Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 5410/02 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.5.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.8.2002 wird dahingehend geändert, dass die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um 2.632 DM erhöht werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Die Revision wird zugelassen.


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