Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 6623/99 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
1
Sachverhalt
2Die Klägerin war im Streitjahr (1993) und auch 1995 an einer, aus zwei natürlichen Personen bestehenden Personengesellschaft (angegebener Geschäftsleitungs- bzw. Verwaltungssitz E-Stadt), beteiligt, die mit Abgabe der Steuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte. Der Eigentumsanteil der Klägerin an drei in D-Stadt gelegenen, in den Jahren 1993 - 1998 erworbenen und mit Mehrfamilienhäusern bebauten und sodann veräußerten Grundstücken betrug 80 %.
3Im Anschluss an eine, bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung, beurteilte der Beklagte diese von der Klägerin betriebenen Grundstücksgeschäfte als gewerblichen Grundstückshandel und änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide 1993 und 1995 unter Berücksichtigung der sich aus dem Grundstückshandel ergebenden Gewinne. Über die Umqualifizierung im Bereich der Einkunftsart übersandte der Beklagte dem zuständigen Feststellungsfinanzamt E-Stadt eine entsprechende Mitteilung.
4Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein mit der Begründung, dass sie an ihrer Wohnadresse in Z-Stadt keine Betriebsstätte unterhalte. Da sich die Geschäftsleitung in E-Stadt befunden habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes nicht gegeben. Soweit eine Umqualifizierung der Erträge auf der Ebene des Gesellschafters durch das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen habe, könne dies nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.12.1997 (DSTR 1998, 525) nur dann der Fall sein, wenn sich die abweichende Einkünftezuordnung bei den einzelnen Gesellschaftern auf Grund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände ergäben. Einschlägige Aktivitäten habe die Klägerin nicht durchgeführt. Die Einkünfteermittlung sei auf der Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft vorzunehmen (BFH-Urteil vom 20.11.1990, Bundessteuerblatt- BStBl - II 1991, 345). Dem Wohnsitzfinanzamt sei bezüglich des Grundstücks " " mitgeteilt worden, dass weiterhin von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgegangen werde. Unter Berücksichtigung dieser Mitteilung und der Tatsache, dass ein (anteiliger) Verkauf außerhalb der Fünfjahresfrist liege, verbleibe nur ein Zählobjekt, so dass die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels nicht vorlägen.
5Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
6Die Klägerin hat jeweils Klage erhoben gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 und 1995 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen.
7Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheiden vom 24.08.2000 Änderungsbescheide gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für die Jahre 1993 und 1995 erlassen. In einer "zusätzlichen und ergänzenden Rechtsbehelfsbelehrung" führte der Beklagte in der Anlage zum Bescheid aus, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Finanzgericht beantragt werden könne, (§ 68 Finanzgerichtsordnung - FGO -) den Änderungsbescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen. Im Übrigen wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit des Einspruchs hingewiesen.
8Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 07.03.2003 darauf hingewiesen worden war, dass in dem Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1993 am 24.08.2000 ein Änderungsbescheid ergangen sei, gegen den - laut Auskunft des Finanzamts - kein Einspruch eingelegt und zudem auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Antrag nach § 68 FGO gestellt worden sei, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.03.2003:
9Der Antrag gemäß § 68 FGO sei bezüglich des Streitjahres und des Änderungsbescheides vom 24.08.2000 rechtzeitig gestellt worden. Dies werde belegt durch das mitübersandte Duplikat der entsprechenden Antragstellung.
