Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 6030/00 E
Tenor
Unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 20.6.2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 wird die Einkommensteuer auf 5.732,60 EUR (nachrichtlich 11.212 DM) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des Klägers an seine in Polen lebende Mutter als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG).
3Im Streitjahr 1999 unterstützte der Kläger seine in "X"/Polen lebende Mutter und seine Schwester durch Geldzuwendungen in Höhe von jeweils 4.500 DM. Wegen der Einzelheiten des Zahlungsflusses wird auf die zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Erklärungen der Mutter und der Schwester Bezug genommen. Der Beklagte erkannte die Unterhaltsleistungen an die Schwester nicht und die an die Mutter nur in Höhe von 800 DM als außergewöhnliche Belastungen an.
4Den anerkannten Betrag errechnete der Beklagte wie folgt: Er kürzte den gesetzlichen Höchstbetrag gem. § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 13.020 DM nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.1.1996 (Bundessteuerblatt -BStBl.- I 1996, 115) um 2/3 auf 4.340 DM. Davon brachte er die um verschiedenen Abzugsbeträge in Höhe von 960 DM gekürzten eigenen Einkünfte der Mutter in Höhe von ursprünglich 4.500 DM in Abzug. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben des Beklagten vom 18.7.2000 Bezug genommen.
5Den gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 14.7.2000 am 20.6.2000 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 als unbegründet zurück. Die Kläger haben 2.10.2000 Klage erhoben.
6Sie tragen vor:
7Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Polen sei eine Kürzung des Höchstbetrages nicht zulässig. Allein die monatlichen Fixkosten für Miete, Telefon und Heizung überstiegen die eigenen Einkünfte der Mutter.
8Nachdem die Kläger ursprünglich auch die Anerkennung der an die Schwester geleisteten Unterhaltszahlungen begehrten, haben sie diese Einwendungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
9Die Kläger beantragen,
10die mit Bescheid vom 20.6.2000 festgesetzte Einkommensteuer 1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei Berücksichtigung von an die Mutter gezahlten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 4.500 DM ergibt.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen
13Er beruft sich auf die Einspruchsentscheidung und das der Berechnung der anzuerkennenden Unterhaltszahlungen zugrundeliegende Schreiben des BMF.
14Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senates zugestimmt (§ 79 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist begründet.
17Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger sind gegenüber seiner Mutter Unterhaltsaufwendungen erwachsen, die nach § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 steuermindernd zu berücksichtigen sind. Zu Unrecht hat der Beklagte lediglich einen Teil der an die Mutter gezahlten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 a EStG anerkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG (in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung) in Höhe von 13.020 DM nicht um 2/3 auf 4.340 DM, sondern höchstens um 1/3 auf 8.680 DM zu kürzen. Unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Mutter in Höhe der vom Beklagten errechneten 3.540 DM hat der Kläger mit seinen Zahlungen in Höhe von 4.500 DM den Höchstbetrag abziehbarer Unterhaltsleistungen nicht erreicht.
