Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 7775/00 Kg
Tenor
Der Bescheid vom 6. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
20. November 2000 wird hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 in Höhe von 766,94 EUR aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 und die Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes.
3Der Kläger bezog für seine am "" 1977 geborene Tochter "A" fortlaufend Kindergeld. "A" absolvierte eine Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation. Die Ausbildung sollte ursprünglich am 31. Januar 2000 enden. Die Tochter legte die Abschlussprüfung jedoch vorzeitig am 14. Juni 1999 ab. Am 5. Juli 1999 nahm sie eine Aushilfstätigkeit bei ihrer Ausbildungsfirma mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auf. Am 8. Juli 1999 stellte sie bei der ZVS einen Zulassungsantrag für das Studienfach Betriebswirtschaft. Mit Schreiben vom 20. August 1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass "A" zur Zeit arbeite und ab August 1999 eigene Einkünfte beziehe. Im Frühjahr 2000 werde sie ein Studium beginnen. Mit Bescheid vom 3. September 1999 lehnte die ZVS eine Zulassung zum Wintersemester 1999 ab. Am 22. Februar 2000 nahm "A" ein Fachhochschulstudium im Fach Wirtschaft auf. "A" erzielte im Kalenderjahr 1999 folgende Einkünfte aus ihrer Berufstätigkeit:
4Ausbildungsvergütung bis 14. Juni 1999 6.577,00 DM
5danach ab Juli 1999 insgesamt weitere 17.975,48 DM. Die vom Finanzamt "Q" im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 19. Mai 2000 anerkannten Werbungskosten betragen 6.881,00 DM. Wegen der Höhe der Einkünfte hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2000 die Kindergeldfestsetzung für "A" ab Januar 1999 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung von Kindergeld i. H. v. 3.000,00 DM auf. Der vom Kläger eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2000 die Rückforderung des Kindergeldes auf die an den Kläger tatsächlich erfolgten Leistungen für die Monate Januar bis August 1999 in Höhe von 2.000,00 DM begrenzte. Aufgrund einer entsprechenden Festsetzung bezieht der Kläger für "A" seit Januar 2000 wiederum Kindergeld.
6Mit seiner am 20. Dezember 2000 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2000 insgesamt begehrt und u. a. geltend gemacht, dass der für das Kalenderjahr 1999 festgelegte Einkommensgrenzbetrag von 13.020,00 DM nicht überschritten sei, da insoweit das laut dem Einkommensteuerbescheid steuerpflichtige Einkommen der Tochter in Höhe von lediglich 12.270,00 DM maßgeblich sei. An diesem Vorbringen hält der Kläger nicht mehr fest und hat die Klage mit Schriftsatz vom 11. März 2003 hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Juli bis Dezember 1999 und der Rückforderung für die Monate Juli und August 1999 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und mit Beschluss vom 13. März 2003 eingestellt worden.
7Zur Begründung der Klage für den verbliebenen Streitzeitraum verweist der Kläger da-rauf, es sei zu berücksichtigen, dass seine Tochter die Ausbildung vorzeitig beendet habe. Durch die Einbeziehung des Verdienstes für die Aushilfstätigkeit in den Einkommensgrenzbetrag werde er für den besonderen Fleiß seiner Tochter gewissermaßen "bestraft".
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Bescheid vom 6. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2000 hinsichtlich der Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht geltend: Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein vollzeiterwerbstätiges Kind auch bei einer nachfolgend angestrebten Ausbildung kein Kind sei, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen könne, sei auf den Streitfall nicht übertragbar, da die Tochter des Klägers lediglich einer Teilzeittätigkeit nachgegangen sei, deren Umfang nicht dem ortsüblichen bzw. tariflichen Begriff einer Vollzeittätigkeit entspreche.
13Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. April 2001 die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 ausgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist im Umfang des jetzigen eingeschränkten Klagebegehrens begründet.
17Der Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 wegen einer Überschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben und das zu viel gezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 1999 i. H. v. 766,94 EUR (= 1.500,00 DM) zurückgefordert. Die Tochter des Klägers war (nur) in den Monaten Januar bis Juni 1999 als Kind nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigungsfähig. Ihre Einkünfte und Bezüge übersteigen nicht den maßgeblichen Grenzbetrag.
18Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u. a. bei der Gewährung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c). Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird Kindergeld nur dann gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, nicht mehr als 13.020,00 DM (Stand 1999) im Kalenderjahr betragen. Die Einkünfte und Bezüge sind jahresbezogen zu ermitteln. Der Betrag von 13.020,00 DM ermäßigt sich für solche Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen für eine Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorliegen. Bei der Ermäßigung des Jahresgrenzbetrages in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG wird nicht auf eine Berechnung nach Tagen, sondern auf volle Monate abgestellt (anders die nach dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltende Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, wonach bei einer Änderung der Verhältnisse im laufenden Monat eine Berechnung nach Tagen vorzunehmen ist). Als Kürzungsmonat ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch derjenige Monat anzusehen, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, da die Vorschrift keinen rückwirkenden Verlust des Kindergeldanspruches aufgrund von Einkünften zulässt, die im letzten Ausbildungsmonat nach dem Ausbildungsende anfallen (vgl. Urteil des BFH vom 1. März 2000 VI R 19/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 462). Für die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bleiben solche Einkünfte und Bezüge außer Betracht, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge, die auf Kürzungsmonate entfallen, bleiben bei der Grenzbetragsberechnung ebenfalls außer Betracht (vgl. BFH in BStBl II 2000, 462).