10Das Duplikat weist als Ausstellungsdatum den 31.08.2000 aus. Mit Bezugnahme auf die Einkommensteuer 1993 sowie das Aktenzeichen 11 K 6623/99 E findet sich in diesem Schreiben der Antrag, den Änderungsbescheid vom 24.08.2000 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
11Nach einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten bat der Bericht-erstatter am 31.03.2003 um Übersendung einer Kopie der betreffenden Seite des Fristenkontrollbuchs des Prozessbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 01.04.2003 übersandte der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die telefonische Anforderung eine Kopie des Postausgangsbuches vom 31.08.2000. Unter dem 31.08.2000 finden sich in der Kopie einer Seite aus dem Postausgangsbuch folgende Eintragungen, die bezüglich des anhängigen Rechtsstreites Auskunft über Postausgänge geben könnten:
12"FG Düsseldorf Frau T ./. Finanzamt Z-Stadt 93 + 95
13Ehel. T Gä. EStB 86 - 91, 94 - 95, 93"
14In dem genannten Schriftsatz führte der Bevollmächtigte außerdem aus, dass er zu dem anhängigen Rechtsstreit vom 11. Senat unter dem 02.05.2001, 09.07.2001, 30.10.2001, 12.02.2002 und 25.04.2002 Mitteilungen erhalten habe. Dies lasse darauf schließen, dass sein Antrag nach § 68 FGO vorgelegen haben müsse und dass vom Senat aus von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen worden sei, weil ansonsten die zur Klage rügelos ergangenen Schreiben nicht nachvollziehbar seien.
15Der Beklagte teilte auf Anfrage des Berichterstatters mit, dass bei ihm kein Antrag nach § 68 FGO zum geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 24.08.2000 vorliege. Daraufhin teilte der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass nach seiner Auffassung die Klage unzulässig geworden sei, weil der nach § 68 FGO erforderliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die vom Prozessbevollmächtigten im Telefongespräch geäußerte Rechtsauffassung, dass selbst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 56 Abs. 3 FGO dann ein Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgreich gestellt werden könne, wenn die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt sei, könne im Streitfall nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Die Prüfung, ob das Überschreiten der Jahresfrist gemäß § 56 Abs. 3 FGO auf Umstände zurückzuführen sei, die nicht im Einflussbereich der Klägerin bzw. des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lägen, brauche im Streitfall nicht zu erfolgen. Denn eine derartige Verlagerung der Nachweispflicht von Zugängen fristgebundener Postsendungen könne überhaupt nur dann erfolgen, wenn der für die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels Verantwortliche, im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags zwar nicht den Zugang, aber zumindest jedoch das rechtzeitige Absenden des entsprechenden Schriftsatzes glaubhaft machen könne. Erst wenn glaubhaft sei, dass ein entsprechendes Schreiben überhaupt und rechtzeitig abgesandt worden sei, könne in die Prüfung eingetreten werden, ob Ursachen für das Nichtvorliegen des Schreibens in einem anderen Zuständigkeitsbereich liegen könnten. Die vom Prozessbevollmächtigten eingereichten Kopien der Seiten seines Postausgangsbuches reichten für eine derartige Glaubhaftmachung nicht aus, weil die unter dem 31.08.2000 ersichtliche Eintragung keine Auskunft darüber gebe, um welches Schreiben es sich in dem Rechtsstreit "T ./. Finanzamt Z-Stadt" handele. Zum anderen lasse die Eintragung hinter "T ./. Finanzamt Z-Stadt 93 + 95" nicht erkennen, ob es sich um ein oder mehrere Schreiben handelte. Es fehle demnach an einer Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Absendens der Antragstellung gemäß § 68 FGO bezüglich des Änderungsbescheides der Einkommensteuer 1993.
16Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.04.2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäß dem Postausgangsbuch des Bevollmächtigten sei in einem Briefumschlag am 31.08.2000 für das ebenfalls anhängige Klageverfahren, betreffend Einkommensteuer 1995 (Az. 11 K 6624/99 E), der Antrag gemäß § 68 FGO zusammen mit dem entsprechenden Antrag für den Streitfall hinsichtlich der geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 und 1995 vom 24.08.2000 versandt worden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es nach Ablauf der Frist gemäß § 68 Satz 2 FGO innerhalb der Frist des § 56 Abs. 3 FGO zum Austausch von Schriftsätzen bezüglich des Klageverfahrens gekommen sei, hätte es der in § 76 Abs. 2 FGO normierten Prozessfürsorgepflicht entsprochen, auf das Nichtvorliegen eines Antrags gemäß § 68 FGO hinzuweisen, zumal für das Klageverfahren 1995 ein solcher vorgelegen habe. Im Streitfall komme ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht unbeschadet des Ablaufs der Jahresfrist im Sinne des § 56 Abs. 3 FGO, weil die Gründe für die Versäumung dieser Frist in der Sphäre des erkennenden Senates lägen. Der vorgelegte Auszug aus dem Postausgangsbuch reiche zu einer entsprechenden Glaubhaftmachung aus. Zusätzlich habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden die Klägerin von dem Sachverhalt informiert und gebeten, Nachschau zu halten, ob sich ggf. der Antrag gemäß § 68 FGO in zweifacher Ausfertigung in ihren Akten befinde. Mit Datum vom 03.04.2003 habe die Klägerin sowohl den in ihren Akten befindlichen Antrag betreffend Einkommensteuer 1993 als auch den Antrag betreffend Einkommensteuer 1995 zugesandt und versichert, dass nur jeweils ein Antrag vorliege. Beide Anträge sowie das entsprechende Begleitschreiben vom 03.04.2003 seien als Anlage beigefügt.