18Zutreffend hat der Beklagte bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers die Verhältnisse ihres Wohnsitzstaates zugrundegelegt (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.1987 II R 164/85, BFHE 152, 81, BStBl. II 1988, 423; BFH-Beschluss vom 18.12.1996 III B 71/95, BFH/NV 1997, 398). Die Finanzverwaltung prüft jedoch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht in jedem Einzelfall die tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern teilt die Wohnsitzstaaten in drei Gruppen ein. Bei den Ländern der zweiten Gruppe wird der Höchstbetrag um 1/3 und bei den Ländern der dritten Gruppe um 2/3 gekürzt. Dabei stellt die Finanzverwaltung die jeweiligen Durchschnittslöhne in den einzelnen Ländern den Durchschnittslöhnen in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber. Beträgt der im Ausland bezogene Durchschnittslohn 50 v.H. des inländischen Durchschnittslohnes, erfolgt keine Kürzung (Ländergruppe 1). Beträgt der Durchschnittslohn 20 bis 50 v.H. des inländischen Durchschnittslohns, erfolgt eine Kürzung um 1/3 (Ländergruppe 2). Bei einem Durchschnittslohn von weniger als 20 v.H. des inländischen Durchschnittslohns erfolgt eine Kürzung um 2/3 (Ländergruppe 3). Maßgebend ist dabei der Stundenlohn des zweiten dem Jahr der Unterhaltsleistungen vorangegangenen Jahres. Polen gehört nach der bis einschließlich 1995 geltenden Ländergruppeneinteilung (vgl. BMF-Schreiben vom 11.12.1989, BStBl. I 1989, 463) in die zweite Gruppe und ab dem Veranlagungszeitraum 1996 (BMF-Schreiben vom 27.2.1996, BStBl. 1996, 115) bzw. ab den Veranlagungszeiträume ab 2000 (vgl. BMF-Schreiben vom 11.6.2000, BStBl. 2000, 1502) in die dritte Gruppe. Gleichwohl hält das Gericht im Streitfall lediglich eine Kürzung um 1/3 des Höchstbetrages für angemessen.
19Das Gericht ist bei der Suche nach der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse des Wohnsitzlandes des Unterhaltsempfängers nicht an die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung gebunden (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 31.5.1988, 1BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Es kann diese anwenden, muss es aber nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Anwendung im Einzelfall zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen würde (BFH vom 6.11.1987 a.a.O.). Letzteres trifft auf den Streitfall zu. Es bestehen bereits Bedenken, ob der Durchschnittslohn überhaupt ein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellt, um die wirtschaftlichen Verhältnisse sämtlicher Bevölkerungsgruppen in dem Wohnsitzland angemessen darzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn man - wie die Mutter des Klägers - als Rentnerin mit einem Alter von 95 Jahren (im Streitjahr) überhaupt keinen Lohn bezieht. Während nämlich die Durchschnittslöhne in Polen zumindest teilweise an die hohe Inflationsrate (1996: 19,9 %, 1997: 14,9 %; 1998: 11,8 %, 1999: 7,3 %) angeglichen worden sind, fehlt aufgrund des staatlichen Rentensystems eine entsprechende und zeitnahe Angleichung bei den Rentenleistungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers in "X" lebt. Nach allgemein zugänglichen Informationen der Botschaft der Republik Polen werden die höchsten Löhne Polens in der Region "X" gezahlt. Das Abstellen auf den Durchschnittslohn berücksichtigt nicht die erheblichen Unterschiede im Lohnniveau der ländlichen Regionen Polens im Vergleich zu dem Lohniveau in den großen Städten. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb für die Frage des angemessenen Unterhalts in einem Veranlagungszeitraum auf wirtschaftliche Verhältnisse der Vergangenheit (zweites vor dem Jahr der Unterhaltszahlung vorangegangene Jahr) abzustellen sei. Dies mag aus Gründen der Praktikabilität bei den Finanzbehörden geboten sein, um eine Veranlagung zeitnah durchführen zu können. Für das Gericht können jedoch allein die Verhältnisse im Jahr der Unterhaltszahlungen maßgeblich sein. Nach allgemein zugänglichen Informationen der Botschaft der Republik Polen betrug der Durchschnittslohn in Polen in den Jahren 1999 und 2000 ca. 900 - 1.200 DM und damit ca. 25 v.H. des in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Durchschnittslohnes und ca. 30 v.H. des Durchschnittslohnes, der in den an Polen angrenzenden Neuen Bundesländern erzielt wurde. Danach wäre Polen in die zweite Ländergruppe einzuordnen, so dass die Verhältnisse im Wohnsitzland der Unterhaltsempfängerin durch eine Kürzung des Höchstbetrages um 1/3 angemessen berücksichtigt sein dürften.
20Die Revision war zuzulassen. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 FGO.
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Referenzen
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