Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 6898/00 K,F

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2000 und Abänderung der Bescheide über Körperschaft-steuer, Solidaritätszuschlag und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz werden

die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag 1997 unter Ansatz einer auf EUR 5.850,71 (DM 11.443) reduzierten verdeckten Gewinnausschüttung - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellungen - festgesetzt; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.


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