Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 2797/00 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer 1996 um den Wert der im Rahmen des Gewinns aus selbständiger Arbeit des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzung.
3Die Eheleute wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 20.11.1998 schätzte der Beklagte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen der Eheleute zur Einkommensteuer (geschätzter Gewinn 170.000,-- DM). Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde am 18.12.1998 die Einkommensteuererklärung 1996 eingereicht, die (einschließlich privater Nutzungsanteile eines Mercedes "gemäß Fahrtenbuch" von 2.920,-- DM und eines VW Golf gemäß der sog. 1 %-Regelung von 2.055,-- DM) einen Gewinn von 127.339,-- DM auswies. Mit Schreiben an den Beklagten vom 16.7.1999 listete die Klägerin die Kraftfahrzeugkosten auf; ebenso legte sie mit Schreiben vom 10.12.1999 das Fahrtenbuch im Original (dort bezeichnet als "Reisekosten-Abrechnung") vor. Wegen der Einzelheiten der Kostenaufstellung und des Fahrtenbuchs nimmt das Gericht auf die beiden vorgenannten Schreiben nebst Anlagen Bezug. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass eine Wertermittlung laut Fahrtenbuch nur zugleich für beide Fahrzeuge erfolgen dürfe, das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, daher die private Nutzungsentnahme für beide Fahrzeuge nach der 1 %- Regelung berechnet werden müsse und dabei - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat nunmehr unstrittige -Listenpreise von 110.000,-- DM für den Mercedes und 38.200,-- DM für den VW Golf zugrunde zu legen seien. Nachdem die Klägerin einem Verböserungshinweis unbeachtet gelassen hatte, erhöhte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 die private Kraftfahrzeugnutzung von (laut letztem zwischenzeitlich geändertem Bescheid) insgesamt 14.388,-- DM auf nunmehr 17.784,-- DM, was einen Gewinn von 140.198,-- DM ergab.
4Dagegen wendet sich die Klägerin mit der fristgerecht eingelegten Klage, die sie nach Aktenlage nicht gesondert, aber im Zusammenhang mit der Klage wegen Umsatzsteuer 1996 (16 K 1971/00 U) begründet hat. Auf den Schriftsatz der Klägerin in der Umsatzsteuersache vom 25.8.2000 wird verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Fahrtenbuch für den Mercedes ordnungsgemäß sei und der Beklagte die pauschale 1%- Regelung nicht auch auf den Mercedes anwenden dürfe. Sie beantragt sinngemäß,
5die Einkommensteuer lt. geändertem Einkommensteuerbescheid 1996 (Einspruchsentscheidung) vom 14.4.2000 unter Ansatz der mit Einkommensteuererklärung angegebenen Entnahmewerte für die private Kraftfahrzeugnutzung herabzusetzen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er hält die Berechnung des Nutzungswerts nach der sog. 1 %- Regelung für beide Kraftfahrzeuge für rechtens.
9Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die nachfolgenden Urteilsgründe verwiesen.
10Die Klage ist unbegründet.
11Die in der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 - unter Bezugnahme auf einschlägige Verwaltungsanweisungen - vertretene Meinung des Beklagten, der Entnahmewert der privaten Kraftfahrzeugnutzung sei für alle in Betracht kommenden betrieblichen Fahrzeuge nach der sog. Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn nicht für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt würden, widerspricht einerseits der Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3.8.2000 III R 2/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 332); andererseits hat der Beklagte trotzdem auch beim Mercedes zutreffend die gesetzliche Ein-Prozent-Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Zuge kommen lassen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Bewertung der privaten Kraftfahrzeugnutzung mit den auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erlaubt. Ein solches hat die Klägerin für den Mercedes aber nicht vorgelegt.
12Wann ein Fahrtenbuch "ordnungsgemäß" ist, wird zwar gesetzlich nicht bestimmt. Nach den in der Finanzrechtsprechung als zutreffend akzeptierten einschlägigen Verwaltungsanweisungen muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für dienstliche Fahrten mindestens die folgenden Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner; für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Diese Voraussetzungen eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs bestanden schon lange vor dem Streitjahr und mussten sowohl dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als auch seinem fachkundigen Steuerberater bekannt sein. Nachdem der Gesetzgeber mit der ab 1996 geltenden o.a. Neuregelung typisierend (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BStBl I 2000, 273) die vor 1996 im Verwaltungswege als eine von mehreren Methoden angebotene Ein-Prozent- (Schätzungs-)Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zum zugleich primären und subsidiären Regelmaßstab für die private Kraftfahrzeugnutzung erhoben hat (zur Rechtfertigung dieser Schätzungsmethode vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2002 VI R 132/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 1127, zugleich Rechtsprechungsdatei Juris; unter II.2.a)), bleibt es beiden Beteiligten im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich verwehrt, davon abzugehen, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und deshalb § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht durchgreift. Im letzteren Fall ist es weder dem Steuerpflichtigen noch der Behörde erlaubt, die Angaben des Fahrtenbuchs zu übernehmen und eventuell durch bloße Zuschätzungen zu ergänzen (anders, wie in der Sache 16 K 1971/00 U zutreffend verfahren worden ist, bei der Umsatzsteuer, für die § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht unmittelbar gilt). Der Steuerpflichtige hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Regelung mit den für ihn günstigsten Möglichkeiten (im Streitfall: kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und eine dem jeweiligen Einzelfall angepasste Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Aufwendungen für die private Kraftfahrzeugnutzung) zur Auswahl angeboten wird (BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, aaO, unter II.4.a) a.E.). Zwar hat der BFH in der letztgenannten Entscheidung unter II.5. die Frage offen gelassen, welche Folgerungen zu ziehen seien, wenn das vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsmäßig ist, die Fehler aber geringfügig sind oder nur Teile des Fahrtenbuches betreffen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298). Diese Frage beantwortet sich jedoch aus dem Gesetzestext. Danach können nur Fehler, die bei wertender Betrachtung die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs nicht grundsätzlich beeinträchtigen, die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ausschließen. Im Streitfall sind die Mängel der mit Schreiben der Prozessvertreter der Klägerin vom 10.12.1999 vorgelegten Originalaufzeichnungen ("Reisekosten-Abrechnung") so gravierend, dass der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs mit Recht verneinen musste.
