Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 2820/02 StB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
3Der am geborene Kläger wurde am zum Steuerberater bestellt. Seitdem betrieb er zunächst in C und seit November 2001 in P eine Steuerberaterpraxis.
4Nachdem der Kläger in der Zwangsvollstreckungsangelegenheit einer Firma F-GmbH am 9. 2. 1999 vor dem Amtsgericht ( AG ) C die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte ( ), wurde gegen ihn wegen des Verdachts des Vermögensverfalls ermittelt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger seit Jahren bei der Zahlung seines Kammerbeitrags zur Steuerberaterkammer säumig war. Im Jahr 1998 war deshalb gegen ihn eine mißbilligende Belehrung ausgesprochen worden. Hinsichtlich der Kammerbeiträge für die Jahre 2000 unter 2001 verlief die von der Stadtkasse C im Auftrag der Steuerberaterkammer durchgeführte Pfändung am 12.9.2001 fruchtlos.
5Auf Anfrage der Steuerberaterkammer teilte die Oberfinanzdirektion unter dem 4.9. 2001 u. a. mit, der Kläger betreue krankheitsbedingt nur wenige Mandanten und sei in Mandantenangelegenheiten grundsätzlich sorgfältig tätig. Wegen seiner Krankheit gelinge ihm dies bei seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht immer.
6Ausweislich des bei der erstmaligen Abgabe der eidesstattliche Versicherung aufgestellten Vermögensverzeichnisses wiesen seine Geschäftskonten am 9.2.1999 eine Kreditinanspruchnahme von 61.634.-DM aus ( E-Bank , in L und Stadtsparkasse C ). Privates Vermögen und wesentliches Betriebsvermögen hatte der Kläger nicht erklärt. Eine Lebensversicherung bei Versicherung über eine Versicherungssumme von DM 33.507.-, die im Januar 1987 abgeschlossen worden war und mit monatlich DM 131,70 bedient wurde, wurde der E-Bank zur Sicherheit für die Geschäftskredite übereignet.
7Beim Finanzamt C bestanden zum 17.7.2001 Steuerrückstände des Klägers in Höhe von DM 17.501.-, die seit Januar 1999 erfolglos beigetrieben wurden. Die Steuerschulden betrugen zum 11.2.2003 EUR 11.556,34 einschließlich Säumniszuschläge, wovon auf Umsatzsteuerrückstände EUR 8.728,62 entfallen.
8Auf die Aufforderung des Beklagten vom 15.02.2002, eine Übersicht über sein Vermögen und seine gegenwärtige Einkommenslage und Tilgungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern vorzulegen, antwortete der Kläger nicht.
9Der Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 25.4. 2002 die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls unter Bezug auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 9.2.1999.
10Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
11Am 8. 5. 2002 wurde der Kläger erneut wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis beim AG P eingetragen ( ).
12Wegen Ablaufs der 3-Jahres-Frist wurde die Eintragung vom 09.02.1999 im Schuldnerverzeichnis des AG C inzwischen gelöscht.
13Mit der Klage macht der Kläger geltend:
14Er sei nicht in Vermögensverfall geraten, vielmehr handele es sich um einen bloßen Zahlungsverzug. Der Zahlungsverzug sei aufgetreten, nachdem er im Jahre 1995 schwer erkrankt und etwa zwei Jahre lang nicht beruflich tätig gewesen sei. Wegen seiner längeren Erkrankung seien die Verbindlichkeiten aufgelaufen. Hinzu seien noch Mietschulden aus dem Mietverhältnis der früheren Wohnung in C gekommen, die schließlich zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 8.5.2002 geführt hätten. Die zugrundeliegende Mietforderung sei aber unbegründet, weil die Wohnung, aus der er inzwischen ausgezogen sei, aufgrund eines erheblichen Wasserschadens mangelhaft gewesen sei.
