Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 2655/02 E,G,U,F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Streitig ist, ob die Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert waren und ob die nach einer Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide rechtswidrig sind.
2Die Klägerin, die zusammen mit dem Kläger als ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt wird, betreibt in "A" ein Gaststätten- und Restaurantunternehmen. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte bzw. erließ der Beklagte für die Streitjahre 1992 bis 1995 und 1997 Einkommensteuerbescheide, Gewerbemessbescheide, Umsatzsteuerbescheide und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes 1995. Die Einsprüche der Kläger wies er mit Einspruchsentscheidungen vom 12. April 2002 zurück. Die mit einfachem Brief zugesandten Einspruchsentscheidungen wurden am 12. April 2002 zur Post gegeben. Die Klage ist am 16. Mai 2002 beim Finanzgericht eingegangen, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist.
3Die Kläger tragen vor:
4Der Ablauf der Klagefrist zum 15. Mai 2002 sei im Büro des Prozessvertreters ordnungsgemäß in den Termin- und Fristenkalender eingetragen worden. Mit der Bearbeitung dort sei Rechtsanwalt "B", ein Angestellter der Prozessvertreter, beauftragt worden. Er habe dem Prozessvertreter "C" am 15. Mai 2002 die von der Angestellten "D" geschriebene Klageschrift übergeben, die Rechtsanwalt "C" an Frau "D" nach vorheriger Vornahme einiger Änderungen unterschrieben zurückgereicht habe. Sowohl Rechtsanwalt "C" als auch Rechtsanwalt "B" hätten gegenüber Frau "D" zum Ausdruck gebracht, es handele sich um den letzten Tag der Klagefrist und das Rechtsmittel müsse vorab dem Finanzgericht per Fax zugeleitet werden. Frau "D" habe die Erledigung übernommen und die Faxübersendung vorbereitet. Aus unerfindlichen Gründen sei die Übermittlung an das Finanzgericht unterblieben. Der ebenfalls in den Verwaltungsvorgang eingeschaltete Steuerberater "E" habe eine Faxkopie der Klage erhalten. Die übrigen Schreiben, u.a. an die Rechtsschutzversicherung und die Kläger, seien herausgegeben und im Postausgangsbuch vermerkt worden. Die nicht erfolgte Faxübersendung an das Finanzgericht sei erst am 16. Mai 2002 beim Weglegen der Akte durch das Fehlen des Faxsendeberichts bemerkt worden.
5Bei der Angestellten "D", die seit Juni 2000 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, sei bisher kein einziger Fall aufgetreten, der Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Arbeitserledigung hätte aufkommen lassen können. Sämtliche Fristsachen hätte sie bisher stets mit der gebotenen Sorgfalt erledigt.
6Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen zur Fristwahrung komme es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden sei, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 6. Juli 2000 VII ZB 4/00, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 2823). Nach dieser Rechtsprechung sei auf Grund der Einzelweisung Wiedereinsetzung sogar dann zu gewähren, wenn der Prozessvertreter keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen hätte, um die Wahrung von Fristen sicher zustellen. Gleichwohl werde im Bürobetrieb ein Fristenkontrollbuch geführt, in dem der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt und täglich kontrolliert werde. Die Überwachung erfolge durch die Angestellte "D". Die Frist dürfe bei Faxübersendung erst nach Kontrolle des Sendevermerks gestrichen werden. Die Frist zur Klageerhebung sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht gestrichen worden.
7Die Kläger beantragen sinngemäß,
8im Wege eines Zwischenurteils die Zulässigkeit der Klage festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt vor:
12Das Vorbringen zur Wiedereinsetzung sei nicht geeignet, ein Verschulden des Prozessvertreters an der Fristversäumnis auszuschließen. Auch durch eine Einzelweisung an eine Angestellte bleibe die Verpflichtung zur Fristenkontrolle bestehen. Im Übrigen sei die Klage, selbst wenn sie zulässig wäre, unbegründet.
