Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 5976/00 EZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage vorliegen.
3Der Kläger schloss am 14. September 1998 mit der "X"-GmbH einen Vertrag über die Lieferung eines Wochenend-Ferienhauses einschließlich des erschlossenen Grundstücks zu einem Kaufpreis von 233.000 DM. Die Baufirma hatte bereits im Februar 1997 Bauvorlagen für das Bauvorhaben bei dem Bauamt der Stadt "Y" eingereicht. Die Baubeschreibung enthält u. a. folgende Angaben:
4"Bezeichnung des Vorhabens Errichtung eines Wochenendhauses
5Nähere Erläuterung zur Nutzung Wochenzeiterholung".
6Sämtliche dem Bauvorhaben beigefügten Bauzeichnungen weisen in der Legende bezüglich des Bauvorhabens die Angabe "Errichtung eines Wochenendhauses" auf. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 teilte das Bauamt der Baufirma mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren für das in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben nicht durchgeführt werden solle. Im Betreff des Schreibens ist die Angabe "Bauvorhaben: Errichtung eines Wochenendhauses Nr. 6" enthalten.
7Die Baufirma errichtete das Haus auf dem Grundstück "A" in "Y" in der Wochenend- und Feriensiedlung "C" . Der Kläger bewohnt das Haus zusammen mit seiner Lebensgefährtin seit dem 1. Mai 1999 und beide haben auf dem "A"-Weg ihren Hauptwohnsitz angemeldet.
8Am 26. Januar 2000 beantragte der Kläger für die Anschaffungskosten des Hauses in Höhe von 233.000 DM die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 1999 in Höhe von jährlich 5.000 DM. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. März 2000 eine Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, das Gebäude liege in einem Wochenend- und Ferienhausgebiet. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 27. März 2000 Einspruch ein und machte geltend, der Kauf eines Grundstücks und die Erstellung eines Hauses in einem anderen Baugebiet, das nicht als Wochenend- oder Ferienhausgebiet ausgeschrieben ist, sei für ihn als Normalverdiener nicht bezahlbar gewesen. Eine Beschränkung der steuerlichen Förderung auf den Personenkreis, der in der Lage sei, sich den Bau eines Hauses in einem Wohngebiet zu leisten, sei nicht gerechtfertigt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
9Mit seiner am 29. September 2000 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Der Beklagte verweigere die Bewilligung der Eigenheimzulage zu Unrecht, weil es sich bei seinem Haus nicht um ein Wochenendhaus handle. Aufgrund der Massivbauweise sei das Haus zum ganzjährigen Bewohnen geeignet. Das Haus dürfe auch baurechtlich ganzjährig bewohnt werden. Die von der Baubehörde erteilte Freistellungsbescheinigung vom 7. Oktober 1997 enthalte keinen Hinweis darauf, dass das von ihm errichtete Gebäude nur zu Wochenend- und Ferienhauszwecken genutzt werden dürfe. Eine solche Beschränkung könne auch nicht aus dem Bebauungsplan abgeleitet werden, da das Schreiben keinen Hinweis auf den Bebauungsplan selbst bzw. seine zwei Änderungen enthalte. Darüber hinaus enthielten weder der Bebauungsplan mit den beiden Änderungen noch die jeweiligen Begründungen einen Hinweis auf den Ausschluss eines Dauerwohnrechts im Plangebiet. Lediglich in der Legende des mit Satzung vom 12. Juni 1978 beschlossenen Bebauungsplans "Q" werde im Rahmen der Art der baulichen Nutzung "SW Wochenendhausgebiete" angegeben. Als Rechtsgrundlage sei dort § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannt, jedoch befänden sich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und auch in dem Erläuterungsbericht vom 27. April 1977 keine weiteren Hinweise auf § 10 BauNVO.
10Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2001 - X R 24/00 - seien auch Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i. S. des § 10 BauNVO begünstigt, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung durch eine Baugenehmigung genehmigt habe, selbst wenn die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Der hier erteilten Freistellungsbescheinigung komme die gleiche Wirkung wie einer Baugenehmigung zu. Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben stünden nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) grundsätzlich im gleichen Rangverhältnis zueinander. Für genehmigungsfreie Wohngebäude i. S. des § 67 BauO NRW brauche keine Baugenehmigung erteilt zu werden, es seien jedoch Bauvorlagen nach § 9 der Bauprüfungsverordnung bei der Gemeinde einzureichen. Die Vorlage der notwendigen Bauunterlagen nach der Bauprüfungsverordnung und die Mitteilung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben nicht durchgeführt werden soll, ersetze die formelle Baugenehmigung.