17Nach Einsichtnahme in die Steuer- und Gerichtsakten am 15.04.2003 trägt der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor:
18Er habe festgestellt, dass sich in den Gerichtakten nicht der Briefumschlag befunden habe, mit dem der Antrag nach § 68 FGO a.F. für das Verfahren 11 K 6624/99 E (Einkommensteuer 1995) gestellt worden sei. Hierzu sei das Gericht aber gem. einer Anmerkung im Kommentar zur FGO (Tipke/Kruse § 56 Tz. 13) verpflichtet gewesen, weil es sich um einen fristwahrenden Schriftsatz gehandelt habe. Dies wäre auch deshalb von Bedeutung gewesen, weil er mit Hilfe der auf dem Briefumschlag ersichtlichen Postfrankierung und unter Würdigung der entsprechenden Eintragung im Postausgangsbuch hätte glaubhaft machen können, dass der Antrag gem. § 68 FGO a.F. für den Streitfall sich mit in diesem Briefumschlag befunden habe. Denn die Frankierung für nur einen Schriftsatz wäre auf Grund des Gewichts von 24 g (für 4 Seiten) mit 2,20 DM im Jahre 2000 ausreichend gewesen. Hätte die Frankierung auf dem Briefumschlag jedoch über 3,00 DM (Porto für 48 g) gelautet, so wäre der Rückschluss möglich gewesen, dass sich die behaupteten zwei Schriftsätze (also 8 Seiten), Anträge nach § 68 FGO a.F. für 11 K 6623/ 99 E und 11 K 6624 /99 E, im Umschlag befunden hätten. Außerdem habe er in den Gerichtakten zu dem Streitfall einen Vermerk vom 07.03.2003 gefunden, dass ein Antrag nach § 68 FGO zum Verfahren 11 K 6624/99 E irrtümlich dort abgelegt und nun den Gerichtakten zum Verfahren 11 K 6624/99 E zugeführt worden seien.
19Der Prozessbevollmächtigte legt ferner in der mündlichen Verhandlung einen Ausdruck der Dokumentation aller vom Schreibbüro in den Jahren 1999 bis 2003 für die Eheleute T gefertigten Schreiben vor. Hierin heißt es unter dem 31.08.2000: "Einkommensteuer / Brief FG Düsseldorf A. T. 93 - Anschreiben Standard". Diese Dokumentation sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Antrag nach § 68 FGO a.F. auch für den Streitfall unter dem genannten Datum erstellt und lt. Postausgangsbuch abgesandt worden sei.
20Die Klägerin beantragt,
211. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FGO a. F.;
222. den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 24.08.2000 insoweit zu ändern, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zu Grunde gelegt worden seien;
233. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
251. die Klage abzuweisen;
262. hilfsweise die Revision zuzulassen.
27Er erklärt, dass das reine Vorhandensein des Duplikates eines Schriftsatzes nicht dokumentiere, dass ein Antrag nach § 68 FGO gestellt worden sei.
28G r ü n d e :
29Die Klage ist unzulässig.
