Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4314/00 AO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die vollständige Berücksichtigung von Einkommensteuervorauszahlungen zur Einkommensteuer 1996 und 1997 vom Beklagten.
3Der Kläger beantragte beim Beklagten zunächst die Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit seiner damaligen Ehefrau, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Der Kläger selbst erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb; seine Ehefrau, die in seinem Betrieb angestellt war, erzielte im maßgeblichen Zeitraum kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen.
4Mit Einzugsermächtigung vom 21. Februar 1995 ermächtigte der Kläger den Beklagten, Vorauszahlungen zu Lasten seines bei der Bank bestehenden Girokontos per Lastschrift einzuziehen. Die Einzugsermächtigung lautete auf die gemeinsame Steuernummer beim Beklagten; der Kläger gab weiterhin im Kopf des Vordrucks die (ehemals) gemeinsame Wohnanschrift an.
5Durch Urteil des Amtsgerichts A vom 13. Juli 1998 wurde die Ehe geschieden. Ausweislich der Gründe des Urteils lebten die Eheleute seit dem 16. Februar 1997 getrennt. Von dem Urteil des Amtsgerichts A und der Tatsache, dass die Eheleute seit Februar 1997 getrennt gelebt haben, erfuhr der Beklagte erst durch Schreiben des damaligen Steuerbevollmächtigten des Klägers vom 31. März 1999.
6Für 1996 erließ der Beklagte erstmals am 9. November 1998 gegenüber dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau einen Einkommensteuerbescheid, der im Folgenden mehrfach geändert wurde (Bescheide vom 22. Juli 1999, 6. September 1999, zuletzt 24. Juni 2002). Nachdem der Beklagte von der Trennung erfahren hatte, führte er schließlich auf entsprechenden Antrag des Klägers eine getrennte Veranlagung gemäß § 26 a EStG durch. Für 1997 erließ der Beklagte erstmals am 10. November 1999 einen Einkommensteuerbescheid, der im Folgenden durch Bescheid vom 20. Juni 2002 geändert wurde. Dabei wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchgeführt. Für die beiden genannten Zeiträume berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Steuerfestsetzung die gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen für 1996 und 1997 beim Kläger und bei seiner damaligen Ehefrau jeweils zur Hälfte.
7Gegen die Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1996 und 1997 wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner jetzigen Prozessvertreter vom 18. August 1999 und vom 10. Dezember 1999. Die Einkommensteuervorauszahlungen seien unstreitig aus seinem Firmenkonto gezahlt worden. Auf Grund der von Anfang an vereinbarten Gütertrennung habe er keine Zahlungen für Rechnung seiner damaligen Ehefrau geleistet. Aus dem Urteil des Amtsgerichts A ergebe sich weiterhin, dass er seit dem 16. Februar 1997 von seiner damaligen Ehefrau getrennt gelebt habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass für seine damalige Ehefrau keine Steuerschuld habe entstehen können. Demnach könne von seiner Seite aus zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden haben, Vorauszahlungen auch für seine Ehefrau leisten zu wollen. Entscheidend sei, auf wessen Rechnung die Zahlung geleistet werde. Dies sei nach objektiven Kriterien stets für seine Rechnung erfolgt. Dem Beklagten seien die persönlichen Verhältnisse zwar erst im März 1999 bekannt geworden, diese Kenntnis sei jedoch ungeachtet des Zeitpunkts des Bekanntwerdens zu berücksichtigen, zumal die Veranlagung noch nicht abgeschlossen sei.
8Daraufhin erließ der Beklagte gleichlautende Abrechnungsbescheide gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vom 31. August 1999 für das Jahr 1996 und vom 3. Januar 2000 für das Jahr 1997. Zur Begründung führte er in beiden Bescheiden an, dass erstattungsberechtigt nur derjenige Ehegatte sei, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Dies sei nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt sei. Es komme auch nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt werde, sondern allein darauf an, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten sei, habe getilgt werden sollen. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Ihm sei erst durch das Schreiben des Steuerbevollmächtigten Malzkorn vom 31. März 1999 bekannt geworden, dass die Eheleute getrennt leben würden. Im Zeitpunkt der Vorauszahlungen sei daher die Willensrichtung des Zahlenden nicht erkennbar gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen gewesen, dass die Zahlungen für Rechnungen beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt werden sollten. Damit seien aber auch nur beide Ehegatten erstattungsberechtigt.
