Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 7193/00 K,G,U,F

Tenor

Unter Abänderung der Bescheide zur Körperschaftsteuer 1995 und 1996 vom 26.8.1998, der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag 1995 vom 28.9.1998 bzw. 1996 vom 26.10.1998, der Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 vom 4.9.1998 bzw. auf den 31.12.1996 vom 7.9.1998, der Bescheide zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1995 und den 31.12.1996 vom 26.8.1998, und der Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.1995 und den 31.12.1996 vom 26.8.1998 - sämtliche Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 24.10.2000 - werden

1. die Körperschaftsteuer 1995 mit der Maßgabe festgesetzt, dass der einkommenserhöhende Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 291.052 DM - unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellung von 41.010 DM - unterbleibt; die Körperschaftsteuer 1996 wird ohne Ansatz einer Gewerbesteuer-Rückstellung von 4.024 DM und unter Berücksichtigung eines zum 31.12.1995 festgestellten Verlustabzuges festgesetzt; das jeweilige Einkommen und die jeweilige Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt;

2. werden die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 unter Ansatz des geänderten Einkommensbetrages bzw. der geänderten Tarifbelastung und ohne den zu 1. dargestellten Abzug nicht abziehbarer Betriebsausgaben vom unbelasteten Eigenkapital, die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 unter Berücksichtigung des geänderten Einkommensbetrages und des geänderten Eigenkapitalbestandes zum 31.12.1995 festgestellt,

3. wird der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1995 und den 31.12.1996 entsprechend der Änderung zu 1. und der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1996 zusätzlich unter Berücksichtigung des geänderten Betrages zum 31.12.1995 festgestellt;

4. werden die Gewerbesteuer-Messbeträge 1995 und 1996 bzw. die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1995 und den 31.12.1996 unter Berücksichtigung der Änderungen zu 1. festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Steuer- bzw. Einkommensbeträge und der geänderten Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 72 v.H., der Beklagte zu 28 v.H.


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