19"A" war bis einschließlich Juni 1999 als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, da sie bis zum 14. Juni 1999 eine Berufsausbildung absolviert hat. Im Anschluss daran war die Tochter des Klägers kein berücksichtigungsfähiges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG. Die Tochter des Klägers befand sich in den Monaten Juli bis Dezember 1999 nicht in Berufsausbildung, nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten und war auch nicht ausbildungsplatzsuchend, obwohl sie sich bereits im Juli 1999 um einen Studienplatz bei der ZVS beworben hatte. Nach der Rechtsprechung des BFH - der der Senat folgt - befindet sich ein Kind nach Ableistung der letzten Prüfung, auch wenn es sich schon für eine weitere Berufsausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber vorerst voll erwerbstätig ist, nicht in Berufsausbildung. Es will zwar künftig seine Berufsausbildung fortführen oder beginnen, wird aber in der Zwischenzeit nicht ausgebildet (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2002 VI R 77/99, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 430). Ebenso ist das Kind nach der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht ausbildungsplatzsuchend und kann sich auch nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023). Zur Begründung stellt der BFH darauf ab, dass diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für einen Beruf ausgebildet" i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zum einen dem Umstand Rechnung trage, dass der steuerliche Kinderleistungsausgleich das Ziel verfolge, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes in typisierender Weise zu berücksichtigen, und
20eben diese Belastung der Eltern - mangels Unterhaltsbedarfs des Kindes - regelmäßig ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestehe, ab dem das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Diese Auslegung entspreche zum anderen aber auch insofern dem genannten Gesetzeszweck, als die aus der (vollen) Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht dazu führen könnten, dass der (anteilige) Jahresgrenzbetrag (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Sätze 6 und 7 EStG) überschritten werde und damit der Kindergeldanspruch auch für die der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit vorangegangenen Zeiträume der Berufsausbildung entfalle, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern aufgrund des Ausbildungsunterhaltsbedarfs des Kindes tatsächlich gemindert war (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1023).
21Diese vom BFH für den Fall einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes angeführten Gesichtspunkte zum Gesetzeszweck gelten nach Auffassung des Senats auch für den Streitfall. Zwar hat die Tochter des Klägers nur eine Berufstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und damit keine Vollzeittätigkeit im Sinne der üblichen Arbeitszeitregelungen ausgeübt. Eine Beschäftigung mit einem solchem Umfang gewährleistet in der Regel aber ebenso wie eine Vollzeitbeschäftigung, dass ein Unterhaltsbedarf des Kindes entfällt und mithin auch keine kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern mehr besteht. Zugleich wäre es nicht gerechtfertigt, wenn die Aufnahme der Berufstätigkeit zur Überbrückung einer Wartezeit zur Folge hätte, dass die Eltern den Kindergeldanspruch auch für die vorangegangene Ausbildungszeit mit in der Regel geringeren und damit einen Unterhaltsanspruch des Kindes auslösenden Einkünften verlieren würden.
22Daraus ergibt sich, dass dem Kläger von Januar bis einschließlich Juni 1999 ein Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zusteht. Die von der Tochter des Klägers ab Juli 1999 erzielten Einkünfte sind bei der Prüfung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrages außer Ansatz zu lassen. Im Rahmen der Grenzbetragsberechnung lässt es der Senat dahingestellt, ob in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 1. März 2000 VI R 19/99 (BStBl II 2000, 462) als Kürzungsmonat bereits der Monat Juni, in dem "A" ihre Ausbildung beendet hat, anzusehen ist. Denn in dem der zitierten BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt fand der Wechsel von der Ausbildung zur Berufstätigkeit innerhalb eines Monats statt, wohingegen im Streitfall die Berufstätigkeit erst im auf das Ausbildungsende folgenden Monat aufgenommen worden ist. Da durch eine höhere Anzahl von Kürzungsmonaten im Einzelfall auch nachteilige Folgen ausgelöst werden können, spricht dies in Fällen wie dem vorliegenden dafür, als Kürzungsmonat erst den Monat der Aufnahme der Berufstätigkeit anzusehen. Sowohl bei einer Berechnung lediglich unter Einbeziehung des Monats Mai - anteiliger Grenzbetrag 5/12 von 13.020,00 DM = 5.425,00 DM - als auch unter der weiteren Einbeziehung des Monats Juni - anteiliger Grenzbetrag 6/12 von 13.020,00 DM = 6.510,00 DM - liegen die Einkünfte der Tochter nicht über dem jeweiligen Grenzbetrag. Selbst wenn mangels Kenntnis der genauen Bruttobezüge der Tochter bis Ende Mai 1999 die gesamte Ausbildungsvergütung der Tochter bis zum 14. Juni 1999 i. H. v. 6.577,00 DM in die Berechnung eingestellt wird, ergeben sich nach Abzug der anteiligen Werbungskosten von 2.867,08 DM (5/12 von 6.881,00 DM) bzw. von 3.440,00 DM (6/12 von 6.881,00 DM) lediglich Einkünfte von 3.709,92 DM bzw. 3.137,00 DM.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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