30Mit Bescheid vom 24.08.2000 hat der Beklagte den mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 vom 05.02.1999 geändert. Die Klägerin hat nicht innerhalb der nach § 68 S. 2 FGO a.F. vorgesehenen Frist einen Antrag nach § 68 S. 1 FGO gestellt und auch keinen Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt. Auch wenn im Streitfall anstelle der Frist von einem Monat nach § 68 S. 2 FGO a.F. eine Jahresfrist für die Stellung des Antrags maßgeblich war, weil der Beklagte nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsbescheides vom 24.08.2000, sondern nur in einer Anlage dazu auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 FGO a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 85/97, BFH/NV 2001,1591) hingewiesen hatte und somit gem. § 68 S. 3 FGO a.F. i. V. m. entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 FGO der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides noch hätte gestellt werden können, ist er nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Änderungsbescheid vom 24.08.2000 galt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 27.08.2000 als bekanntgegeben. Die Frist lief gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs.2 BGB i. V. m. §§ 155 FGO und 222 Abs. 1 ZPO am 27.08.2001 ab. Der Antrag ist jedoch erst im Jahre 2003 gestellt worden.
31Dies hat zur Folge, dass der Einkommensteuerbescheid vom 24.08.2000 bestandskräftig geworden und endgültig an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten ist, so dass der ursprünglich angefochtene Bescheid keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. Beschluss des BFH vom 05.03.1979 GrS 4/78, BStBl 1979, 375; BFH-Beschluss vom 13.10.1995 IX B 27,95, BFH/NV 1996, 237).
32Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass von ihr ein Antrag gem. § 68 FGO a.F. für den Streitfall nach Ergehen des Änderungsbescheides innerhalb der genannten Frist beim FG gestellt worden ist. Zu diesem Nachweis ist die Klägerin aber grundsätzlich verpflichtet, weil es ihr oblag, den Antrag innerhalb der maßgeblichen Frist zu stellen. Selbst wenn man die Ansicht der Klägerin teilt, das Finanzgericht habe den Briefumschlag aufbewahren müssen, in dem sich der für das Verfahren 11 K 6624/99 E rechtzeitig gestellte Antrag nach § 68 FGO a.F. befunden habe (so BFH-Urteil vom 28.2.1978 VII R 92/74, BStBl 1978, 390 allerdings im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit einer Klageerhebung), da es sich um einen fristwahrenden Schriftsatz gehandelt habe und somit eine Beweisentlastung der Klägerin dahingehend anzunehmen sei, dass mit Hilfe anderer Indizien (Postausgangsbuch etc.) der Nachweis als erbracht gelten kann, kann dies vorliegend nicht zur Annahme eines solchen erleichterten Nachweises führen. Denn mit dem fraglichen Umschlag, wenn er denn aufbewahrt worden wäre, hätte der Nachweis über den rechtzeitigen Zugang des Antrags nach § 68 FGO a.F. für das hier zu entscheidende Klageverfahren 11 K 6623/99 E nicht erbracht werden können. Allein die Höhe der Frankierung auf dem zum Verfahren 11 K 6624/99 E ggf. aufbewahrungspflichtigen Briefumschlag, aus der die Klägerin das Einreichen der Anträge für zwei Verfahren ableiten will, hätte tatsächlich keinen Nachweis dafür erbringen können, dass ein Antrag nach § 68 FGO a.F. auch für das Verfahren 11 K 6623/99 E beim Finanzgericht eingegangen ist. Wenn aber das Aufbewahren des besagten Briefumschlags den der Klägerin obliegenden Nachweis gar nicht hätte ermöglichen können, besteht kein Anlass, nur aus dem Nichtaufbewahren des Briefumschlags für ein anderes Verfahren (11 K 6624/99 E), eine Beweisentlastung, wie oben dargestellt, für den Streitfall zuzulassen.
33Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 1 FGO war im Streitfall nicht zu gewähren.
341. Unabhängig von der Frage, ob im Streitfall der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits deshalb unzulässig ist, weil er unstreitig erst nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 56 Abs. 3 FGO ), ist der mit Schriftsatz vom 10.04.2003 gestellte Wiedereinsetzungsantrag deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der nach § 56 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen gestellt worden ist. Mit Schreiben des Gerichts vom 07.03.2003 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden, dass ein Antrag nach § 68 FGO nicht vorliege. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung ist aber erst am 10.04.2003 beim FG eingegangen, so dass die First von zwei Wochen deutlich überschritten ist.