9Die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 17. September 1999 und 5. Januar 2000 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2000 zurück und führte zur Begründung aus: Dem Kläger stehe kein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG zu. Zwar sei grundsätzlich jeder Ehegatte selbständig erstattungsberechtigt, soweit er die Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt habe oder die Steuer für ihn einbehalten werde. Nur wenn nicht erkennbar sei, dass die Zahlung für die eigene Steuerschuld erfolgt sei, gelte sie als für die gemeinsame Steuerschuld bewirkt. Dies werde bei intakter Ehe grundsätzlich vermutet. Bei einer Erstattung seien dann beide Ehegatten als Teilgläubiger grundsätzlich zu je 1/2 erstattungsberechtigt. Bei einer intakten Ehe könne von einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden es sei denn, die äußeren Umstände ließen dies fraglich erscheinen. Danach sei zunächst festzustellen, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für 1996 nach dem Urteil des Amtsgerichts A vom 13. Juli 1998 während einer intakten Ehe geleistet worden seien, so dass die Vorauszahlungen auch für beide Ehegatten erfolgt seien. Zwar seien die Vorauszahlungen für 1997 erst nach Eintritt der Trennung (16. Februar 1997) fällig geworden, jedoch spreche der gesamte Sachverhalt dafür, dass die Vorauszahlungen für 1997 auch zu Gunsten der damaligen Ehefrau des Klägers geleistet worden seien. Hierfür spreche entscheidend die Einzugsermächtigung vom 21. Februar 1995, wonach er alle Vorauszahlungen unter der dort angegebenen Steuernummer vom Konto des Klägers habe abbuchen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei entscheidend, auf wessen Schuld im Zeitpunkt der Zahlung geleistet worden sei. Dabei sei nicht allein maßgebend, auf wessen Namen das Konto laute, sondern entscheidend sei die getroffene Bestimmung des Schuldners. Da aus den Erklärungen der Einzugsermächtigung zu entnehmen sei, dass die zur genannten Steuernummer festgesetzten Zahlungen für Einkommen- und Kirchensteuer einzuziehen seien, und sich diese Beträge als gemeinsame Steuerschulden des Klägers und seiner damaligen Ehefrau darstellen würden, sei daraus zu folgern, dass auch die gemeinsame Schuld habe getilgt werden sollen. Der Umstand, dass die Eheleute schon ab Februar 1997 getrennt gelebt hätten, könne nicht berücksichtigt werden, da dieser Umstand ihm erst nachträglich, nämlich am 31. März 1999 bekannt geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien allein maßgeblich die Umstände, wie sie sich im Zeitpunkt des Zahlungszeitpunktes darstellen würden. Bei einer intakten Ehe werde grundsätzlich vermutet, dass auf beide Schulden geleistet werde. In diesem Fall seien auch beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag sei dann zwischen ihnen nach Köpfen zu teilen.