11Zudem sei zu beachten, dass sowohl er als auch seine Lebensgefährtin ihren Hauptwohnsitz unter der Anschrift "A"-Weg angemeldet hätten. Da die Stadt dies akzeptiert habe, sei sie materiell-rechtlich gar nicht in der Lage, baurechtlich eine Nutzungsuntersagung zu Dauerwohnzwecken geschweige denn eine Abbruchverfügung auszusprechen.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2000 zu verurteilen, die beantragte Eigenheimzulage von jährlich 5.000,00 DM für die Jahre 1999 bis 2006 festzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er macht geltend: Ausweislich des Schreibens der Stadt "Y" vom 7. Oktober 1997 habe sich das Bauvorhaben ausdrücklich auf der Erstellung eines Wochenendhauses gerichtet. Aufgrund dessen sei von Anfang an klargestellt gewesen, dass eine dauernde Nutzung des Objekts gerade nicht beabsichtigt war, sondern lediglich eine Nutzung an den Wochenenden. Nur diese Nutzung sei durch die erfolgte Freigabe des Objekts geprüft und zugelassen worden. Die Behauptung des Klägers, aus dem baubehördlichen Verfahren ergebe sich keine Nutzungsbeschränkung sei deshalb nicht verständlich. Eine Beschränkung ergebe sich zugleich aus der Kennzeichnung im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet.
17Der vom BFH im vom Kläger zitierten Urteil entschiedene Sachverhalt sei hiermit nicht vergleichbar. Die im dortigen Verfahren erteilte Baugenehmigung für ein Wohnblockhaus in einem Sondernutzungsgebiet i. S. des § 10 Abs. 1 BauNVO beinhalte nicht automatisch eine Nutzungsbeschränkung wie bei einem Wochenendhaus.
18Der Senat hat den Bebauungsplan "Q" mit Begründung, die erste und zweite Änderung des Bebauungsplans jeweils mit Begründung sowie die Bauakten der Stadt "Y" für das Grundstück "A" beigezogen.
19Auf Anfrage des Senats hat das Bauamt der Stadt "Y" mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 mitgeteilt, dass das Grundstück, auf dem das Haus des Klägers errrichtet worden sei, im betreffenden Bebauungsplan "Q" als Wochenendhausgebiet i. S. von § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BauNVO ausgewiesen sei. Bauplanungsrechtlich sei ein ganzjähriges Bewohnen von Wochenendhäusern nicht zulässig und werde auch nicht formell geduldet. Zurzeit würden jedoch keine ordnungsrechtlichen Verfahren eingeleitet.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist nicht begründet.
22Der Beklagte hat die Gewährung der beantragten Eigenheimzulage zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es handle sich bei dem Haus des Klägers um ein Wochenendhaus. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung nicht begünstigt. Die materiellen Regelungen des EigZulG sind weitgehend den Tatbeständen der zuvor im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Wohneigentumsförderung, insbesondere der Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG, nachgebildet. Daher sind die zum Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 109/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 599). Nach der BFH-Rechtsprechung zu § 10 e EStG sind unter Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Ziel dieser Einschränkung ist es, die Herstellung oder Anschaffung von Ferien- und Wochenendwohnungen, bei denen die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht, von der Begünstigung auszunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 815). In Fortführung dieser Rechtsprechung sind auch Wohnungen in so genannten Sondernutzungsgebieten (§§ 10, 11 BauNVO) nicht nach § 10 e EStG begünstigt, es sei denn, die zuständige Baubehörde hat auf Grund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplans die dauernde Nutzung genehmigt (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999, 225). Eine lediglich stillschweigende Duldung durch die Gemeinde reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 X R 103/94, BFH/NV 1996, 536).
23Entgegen der Ansicht des Klägers ist nach dem geltenden Bebauungsplan und seinen beiden Änderungen nur eine Nutzung als Wochenendhaus zulässig. Im Streitfall liegt das Haus in einem Sondernutzungsgebiet i. S. des § 10 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977. Der Bebauungsplan "Q" aus dem Jahr 1978 weist in der Legende als Art der baulichen Nutzung "SW Wochenendhausgebiete § 10 BauNVO" aus. Die zu bebauenden Flächen einschließlich des Grundstücks des Klägers sind im Bebauungsplan orange markiert. Eine entsprechende orange Markierung befindet sich in der Legende bei der Art der baulichen Nutzung. Auch in der ersten Änderung des Bebauungsplans "Q" ist die Art der baulichen Nutzung in der Legende ausgewiesen mit "SO WOCH Sondergebiete, die der Erholung dienen / Wochenendhausgebiete". Die baulichen Nutzungsflächen sind jeweils orange markiert. Eine entsprechende orange Markierung ist in der Legende enthalten. Ebenso weist die zweite Änderung des Bebauungsplans "Q" das Baugebiet als "SO WOCH-Gebiet" aus. Sämtliche Erläuterungsberichte zu den Bebauungsplänen haben zum Inhalt, dass die Nutzung des Areals als "Sondergebiet - Wochenendhausnutzung" festgesetzt wird. Der Begriff des Wochenendhauses ist zwar gesetzlich nicht definiert, jedoch ergibt sich aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes, dass es nur zum zeitlich begrenzten - also nicht dauerndem Aufenthalt - dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1991 8 C 63/89, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 87, 299). Gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans bestehen keine Bedenken, da kein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Feststellung seiner Nichtigkeit durchgeführt worden ist.
