Konkursverwalter die von ihm vorgenommenen Zahlungen auf Grund einer der Anfechtungstatbestände des § 30 der Konkursordnung (KO) anficht und der Beklagte daraufhin eine Auskehr an den Konkursverwalter vornimmt.
284. Der Senat kann die Frage des Umfangs des Verschuldens jedoch dahingestellt lassen, da nicht festgestellt werden kann, dass die Anfechtung des Konkursverwalters berechtigt war und auf Grund dessen kein Schaden vorliegt. Der Kläger hat - wenn auch verspätet - die Lohnsteuern für die Monate Mai und Juni 1995 gezahlt. Die Steueransprüche sind durch die Übersendung der Schecks und die spätere Einlösung durch die bezogene Bank sowie die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten erfüllt worden. Deshalb war zunächst gar kein Schaden in Form eines Steuerausfalls gegeben. Zu einem Steuerausfall ist es erst durch die Auskehr der Scheckzahlungen seitens des Beklagten an den Konkursverwalter gekommen. Auf Grund der vorausgegangenen Befriedigung des Beklagten läge nur dann ein Schaden vor, wenn der Beklagte die Auskehr zu Recht vorgenommen hat. Dass die Voraussetzungen für eine wirksame Konkursanfechtung gegeben waren, kann jedoch nicht festgestellt werden. Die fehlende Feststellbarkeit geht zu Lasten des Beklagten, da er die objektive Feststellungslast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 AO trägt.
29a) Nach dem vom Konkursverwalter in dem Schreiben vom 30. Mai 1996 genannten Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 2 KO sind anfechtbar unter anderem Rechtshandlungen, welche in den letzten 10 Tagen vor Zahlungseinstellung oder Konkursantragstellung vorgenommen wurden, wenn dadurch einem Konkursgläubiger eine Befriedigung oder Sicherung gewährt wurde, welche er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. § 30 Nr. 2 KO erfasst die sog. inkongruenten Deckungen, d. h. die bewirkte Leistung (Befriedigung oder Sicherung) muss bei objektiver Betrachtung von dem abweichen, was der Gläubiger nach Maßgabe des Schuldverhältnisses im Zeitpunkt der Leistung zu beanspruchen hatte (Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Auflage, § 30 Anm. 17). Vorliegend lagen den Scheckzahlungen des Klägers fällige Lohnsteueransprüche zu Grunde, sodass der Beklagte einen Befriedigungsanspruch besaß. In den Scheckzahlungen liegt auch keine Befriedigung, die der Beklagte "nicht in der Art" beanspruchen konnte. "Nicht in der Art" kann eine Befriedigung beansprucht werden, wenn Leistungen an Erfüllungs Statt oder Erfüllungshalber hingegeben werden, wie z. B. die Hergabe von Kundenschecks statt Barzahlung. Übliche oder vereinbarte Zahlungen durch Schecks stellen demgegenüber jedoch keine inkongruente Deckung dar (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O.,
30§ 30 KO Anm. 19 b).
31b) Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Halbsatz 2 KO ist, dass nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag eine Rechtshandlung erfolgt, welche einem Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt und dem Gläubiger zu der Zeit, als die Handlung erfolgte, die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt war. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zu den Fällen des
32§ 30 Nr. 2 KO um die Erfassung von Sicherungen und Befriedigungen, auf die der nachmalige Konkursgläubiger in dieser Form einen Anspruch hatte (sog. kongruente Deckung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtshandlung ist bei der Zahlung per Scheck der Zeitpunkt der Einlösung (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 30. April 1992 IX ZR 176/91, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs -BGHZ- 118, 171).
33Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 Nr. 1 KO ist die nach außen in Erscheinung getretene, jedenfalls den beteiligten Verkehrskreisen erkennbar gewordene Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist das auf einem nicht nur vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen, wesentliche Teile der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH, BGHZ 118, 171; BGH-Urteil vom 17. Mai 2001 I ZR 188/98, Wertpapiermitteilungen 2001, 1225). Der voraussichtlich andauernde Mangel an Zahlungsmitteln ist abzugrenzen von der Zahlungsstockung. Eine solche ist gegeben bei einer vorübergehenden augenblicklichen Geldknappheit, wenn erwartet werden kann, dass der Schuldner in einer angemessenen Frist die erforderlichen Mittel zur Schuldenregulierung erhält (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Auflage, § 30 Rz. 4). Der Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, dass der Schuldner noch vereinzelt Zahlungen leistet. Ob das der Fall ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 30 Rz. 3 ff.). Die Höhe der Verbindlichkeiten besagt, solange diese nicht ernstlich eingefordert werden, nicht ohne weiteres etwas über eine Zahlungseinstellung. Eine Lebenserfahrung, dass bei bestimmten "Zahlungsverhältnissen" Zahlungseinstellung vorliege, besteht nicht (vgl. BGH-Urteil vom 17. Januar 2002 IV ZR 170/00, n.v., JURIS Nr. KORE 551282002). Das Merkmal, dass Verbindlichkeiten "ernsthaft eingefordert sein müssen", hat allein den Zweck, auch rein tatsächlich, also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung gestundete Forderungen von der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen. Dementsprechend gering sind die Voraussetzungen für ein ernsthaftes Einfordern. Es genügt eine einzige ernsthafte Zahlungsaufforderung, die auch in einer mündlichen Mahnung bestehen kann. Ein weiter gehendes Bedrängen oder gar zusätzliche Maßnahmen von Gläubigern, etwa Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht erforderlich (vgl. BGH-Urteil vom 25. September 1997 IX ZR 231/96, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1998, 607). Fordert der spätere Leistungsempfänger ernsthaft seine Ansprüche ein und ist der Schuldner zur Befriedigung nicht in der Lage, so kann bereits hierin die Zahlungsunfähigkeit liegen, wenn die Forderung verhältnismäßig hoch ist (vgl. BGH-Urteil vom 25. September 1997 IX ZR 231/96, NJW 1998, 607). Auch kann das Unvermögen des späteren Gemeinschuldners seine Verbindlichkeiten zu erfüllen nach außen schon hervortreten, sobald es nur einem einzigen Gläubiger erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann aber gerade der Anfechtungsgegner sein (vgl. BGH-Urteil vom 27. April 1995 IX ZR 147/94, NJW 1995, 2103).