10Mit seiner am 18. Juli 2000 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er habe eine Reihe von Indizien angeführt, die belegen würden, dass er allein auf seine Schuld gezahlt habe. Auch wenn diese Umstände dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden seien, so könnten diese dennoch berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall seien die Einkommensteuervorauszahlungen stets per Lastschrift vom Allein- und Firmenkonto abgebucht worden. Die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Vordrucke würden nicht vorsehen, dass dort die Tilgungsabsicht des Steuerschuldners angegeben werden müsse. So habe der Beklagte bei einer Überweisung im Überweisungstext den Zusatz "nur für Herrn B" als Beleg für seine Tilgungsabsicht gefordert. Dies sei jedoch beim Lastschriftverfahren nicht möglich. Der Beklagte verkenne, dass jeder Schuldner grundsätzlich auf seine eigene Schuld zahle. Im Zeitpunkt der Zahlung sei dem Beklagten bereits erkennbar gewesen, dass nur auf seine Rechnung gezahlt worden sei, da nur er steuerpflichtig gewesen sei und die Vorauszahlungen nur von seinem Firmenkonto eingezogen worden seien. Die vereinbarte Gütertrennung sei ein zusätzlicher Beleg hierfür. Aus den vom Beklagten angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Aufteilung der Einkommensteuervorauszahlung nach Köpfen sei im vorliegenden Fall auch nicht sachgerecht. Seine damalige Ehefrau habe im Ergebnis keine Einkommensteuerschuld zu begleichen gehabt. Weiterhin sei es nicht sachgerecht, ohne weitere Indizienprüfung hinsichtlich des Erklärungswillens die Vorauszahlung stets hälftig aufzuteilen. Die Vorauszahlungen müssten vielmehr im Verhältnis der Steuerschulden aufgeteilt werden. Auch treffe die Finanzverwaltung die Verpflichtung festzustellen, auf wessen Rechnung im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich geleistet werde, wenn der Verwaltung bekannt geworden sei, dass die Ehegatten widerstrebende Interessen verfolgen würden. Der Beklagte hätte daher entsprechende Ermittlungen tätigen müssen. Er bleibe daher festzuhalten, dass es nicht darauf ankomme, wann die Finanzverwaltung von der Trennung erfahre, sondern nur darauf, dass sie auf Grund der ihr später zugetragenen Umstände und Indizien ermitteln könne, auf wessen Rechnung zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet worden sei, wenn dieser Umstand völlig offen sei. Aus seiner Sicht habe eine weitere Information des Beklagten keinen Sinn gemacht, da er Gütertrennung vereinbart habe, sämtliche Zahlungen von seinem Betriebskonto geleistet worden seien und seine damalige Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Steuern hätte zahlen müssen.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seiner Abrechnungsbescheide vom 31. August 1999 und 3. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2000 zu verpflichten, die Einkommensteuervorauszahlungen für 1996 und 1997 bei der Einkommensteuer 1996 und 1997 vollständig bei ihm (dem Kläger) zu berücksichtigen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und verweist hierzu im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die eine vollständige Berücksichtigung der vom Kläger für 1996 und 1997 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen ablehnenden Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 31. August 1999 und 3. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf vollständige Berücksichtigung der Vorauszahlungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 1996 und 1997.
19Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid). Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit um die Frage geht, wer Berechtigter eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs - hier in Bezug auf die Berücksichtigung von Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO - ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1997, 482).
20Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 ist Erstattungsberechtigter, also Gläubiger des Erstattungsanspruchs, "auf dessen Rechnung" die Zahlung bewirkt worden ist. Danach hat der Beklagte den Kläger für die Einkommensteuervorauszahlungen 1996 und 1997 zu Recht im Verhältnis zu seiner damaligen Ehefrau nur zur Hälfte als erstattungsberechtigt angesehen.