24Es liegt auch keine formell-rechtlich verbindliche Entscheidung der Baubehörde vor, durch die eine im Widerspruch zu den planungsrechtlichen Vorgaben stehende Nutzung zu dauernden Wohnzwecken genehmigt worden ist. Der hier zu entscheidende Sachverhalt deckt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem der Entscheidung des BFH vom 14. November 2001 X R 24/00 (BStBl II 2002, 514) zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem zitierten Urteil gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die rechtsbegründende Wirkung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, aus der sich keine Einschränkung der Nutzung ergibt, eine Eigenheimzulage zu gewähren sein kann. Der erste entscheidende Unterschied zum Streitfall besteht darin, dass vorliegend keine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Baubehörde hat vielmehr mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 mitgeteilt, dass das angezeigte Bauvorhaben keiner Genehmigung bedürfe. Dieser so genannten Freistellungsbescheinigung ist nicht die gleiche Bindungswirkung wie einer Baugenehmigung beizumessen. Nach § 67 Abs. 1 BauO NRW sind Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe u. a. dann genehmigungsfrei, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Ein Rechtsanspruch des Bauherrn auf eine solche Erklärung der Behörde besteht nicht (§ 67 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauO NRW). Ob eine Erklärung nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW bzw. ein Verstreichenlassen der Monatsfrist als schlichtes Verwaltungshandeln oder als Verwaltungsakt i. S. einer (fiktiven) Genehmigung anzusehen ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 67 Rz. 41 und 42; Korioth, Die Öffentliche Verwaltung 1996, 665, 672; Neuhausen, Baurecht -BauR- 2000, 326). Im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen einem Baugenehmigungsverfahren nach § 75 BauO NRW und dem Verfahren für genehmigungsfreie Wohngebäude nach § 67 BauO NRW misst der Senat der Erklärung der Baubehörde, es solle kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, keine Verwaltungsaktqualität bei. Die Erteilung einer Baugenehmigung stellt die Übereinstimmung eines Vorhabens mit allen einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Art fest und sichert so den Bestand des Gebäudes gegenüber einem Rückgriff auf das materielle Recht ab. Demgegenüber gewährt das Gesetz dem Bauherrn im Rahmen eines genehmigungsfreien Vorhabens keine Rechtssicherheit und damit keine Planungssicherheit. Die Freistellungsregelung gewährt dem genehmigungsfreien Vorhaben nur insoweit Planungssicherheit, als nach § 67 Abs. 8 BauO NRW die Rechtmäßigkeit nach Durchführung des Bauvorhabens nicht durch eine spätere Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans oder des Vorhaben- oder Erschließungsplanes berührt wird (vgl. Korioth, a.a.O.). Will der Bauherr für sein genehmigungsfreies Vorhaben Rechtssicherheit und Planungssicherheit erreichen, muss er die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens anstreben, was nunmehr durch die Neuregelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 legalisiert worden ist (vgl. Neuhausen, a.a.O.). Diesem Ergebnis entspricht die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 8. Dezember 1998 10 B 2255/98 (BauR 1999, 628), wonach durch das Freistellungsverfahren lediglich vermieden werden soll, dass die baurechtlichen Entscheidungen, die bereits in einem Bebauungsplan getroffen worden sind, nochmals zu einem die Entscheidungen wiederholenden Baugenehmigungsverfahren führen.
25Selbst wenn jedoch vorliegend zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass einer Freistellungserklärung des Bauamtes für ein Bauvorhaben, das erkennbar den Feststellungen des Bebauungsplans nicht entspricht, ähnlich wie bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung eine rechtsbegründende Wirkung hinsichtlich des für genehmigungsfrei erklärten Umfangs der Nutzung des Gebäudes beizumessen ist, so ist die Erklärung des Bauamtes nicht dahin gehend auslegungsfähig, dass eine dauernde Nutzung zulässig sein sollte. Denn die Erklärung des Bauamtes vom 7. Oktober 1997 ist im Hinblick auf die Bauvorlagen der Firma "X" und dem im Schreiben des Bauamtes genannten Betreff eindeutig auf die Freistellung von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für ein Wochenendhaus gerichtet. Aufgrund dessen kann die behördliche Erklärung wegen der Zweckbestimmung eines solches Gebäudes nur dahin verstanden werden, dass eine Nutzung zum dauernden Wohnen nicht zulässig sein sollte. Hierin liegt der zweite entscheidende Unterschied zu dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil. Denn in dem vom BFH entschiedenen Fall enthielt die Baugenehmigung
26weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzung des Bebauungsplans mit dem Ausweis als Sondernutzungsgebiet, so dass dort aus dem Inhalt der Baugenehmigung keine Einschränkung der Nutzung erkennbar war.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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Referenzen
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