352. Aber selbst wenn man den vorausgehenden Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2003, mit dem er ein Duplikat des Schreibens vom 31.08.2000 (Antrag nach § 68 FGO) als Antrag auf Wiedereinsetzung und/oder Nachholen der Rechtshandlung i. S. d. § 56 Abs. 2 FGO noch innerhalb dieser Zweiwochenfrist ansieht, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Denn der Wiedereinsetzungsantrag hätte gem. § 56 Abs. 3 FGO nur bis zum 27.08.2002 gestellt werden können.
36Dass der Antrag vor Ablauf dieser Jahresfrist auf Grund höherer Gewalt nicht hätte gestellt werden können (vgl. § 56 Abs. 3 FGO), hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass in ihrem Falle die Versäumung der maßgeblichen Fristen auf Ursachen zurückzuführen sei, die nicht in ihrer bzw. der Einflusssphäre ihres Prozessbevollmächtigten zu suchen seien, somit auch nicht von ihr zu verantworten seien und sich daher für die Geltung der Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO eine Ausnahmesituation ergebe.
37Nach Auffassung des Senats ist jedoch im Streitfalle, keine, durch die Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zugelassene Ausnahmesituation (vgl. BFH-Urteil vom 26.03. 1997 II R 28/96 BFH/NV 1997,859) dahingehend anzunehmen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag trotz Überschreitens der Jahresfrist nach § 56 Abs. 3 FGO noch zulässig sein könnte. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Tatsache, dass die Klägerin erst nach Ablauf der maßgebenden Wiedereinsetzungsfristen über das Fehlen des Antrags nach § 68 FGO a.F. informiert worden ist, allein auf in der Sphäre des Finanzgerichts liegende Gründe zurückzuführen ist ( so BFH-Urteil vom 26.03.1997 a. a. O. allerdings zum Überschreiten einer Klagefrist).
38Denn der BFH hat in neuerer Zeit zu Recht eindeutige Bedingungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls formuliert, um den Wirkungsbereich der in § 56 Abs. 3 FGO normierten Frist nicht durch ein Vielzahl von Ausnahmefällen zu weitgehend einzuschränken. Diese Bedingungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil vor Ablauf der oben erläuterten Frist noch keine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage dergestalt gegeben war, dass die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist aus den dem Senat vorliegenden Akten hätten erkannt werden können (so BFH-Urteil vom 30.10.2003 X B 55/01, BFH/NV 2002, 503). Für den erkennenden Senat waren bis zum 27.08.2002 keinerlei für eine Wiedereinsetzung sprechende Tatsachen aus den Akten ersichtlich.
39Der Umstand, dass lt. Aktenvermerk der für das Verfahren 11 K 6624/99 E bestimmte Antrag nach § 68 FGO a.F. irrtümlich in den für das hier streitige Verfahren 11 K 6623/99 E geführten Gerichtsakten abgelegt war, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn selbst eine Kenntnisnahme des Senats von der unrichtigen Zuordnung des Antrags vor dem 27.08.2002 hätte nicht bedeutet, dass aus dieser Tatsache auf eine für eine Wiedereinsetzung sprechende Tatsache im Streitfall hätte geschlossen werden können. Dieser Antrag lag eben nicht vor, und aus den Akten ergab sich auch kein Indiz dafür, dass er hätte vorliegen sollen. Eine solches Indiz hätte sich z. B. aus dem für das Verfahren 11 K 6624/99 E rechtzeitig gestellten, aber falsch abgelegten Antrag ergeben können, wenn sich in diesem Antragsschreiben ein Vermerk über eine Anlage, das Verfahren 11 K 6623/99 E betreffend, befunden hätte. Dies war nicht der Fall.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
41Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick den Geltungsbereich der Jahresfrist nach § 56 Abs. 3 FGO nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des BFH erforderlich erscheinen lässt.
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