13Der Beklagte hat in den angefochtenen Einspruchsentscheidungen zur Einkommensteuer 1996 und zur Umsatzsteuer 1996 vom 29.2.2000 (wobei auf die letztere hier gleichfalls Bezug genommen wird) unter anderem zutreffend festgestellt, dass den hier einschlägigen Aufzeichnungen durchgängig Angaben zum Grund und Zweck der Fahrten ermangeln, die mutmaßlichen Kunden nicht immer mit Orten und nie mit der Adresse angegeben sind und bei der Angabe mehrerer Namen zudem die Reiseroute fehlt. Diese Angaben gehören zum essentiellen Bestand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, da sie allein erst die Überprüfung der Kilometerangaben ermöglichen, wenn zudem, wie im Streitfall, keine weiteren Nachweise (etwa ein Terminkalender mit den Ursprungsaufzeichnungen und Belege) beigefügt sind. Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch erfüllt die Funktion eines Eigenbelegs; es muss einerseits schlüssige Aufzeichnungen zu den Fahrtstrecken und Kilometerangaben enthalten und andererseits anhand externer Belege zumindest partiell kontrollierbar sein. An alledem fehlt es im Streitfall. Aber auch wenn - dies ergänzend - die Klägerin die frühzeitigen und offensichtlich zutreffenden Einwände des Beklagten zum Anlass genommen hätte, nachträglich weitere Unterlagen vorzulegenen, hätte dies an der mangelnden Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs, das aus sich heraus (allenfalls anhand gleichzeitig übergebener Anlagen) der Behörde eine leichte und einwandfreie Überprüfung ermöglichen muss (Finanzgericht -FG- des Saarlands, Urteil vom 22.6.1994 1 K 76/93, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 962), nichts geändert. Ob solche ergänzenden Unterlagen überhaupt vorhanden sind, konnte der Verfahrensvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz der Nachdrücklichkeit seiner Erklärung nicht glaubhaft bestätigen ("wahrscheinlich" gäbe es noch einen Terminkalender).
14Bei alledem kommt es auf die weiteren Gesichtspunkte, die der Beklagte in seinen o.a. Einspruchsentscheidungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs angeführt hat, nicht an. Dahingestellt bleiben kann auch, welche Schlussfolgerungen aus dem über lange Zeiträume hinweg bestehenden spaltenweise einheitlichen Schriftbild der Aufzeichnungen hinsichtlich der nachdrücklichen Behauptung des Vertreters der Klägerin im Verhandlungstermin, die einzelnen Dienstfahrten seien im Fahrtenbuch jeweils zeitnah niedergeschrieben worden, herzuleiten wären.
15Nicht nur die Höhe der Listenpreise, sondern auch die Höhe der in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 in Anlehnung an die Erklärungen der Klägerin angesetzten Kostenbeträge ist, wie die Beteiligten zu Beginn des Verhandlungstermins zum Ausdruck gebracht haben, unstrittig. Damit ergeben sich, wie zutreffend berechnet, nach alter Währung Nutzungswerte für den Mercedes von (12 % von 110.000,-- DM =) 13.200,-- DM und für den Golf von (12 % von 38.200,-- DM =) 4.584,-- DM, insgesamt 17.784,-- DM. Für eine nur hälftige Berücksichtigung der Aufwendungen für den Golf im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, besteht kein gesetzlicher Grund (vgl. auch Urteil des FG München vom 12.10.2000 13 K 5142/97, Rechtsprechungsdatei Juris). Auch bei Berücksichtigung der ungekürzten Kosten des Golf von 4.112,80 DM lt. Einspruchsentscheidung zeigt sich allerdings, dass der angesetzte Nutzungswert im Streitjahr 1996 die tatsächlichen Gesamtkosten überstiegen hat, ohne dass der Beklagte isoliert bezogen auf den Golf von der sog. Deckungsregelung der Verwaltung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 12.5.1997, BStBl I 1997, 562 Tz. 13) Gebrauch gemacht hat. Dies führt jedoch zu keiner Korrektur. Es kann dahinstehen, ob die sog. Deckungsregelung der Verwaltung bei mehreren Kraftfahrzeugen einen Gesamtvergleich zwischen der Summe der pauschalen Nutzungswerte einerseits und der Summe der Kosten aller Kraftfahrzeuge andererseits rechtfertigt oder ob jeder Wagen für sich gesehen beurteilt werden muss. Jedenfalls ist die sog. Deckungsregelung eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung, die einer gesetzlichen Grundlage - über die gelegentliche Erwägung hinaus, dass damit die strikte Ein-Prozent-Regelung verfassungsrechtlich entschärft wird - entbehrt und die Rechtsprechung grundsätzlich nicht bindet. Zudem hat das o.a. BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98 - unter II.4. b) bb) der Gründe - verdeutlicht, dass nicht zwangsläufig isoliert auf das einzelne Jahr als Vergleichszeitraum abgestellt werden darf. Im Übrigen verbietet im Streitfall unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte schon die Geringfügigkeit der Überschreitung beim Golf eine Korrektur der Ein-Prozent-Schätzung.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Grund.
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