Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 6967/99 K,BB

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.09.1999 und der Bescheide zur Körperschaftsteuer 1994 vom 02.09.1998 und zum Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1995 vom 04.09.1998 werden

1. die Körperschaftsteuer 1994 unter Berücksichtigung einer weiteren Zuführung zur Rückstellung für Rekultivierungs- und Verfüllungskosten in Höhe von EUR (DM) festgesetzt; das Einkommen und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt und

2. der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1995 unter Berücksichtigung einer weiteren Rückstellung für Rekultivierungs- und Verfüllungskosten in Höhe von EUR (DM) festgesetzt.

Die Berechnung der Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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