15Inzwischen habe er den Stand seiner Verbindlichkeiten von ursprünglich EUR 35.790 um EUR 8082 auf nunmehr EUR 27.708 zurückführen können. Es sei ihm gelungen den in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit bei der E-Bank in Höhe von EUR 17.885 zu tilgen. Auf Grund dieser Tilgung sei es ihm nunmehr möglich zusätzlich weitere Tilgungen auf seine verbliebenen Schulden in Höhe von ca. EUR 315 monatlich aufzubringen.
16Schließlich seien auch Mandanteninteressen nicht gefährdet.
17Der Kläger beantragt,
18den Widerrufsbescheid vom 25.4.2002 aufzuheben.
19Der Bekl. beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung führt er ergänzend zu seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren aus:
22Der Vermögensverfall des Klägers habe sich weiter dadurch verschlechtert, dass die Steuerrückstände weiter angewachsen seien. Das zuständige Finanzamt P habe am 29.11.2002 fernmündlich mitgeteilt, die Steuerrückstände beliefen sich zur Zeit auf insgesamt EUR 10.544,57. Ein Betrag in Höhe von EUR 8163,19 setze sich zum größten Teil aus nicht entrichteter Umsatzsteuer zusammen, während der Einkommensteuerrückstand lediglich etwa EUR 1200 betrage.
23Die Höhe der sonstigen Verbindlichkeiten sei nach wie vor unklar. Zur Zeit sei allein ein Rückstand an Kammerbeiträgen gegenüber den Steuerberaterkammern und in Höhe von EUR 1035.- aufgelaufen.
24Zu der vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Vermögensübersicht und der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben könne er sich nicht äußern, weil er sie nicht habe überprüfen können.
25Der Berichterstatter hat den Kläger mit Verfügung vom 7.1.2003 gem. § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert, bis zum 5.2.2003 ein aktuelles Vermögensverzeichnis,
26eine Gegenüberstellung aller beruflichen und privaten monatlichen Einnahmen und Ausgaben und einen Tilgungsplan vorzulegen.
27In der mündlichen Verhandlung hat er daraufhin dem Senat mit Schriftsatz vom 10.2.2003 eine Gegenüberstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben und eine Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet.
30Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des
31Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998 sind erfüllt.
32Nach dieser Bestimmung ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach der oben genannten Vorschrift vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 ZPO) eingetragen ist.
33Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Bundesfinanzhof, BFH), Urteil vom 3.11.1992, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1993, 624, 625 ).
34Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist einerseits zu prüfen, ob der Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist, zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenenfalls veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 - Bundessteuerblatt II 1995, 909).
35I.
36Im Zeitpunkt ihres Erlasses ist die Widerrufsverfügung vom 25.4.2002 vom Beklagten nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 zu Recht erlassen worden. Der Kläger hatte am 9.2.1999 die eidesstattliche Versicherung abgegebenen. Die hieraus folgende und durch die erneute Eintragung vom 08.05.2002 bestätigte Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger weder zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen des Klageverfahrens widerlegt. Er hat trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Steuerberaterkammer beziehungsweise durch den zuständig gewordenen Beklagten die erforderlichen Unterlagen (aktueller Vermögensstatus, prüffähige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) nicht vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass er seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung geordnet und seinen Verpflichtungen hat nachkommen können, liegen nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, er habe seine Verbindlichkeiten um EUR 8082.- vermindern können, macht er hiermit nicht substantiiert glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung seine sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß bedient oder zumindest mit allen Gläubigern Tilgungsvereinbarungen geschlossen hat, die er auch bedient hat.
37Durch den Vermögensverfall des Klägers ist auch eine Gefährdung von Mandanteninteressen nicht auszuschließen. Die Gefährdung der Interessen von Mandanten ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn auf Grund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird. Das erfordert insbesondere z.B. die ordnungsgemäße Erledigung der eigenen Steuererklärungen und die Bezahlung der festgesetzten Steuern. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG getroffene Regelung geht allerdings typisierend davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potenzielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist. Es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH, Beschluss vom 19.11.1998 -VII B 196/98 - BFH/NV 1999, 522; Beschluss vom 9.11.2000 - VII B 236/00 - BFH/NV 2001, 490 ).