34Nach den vorgenannten Grundsätzen kann bereits eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Einlösung der Schecks - dem 22. bzw. 24. November 1995 - nicht festgestellt werden. Zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit kann nicht auf die neben den Steueransprüchen bestehenden weiteren Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH abgestellt werden. Denn weder aus dem Anfechtungsschreiben des Konkursverwalters vom 30. Mai 1996 (Bl. 16 f. d.GA) noch aus der Gläubigerliste über die fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der offenen Lohnforderungen in der Anlage zum Schreiben des Konkursverwalters vom 16. Januar 1996 (Bl. 151 ff. der Konkursakte) ergeben sich Gesichtspunkte dafür, inwieweit die fälligen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Einlösung der Schecks ernsthaft eingefordert waren.
35Die Zahlungsunfähigkeit kann auch nicht auf Grund der fälligen und ernsthaft eingeforderten Steueransprüche des Beklagten als gegeben angesehen werden. Die fälligen Steueransprüche betrugen am 17. November 1995 327.419,22 DM und machten damit nur ca. 11 % der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten der GmbH von 2.999.352,00 DM (327.419,00 DM Steuerschulden und 2.671.933,00 DM sonstige Verbindlichkeiten) aus. Die fälligen Steueransprüche sind weder absolut noch verhältnismäßig als hoch zu beurteilen, zumal die GmbH mit den streitigen Zahlungen etwa die Hälfte der fälligen Steuerschulden getilgt hat.
36Dafür, dass im Zeitpunkt der Scheckzahlungen lediglich eine Zahlungsstockung und noch keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne einer Unfähigkeit den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten zu erfüllen bestand, spricht auch die Höhe der übrigen von der GmbH ab Mitte November 1995 vorgenommenen Zahlungen. Aus den vom Kläger vorgelegten Kontounterlagen (Bl. 46 ff. d.GA) lassen sich folgende Zahlungen ersehen:
37Konto "Q"-Bank Kto.Nr.
38Zahlungsausgänge vom 15.11.- 30.11.1995 327.610,00 DM
39Konto "A"-Bank Kto.Nr.
40Zahlungsausgänge November 1995 45.253,00 DM
41Konto "W"-Bank Kto.Nr.
42Zahlungsausgänge vom 15.11.-30.11.1995 393.350,00 DM.
43Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen wäre, vermag der Senat die für die Zahlungseinstellung weitere Feststellung einer Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise von der Zahlungseinstellung nicht zu treffen. Hinsichtlich der übrigen Gläubiger sind weder vom Beklagten noch vom Konkursverwalter Gesichtspunkte für eine Kenntnis vorgetragen worden. Gegen eine Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise von einer Zahlungsunfähigkeit spricht insbesondere, dass weder die "A"-Bank noch die "W"-Bank die mit der GmbH bestehenden Kontokorrentverträge bis zur Konkursantragstellung gekündigt haben. Vielmehr haben die Banken in der zweiten Hälfte des Monats November 1995 Buchungen zu Lasten der Konten der GmbH ausgeführt. Gegen eine Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise spricht auch, dass in dem vom Beklagten angeführten Pressebericht in der "F"-Zeitung vom
441995 nur von einem Stocken der Lohnzahlungen die Rede ist und die Zahlungen für den Monat September wieder fließen sollen. Dies deckt sich auch mit der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Löhne nur deshalb nicht mehr zahlen konnte, weil einer der Auftraggeber der GmbH eine fällige Forderung in Höhe von 600.000,00 DM nicht beglichen hat.
45Schließlich wäre auch bei der Annahme einer Zahlungseinstellung nicht feststellbar, dass diese dem Beklagten als Anfechtungsgegner bei der Einlösung der Schecks bekannt war. Abzustellen ist auf die Kenntnis des zuständigen Sachgebietsleiters Vollstreckung. Aus den dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsakten der GmbH ergeben sich insoweit keine Gesichtspunkte. Auf dem bei den Akten befindlichen Anfechtungsschreiben des Konkursverwalters vom 30. Mai 1996 (Bl. 16 d.GA) ist nur der handschriftliche Vermerk "Nach RS mit SGI III sind die Beträge zu erstatten, da keine Aussicht auf Klageerfolg des FA besteht." enthalten. Dem Beklagten lagen zwar die Stundungs- und Vollstreckungsschutzanträge vom 31. Oktober bzw. 8. November 1995
46vor. Zeitgleich damit erfolgten aber auch Zahlungsankündigungen der GmbH. Insbesondere im Hinblick auf den dem Beklagten vorliegenden Pressebericht über die Stockung der Lohnzahlungen und die beabsichtigte Wiederaufnahme ist fraglich, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Scheckeinlösungen gerade von einer Zahlungseinstellung und nicht nur von einer Zahlungsstockung ausging.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
48Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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