13Zur Glaubhaftmachung des Klägervorbringens sind eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts "C" und der Angestellten "D" sowie Fotokopien des Fristenkontroll- und Postausgangsbuches vorgelegt worden.
14Die Klage ist unzulässig.
15Die Klage ist erst am 16. Mai 2002, nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben worden. Die Einspruchsentscheidung gilt nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- am 15. April 2002, dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post, als bekannt gegeben. Die Klagefrist ist damit nach § 54 FGO, § 222 der Zivilprozessordnung -ZPO-, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- am 15. Mai 2002 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden.
16Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, da die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Kläger, dessen Verschulden sich die Kläger wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müssen (§ 155 FGO, § 85 Abs. 2 ZPO), verschuldet worden ist. Das Verschulden besteht darin, das es der Prozessbevollmächtigte unterlassen hat, die notwendige Organisation zur Fristenüberwachung zu schaffen.
17Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe müssen ihren Bürobetrieb so einrichten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung der Fristen geführt und die Einhaltung der laufenden Fristen durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Mai 1987 II R 40/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1988, 444, m.w.N.). Insbesondere muss jeder Prozessbevollmächtigte durch seine Büroorganisation Sorge tragen, dass die rechtzeitige Erledigung Frist gebundener Sachen gewährleistet und insbesondere am Abend jedes Arbeitstages an Hand des Fristenkalenders überprüft wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 X B 148/97, BFH/NV 1998, 719, und BFH-Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621).
18Wäre vorliegend das Fristenkontrollbuch am Abend des 15. Mai 2002 in der beschriebenen Weise kontrolliert worden, wäre aufgefallen, dass die dort notierte ablaufende Klagefrist in der Steuerangelegenheit der Kläger noch nicht gestrichen war. Die Beachtung der vorstehend dargestellten Organisationsregeln hätte auch im vorliegenden Fall bei normalem Lauf der Dinge zur rechtzeitigen Entdeckung der bisher unterbliebenden Absendung der Klageschrift führen können. Im Streitfall besteht in der (unzulänglichen) Fristenkontrolle des Klägervertreters insofern ein Organisationsmangel, als in den Fällen der Weiterbearbeitung von Fristsachen nicht sichergestellt ist, dass die Weiterbearbeitung vermerkt und die Frist erneut kontrolliert wird.
19Entgegen dem Vorbringen der Kläger reicht es nicht aus, dass der Prozessvertreter eine Einzelweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung sicher gestellt hätte. Eine Einzelweisung betrifft immer nur die konkrete Bearbeitung eines Aktenvorganges, was z.B. im Abweichen von sonst üblichen Wiedervorlageterminen zum Ausdruck kommen kann. Nicht ausgeschlossen werden kann durch eine Einzelanweisung die stets fortbestehende Verpflichtung des Prozessvertreters, für eine ordnungsgemäße und ausreichende Fristenkontrolle Sorge zu tragen. Der Rechtssatz, dass eine Fristenkontrolle bei einer Einzelanweisung unterbleiben kann, so der Klägervortrag, ist dem BGH-Beschluss vom 6. Juli 2000 (a.a.O.) nicht zu entnehmen (ebenso BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01, nicht amtlicht veröffentlicht). In dem vom BGH zu würdigenden Sachverhalt hatte die Kanzleiangestellte die Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenbuch gestrichen und dort einen Erledigungsvermerk angebracht, ohne dass der Schriftsatz per Fax versandt worden war. Die Anbringung des Erledigungsvermerkes ist vorliegend unterblieben. Insoweit liegen nicht vergleichbare Sachverhalte vor.
20Soweit die Kläger durch den nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 S. 2 FGO eingereichten Schriftsatz vom 13. September 2002 möglicherweise ein ihnen nicht zuzurechnendes Büroversehen seitens der Angestellten "D" bei der Fristenkontrolle vortragen wollen, handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Kläger versuchen vielmehr, einen neuen Vortrag über Büro organisatorische Maßnahmen zur Führung des Fristenkontrollbuchs ihres Prozessvertreters nachzuschieben, nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen hingewiesen hat.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
22Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2. FGO).
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