21Sämtliche vom Kläger mit der vorliegenden Klage aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Maßgebend für die Beurteilung der mit einer Zahlung verfolgten Absicht - hier der Einkommensteuervorauszahlungen - sind die Umstände, wie sie dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. Dies gilt sowohl für den Fall, dass - wie im Streitfall - keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden - hier des Klägers - über die beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und das Finanzamt daher die mutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen entnehmen muss, als auch für den Fall einer ausdrücklichen Bestimmung über den Zahlungszweck. Liegt eine ausdrückliche Bestimmung darüber vor, für wessen Rechnung die Zahlung bewirkt werden soll, so wird diese als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit ihrem Zugang beim Finanzamt wirksam. Spätere Ereignisse können den Sinn der Erklärung nicht mehr beeinflussen; eine Willenserklärung kann nicht im Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, einen bestimmten und später einen anderen Sinn haben. Liegt - wie im Streitfall - keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über die beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vor, so können nur die im Zeitpunkt der Zahlung gegebenen, nicht aber erst später eintretende Umstände berücksichtigt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Schuldner mangels entgegenstehender Erklärung grundsätzlich nur auf seine eigene Schuld leistet. Bei Eheleuten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben, wird jedoch mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, dass jeder der Ehegatten mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammenveranlagten Ehepartners begleichen will. Dabei ist der Güterstand, der für die Zusammenveranlagung keine Rolle spielt, für die mit der Zahlung verfolgte Absicht des Ehepartners ohne Bedeutung. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, von welchem der Ehegatten, mit wessen Mitteln und von welchem Konto gezahlt worden ist. Denn entscheidend ist nach § 37 Abs. 2 AO allein, wessen Steuerschuld nach dem dem Finanzamt erkennbaren Willen des zahlenden Ehegatten getilgt werden sollte (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - BFH/NV 1997, 482 (483 f.)). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch geklärt, dass es keine Rolle spielt, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO) geführt oder jedenfalls die Steuerschuld der zusammen veranlagten Eheleute erhöht hat. Ebenso wenig steht es der vorgenannten Annahme, dass Einkommensteuervorauszahlungen auf die Steuerschuld auch des anderen Ehegatten geleistet werden, entgegen, dass nur einer der Ehegatten verpflichtet ist, Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 1 des EstG) zu leisten (so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 10. Februar 2000 - VII B 152/99 - BFH/NV 2000, 940 (941)). Lassen sich bei Eheleuten im Zeitpunkt der Einkommmensteuervorauszahlungen Indizien, die die Vermutung der Zahlung auf die gemeinsame Schuld widerlegen könnten, nicht finden, so ist ein etwaiger Erstattungsbetrag zwischen den Eheleuten nach Köpfen aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - a.a.O.; BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87- Bundessteuerblatt II 1990, 41 (42); Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Loseblatt, Stand: August 2002, § 37 Rn. 82 m.w.N.).
22Das vom Prozessvertreter des Klägers zitierte und als Beleg für seine (des Prozessvertreters) Auffassung angeführte Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 1998 - V 171/94 - Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1499 schließt sich für die Frage, auf wessen Schuld die Einkommensteuervorauszahlungen bei Eheleuten gezahlt sein sollen, der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausdrücklich an. Sofern in dem Urteil - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - allerdings die Auffassung vertreten wird, dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Aufteilung der Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuerlasten der Eheleute und nicht nach Köpfen erfolgen soll, folgt dem der Senat nicht. Dabei wird offenbar übersehen, dass im allein maßgeblichen Zahlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, wie hoch die Steuerschuld beim jeweiligen Ehepartner ist. Der mutmaßliche Wille der Eheleute wird bei dieser Betrachtungsweise vielmehr erst durch nachträgliche, nach dem Zahlungszeitpunkt liegende Umstände ermittelt.
23Demnach musste der Beklagte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Zahlungszeitpunkt von einer intakten "Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft" der Eheleute ausgehen. Die Einzugsermächtigung des Klägers vom 21. Februar 1995 enthält anderslautende Hinweise nicht; im Gegenteil: Sie bezieht sich auf die gemeinsame, bis dahin beim Beklagten geführte Steuernummer und enthält im Kopf die gemeinsame Wohnanschrift. Von daher bestand für den Beklagten im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auch kein Anlass, in Richtung eines möglicherweise gegenteiligen Willens der damaligen Eheleute zu ermitteln. Der Umstand, dass die Eheleute bereits seit Februar 1997 getrennt gelebt haben, worauf der Prozessvertreter des Klägers maßgeblich abstellen will, war dem Beklagten zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt unbekannt, weil das Urteil des Amtsgerichts A erst mit Schreiben des damaligen Steuerbevollmächtigten Malzkorn vom 31. März 1999 dem Beklagten (erstmals) zur Kenntnis gegeben worden ist. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auf die der Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch einmal hingewiesen worden ist, kommt es ferner auf den Umstand, dass die Zahlungen vom Firmenkonto des Klägers erfolgt sind, nicht an; ebenso ist unerheblich, dass die damaligen Eheleute Gütertrennung vereinbart hatten sowie der Umstand, dass die damalige Ehefrau des Klägers voraussichtlich keiner Einkommensteuerpflicht unterlag.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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