Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 5624/02 AO

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 20. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 2002 wird dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Abtretung des Einkommensteuererstattungsanspruchs 1996 durch die Eheleute A an den verstorbenen Ehemann der Klägerin in Höhe von 62.392,04 DM wirksam war.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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