38Dieser Nachweis obliegt dem betroffenen Steuerberater. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast, auch wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Nachweis einer negativen Tatsache nur schwer zu führen ist (vgl. BFH Urteile vom 22.9.1992 - VII R 43/92 - BStBl II 1993, 203; vom 15.11.1994 - VII R 48/94 - BFH/NV 1995, 736 ).
39Im Streitfall ist nicht feststellbar, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen ist. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit zeigt, dass bei objektiver Betrachtung Mandanteninteressen gefährdet sind.
40Der Umstand, dass der Kläger aufgrund eines rechtskräftigen Titels in der Angelegenheit der Fa. F-GmbH zur Zahlung verurteilt worden ist und Vollstreckungsversuche gegen ihn ebenso wie die Versuche, rückständige Beiträge zur Steuerberaterkammer für die Jahre 2000 und 2001 beizutreiben, fruchtlos geblieben sind, in Verbindung mit der darin liegenden Nachlässigkeit in solchen Angelegenheiten rechtfertigt den Schluß auch einer Gefährdung von Mandanteninteressen.
41Auch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten zeigt, dass Mandanteninteressen bei objektiver Betrachtung gefährdet sind. Allein der Umstand, dass er seit Januar 1999 erhebliche Rückstände beim Finanzamt C hat auflaufen lassen (Rückstand am 17.7.2001 17.501.- DM), wovon der weit überwiegende Anteil auf Umsatzsteuer entfällt, also auf für ihn fremde Gelder, zeigt, dass er seinen Pflichten nicht oder nur verzögert nachkommt, wenn er sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.
42II.
43Der Widerruf ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aufrecht zu erhalten gewesen. Das wäre ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung gehabt hätte. Dies kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden.
44Ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der Vermögensverfall noch andauert ( vgl. BFH, Urteil vom 22.8.1995 - VII R 63/94 - BStBl II 1995, 909, 911 ). Dies ist hier der Fall. Da der Kläger auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
45P eingetragen ist, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, besteht nach wie vor die gesetzliche Vermutung seines Vermögensverfalls.
46Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass er - entgegen der gesetzlichen Vermutung - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind dann anzunehmen, wenn der Steuerberater über regelmäßige Einkünfte verfügt und seine Ausgaben auf Dauer die Einkünfte nicht übersteigen. Schulden sind für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können ( vgl. BFH, Beschluß vom 7.7.1998 - VII B 60/98 - BFH/NV 1999, 78; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30.1.2001 - 1 WB 119.00, Zeitschrift für Beamtenrecht 2003, 48, 49 ).
47Der Senat kann im Streitfall nicht feststellen, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Weise unzweifelhaft geordnet sind.
48Dabei kann dahinstehen, ob der Senat eine solche Feststellung schon deshalb nicht treffen kann, weil der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der ihm gesetzten ( Ausschluss-) Frist bis zum 5.2.2003 dargelegt hat oder ob die nachträglich vorgelegte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten einschließlich einer Gegenüberstellung seiner Einnahmen und Ausgaben mit Schriftsatz vom 10.2.2003 im Klageverfahren nach Maßgabe von § 79 b Abs. 3 FGO zu berücksichtigen ist.
49Denn selbst bei Berücksichtigung seines nachträglichen Vorbringens kann der Senat nicht feststellen, dass eine zweifelsfreie nachhaltige Besserung seiner Vermögenslage im gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar ist.
50Hierzu hätte der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen, eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen müssen, ob diese Forderungen zwischenzeitlich erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Solche Angaben hat er aber nicht gemacht.
51Die Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 10.2.2003 enthalten schon keine genaue Darstellung seiner Verbindlichkeiten. Die dort verzeichneten Schuldposten ( Stadtsparkasse C und Finanzamt P ) sind nicht genau beziffert. Der Steuerrückstände betragen aktuell EUR 11.556,34, sind also um 1.548,34 höher als vom Kläger angegeben.
52Auch die Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerberaterkammern sind betragsmäßig ungenau; sie betragen aktuell nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung EUR 1035.-, sind also um EUR 391,54 höher.
