Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 3301/02 F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d:
2Der Klägerin war ursprünglich für das Jahr 2001 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V, ihrem Ehemann mit der Steuerklasse III erteilt worden. Der Ehemann war vom 01.04. bis 30.11.2001 arbeitslos. Als die Klägerin einen Arbeitsplatz gefunden hatte, beantragte sie am 02.03.2001 die Änderung ihrer Steuerklasse in III. Die Änderung erfolgte ab 01.04.2001. Die Lohnsteuerkarte des Ehemannes wurde beim Arbeitsamt angefordert, um dessen Steuerklasse in V zu ändern. Nach Änderung schickte der Ehemann die Steuerkarte nicht an das Arbeitsamt zurück, sodass die Arbeitslosenhilfe ihm weiterhin nach Steuerklasse III ausbezahlt wurde. Den überzahlten Betrag von 6.822,24 DM forderte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 21.12.2001 zurück. Daraufhin beantragte die Klägerin im Januar 2002 die rückwirkende Änderung der Steuerklassen für das Jahr 2001 für sich in Klasse V und für ihren Ehemann in Klasse III. Dies lehnte die zuständige Gemeinde mit Bescheid vom 14.03.2002 ab, da die Frist des § 39 Abs. 5 EStG abgelaufen sei. Hiergegen legte die Klägerin am 26.03.2002 einen als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf ein, den die Gemeinde an den Beklagten weiterleitete. Zur Begründung trug sie vor, sie sei als geringfügig Beschäftigte tätig. Sie habe bei Erhalt der Lohnsteuerkarte um Beratung gebeten, welche Steuerklasse für sie günstig sei. Man habe ihr zu einem Steuerklassenwechsel von V in III geraten. Dieser Wechsel sei dann auch erfolgt, und daraufhin sei die Steuerklasse des Ehemannes in V geändert worden. Für sie habe sich dadurch nichts geändert, der Ehemann habe aber geringere Bezüge vom Arbeitsamt erhalten. Der Bruttoarbeitslohn der Klägerin betrug laut Lohnsteuerkarte 11.530 DM.
3Der Beklagte legte den Rechtsbehelf als Einspruch aus und wies diesen am 29.05.2002 zurück. Er führte aus, Änderungen auf der Lohnsteuerkarte seien nach der Ausschlussfrist des § 39 Abs. 5 EStG nur bis zum 30.11. des Jahres, für das die Steuerkarte gelte, möglich.
4Hiergegen richtet sich die Klage.
5Die Klägerin trägt vor:
6Sie habe eine Lohnsteuerkarte beantragt, nachdem sie eine Beschäftigung als Aushilfe gefunden gehabt habe. Ihr sei bei der Stadt geraten worden, die Steuerklasse zu wechseln, da der Ehemann arbeitslos sei und sie dann weniger Steuern zahlen müsse. Dies habe sie auch getan mit der Folge, dass bei dem Ehemann statt vorher Steuerklasse III Klasse V eingetragen worden sei. Nachdem sich herausgestellt habe, dass dies zu einer Rückforderung durch das Arbeitsamt beim Ehemann führte, habe sie die Änderung der Steuerklasse im Januar 2002 beantragt. Nach § 39 Abs. 5 EStG gelte die Frist bis 30.11. nur für Änderungen, die für den Steuerpflichtigen günstig seien. Hier sei die Steuerklasse aber für die Klägerin ohne Auswirkung. Zudem sei die Klägerin durch die Gemeinde falsch beraten worden.
7Die Klägerin beantragt,
8die Bescheide vom 14.03. und 29.05.2002 aufzuheben und
9die Lohnsteuerkarte ab 01.04.2001 antragsgemäß auszustellen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin sei nicht geringfügig beschäftigt gewesen, sodass die Beibehaltung der Steuerklasse V sich für sie negativ ausgewirkt hätte.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig. Denn der Rechtsbehelf der Klägerin vom 26.03.2002 hat sich zu dem Zeitpunkt erledigt, ab dem eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte wegen Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalten konnte. Das war hier spätestens der Zeitpunkt, ab dem kein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber mehr erfolgen konnte (31.03.2002, § 42 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Insoweit kommt nur ein Antrag auf Feststellung in Betracht, dass die Ablehnung der Eintragung der begehrten Änderung rechtswidrig war (BFH vom 14.Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137,456, BSTBL II 1983, 315; BFH vom 7. Juni 1989 X R 12/84 BFHE 157,370, BStBl II 1989, 976; Frotscher § 39 EStG Tz. 29).
16Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung zu. Zwar war die Eintragung für die Klägerin selbst nur relevant für den Lohnsteuerabzug des laufenden Jahres (2001). Auch würde sich grundsätzlich die Änderung ihrer Steuerklasse in V - statt bisher III - negativ auf die Höhe des monatlich auszuzahlenden Nettolohns auswirken. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Lohnsteuerklassenwahl sich auf Grund der Verknüpfung der Steuerklassen III und V im Streitfall für den Ehemann der Klägerin nachteilig auswirkt. Denn die Höhe des diesem zustehenden Arbeitslosengeldes richtet sich ebenfalls nach der gewählten Steuerklasse. Da die Klägerin seinerzeit die im Ergebnis für beide Ehegatten ungünstigere Steuerklasse gewählt hatte, muss ihr auch die Rechtsschutzmöglichkeit zugestanden werden, diesen Antrag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu korrigieren (vgl. auch Horlemann DB 1980,995 ff.,997). Im Übrigen könnte eine Streitfrage wie die vorliegende anders als durch Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gerichtlich geklärt werden. Denn eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung über eine Eintragung der streitigen Art vor Ablauf der in § 42b Abs.3 Satz 1 EStG gesetzten Frist wäre nicht zu erreichen (BFH vom 7. Juni 1989 aaO.).
17Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Behörde war rechtmäßig.
18Ein Änderungsanspruch ergibt sich vorliegend nicht bereits aus § 39 Abs. 5 Satz 1 EStG. Denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn der Arbeitnehmer die Eintragung einer für ihn günstigeren Steuerklasse beantragt. Dies ist hier bei der begehrten Änderung in Steuerklasse V gerade nicht der Fall.
19Eine Änderung kommt aber auch nicht nach § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG in Betracht. Danach können Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis 30.11. bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38 b Satz 2 Nr. 3 EStG in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern; die Gemeinde hat nach Satz 4 dann die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats an vorzunehmen.
20Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar scheitert eine Änderung der Steuerklassen nicht schon daran, dass diese auf Antrag der Klägerin bereits einmal im Kalenderjahr 2001, nämlich zum 01.04.2001, geändert worden waren. Denn die Beschränkung auf eine Änderung pro Kalenderjahr gilt nur für Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen (Stache in Bordewin/Brandt § 39 EStG Tz. 164; Hartz/Meeßen Lohnsteuer-ABC Stichwort "Steuerkarte" Tz. 84; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach § 39 EStG Tz. 21, ebenso LStH 2001 R 109 Abs. 5 Satz 5). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Ehegatte der Klägerin war im Jahr 2001 bis zum 30.11. arbeitslos. Der erneuten Änderung der Steuerklassen steht jedoch entgegen, dass der Antrag auf Änderung erst nach Ablauf des Jahres 2001 gestellt worden ist. § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG fordert eine Antragstellung bis spätestens 30.11. des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, denn nur dann kann die Gemeinde nach § 39 Abs. 5 Satz 4 EStG die Änderung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat noch mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr vermerken. Bei einer Antragstellung nach dem 30.11. ist dies nicht mehr möglich. Eine rückwirkende Änderung - die im Streitfall sogar für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum erfolgen müsste - sieht das Gesetz gerade nicht vor.
21Eine Auslegung des § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG dahingehend, dass auch rückwirkende Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten zulässig sein müssen, kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung verstieße gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in den Sätzen 3 und 4. Sie ist auch nicht nach Sinn und Zweck der Regelung geboten. Denn für die Lohnsteuerklassenwahl in einem Kalenderjahr können nur Umstände relevant sein, die in diesem Jahr vorgelegen haben und deshalb auch innerhalb des Jahres gegenüber der ausstellenden Behörde geltend gemacht werden können. So verhielt es sich auch bei der Klägerin, denn die Arbeitslosigkeit des Ehemannes bestand gerade bis zum 30.11.2001. So weit eine Änderung der Lohnsteuerkarte auch nach dem 30.11. für zulässig erachtet wird (Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach § 39 EStG Tz. 19, Blümich/Thürmer § 39 EStG Tz. 121), bezieht sich dies auf Fälle, wo die Eintragung von Anfang an unrichtig war (vgl. auch BFH vom 8. 11. 1972 VI R 115/71 BFHE 108,92, BStBl II 1973,223). Unrichtig ist die Lohnsteuerkarte dann, wenn sie einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde legt, z.B. eine Eheschließung des Arbeitnehmers, obwohl dieser nicht verheiratet ist, oder eine unzutreffende Anzahl von Kindern. Eine solche Unrichtigkeit der Lohnsteuerkarte war im Streitfall aber zu keiner Zeit gegeben. Die Eintragung der Steuerklassen III oder V hing bei der Klägerin und ihrem Ehemann nicht von der Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts oder dessen Beurteilung durch die Gemeinde ab, sondern von der Ausübung eines den Ehegatten zustehenden Wahlrechts.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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