53Insbesondere hat der Kläger aber nicht dargelegt, wie hoch die Mietrückstände und Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Mietverhältnis wegen seiner früheren Wohnung in C sind.
54Damit steht der genaue Umfang der Verbindlichkeiten des Klägers nicht fest. Sie müssen demnach jedenfalls mehr als EUR 29.648 betragen ( Verbindlichkeiten laut Aufstellung des Klägers EUR 27.708 zuzüglich zusätzliche Steuerschulden und Kammerbeiträge von EUR 1.548,34+ 391,54= EUR 29.647,88).
55Eine Möglichkeit, die bestehende Schuldenlast von mindestens EUR 30.000.- innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abzubauen, ist derzeit nicht ersichtlich.
56Denn der Kläger hat weder einen geordneten Tilgungsplan noch schriftliche Tilgungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern vorgelegt. Bei dieser Sachlage kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen indes keine Rede sein, die ungeachtet der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis eine sofortige Wiederbestellung gebieten.
57Auch nach den Angaben des Klägers in der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben vom 10.2.2003 ist eine geordnete und nachhaltige Schuldentilgung nicht gesichert. Seiner Liquiditätsberechnung vom 10.2. 2003, nach der ihm freie ungebundene Mittel unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau von monatlich EUR 842.- zur Verfügung stehen, vermag der Senat bereits deshalb nicht zu folgen, weil sie auf der Annahme monatlich zu erzielender ( Netto-) Einnahmen von EUR 1.790.- beruht. Das Gericht kann diese Annahme nicht als nachhaltig gesichert ansehen.
58Die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen seiner Buchführung stützen diese indes Annahme nicht. Aus der Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr 2000 ergibt sich lediglich ein Gewinn von DM 36.730.-, bezogen auf den Monat von DM 3.060.- = EUR 1.565.- Die Einnahmen des Jahres 2002 sind nach den Aufzeichnungen der Bareinnahmen und der Eingänge auf dem betrieblichen Bankkonto sogar geringer gewesen; sie haben insgesamt nur EUR 16.561,43 betragen, monatlich also EUR 1.380.-
59Es kommt hinzu, dass auch die vom Kläger mit monatlich EUR 1.581.- ermittelten Ausgaben unvollständig sind. So fehlen einmal Aufwendungen für die Alterssicherung. Mangels anderer Angaben muß das Gericht davon ausgehen, dass hierfür zumindest die Beträge aufzuwenden sind, die ein Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater zu leisten hätte.
60Der satzungsgemäße Beitrag, der für das Jahr 2002 bei einer Beitragsbemessungsgrenze von EUR 4.500,- und einem Beitragssatz von 19,1%, betrüge hiernach für den Kläger EUR 299.- monatlich ( 19,1 % von1.565.-).
61Zum anderen hat der Kläger Einkommensteuerzahlungen in seiner Liquiditätsberechnung nicht berücksichtigt. Bei einem Gewinn von knapp EUR 19.000.- jährlich (1.565 x 12) ergibt sich unter Berücksichtigung seiner Vorsorgeaufwendungen ( Sonderausgaben) von EUR 6790.- und unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit seiner als Arbeitnehmerin beschäftigten Ehefrau ( Bruttobezüge 2002: EUR 9.321,16 ) eine Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag von etwa EUR 1.344.-, bezogen auf den Monat von EUR 112.-.
62Zu diesen Ausgaben kommen noch Aufwendungen für die Lebenshaltungskosten einschließlich Kleidung und Bildungsausgaben hinzu.
63Der Senat hat bei dieser Ermittlung der verfügbaren freien Mittel noch nicht berücksichtigt, dass der Kläger weitere, bisher von ihm nicht genau bezifferte Verbindlichkeiten aus dem früheren Mietverhältnis in C hat, die er bedienen müsste.
64Bei dieser Sachlage kann eine positive Feststellung dahin, der Kläger lebe bereits jetzt unzweifelhaft in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht getroffen werden.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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