Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1014/02 Z
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob Kosten für Vorlagenerstellung, Farbseparation und Negativerstellung bei der Herstellung von sogenannten Nass-Schiebebildern (Aufklebern) dem Zollwert hinzuzurechnen sind.
3Die Klägerin importiert Modellautos aus Asien, die optisch dem Original entsprechend gestaltet worden sind. Dazu gehören insbesondere die auf dem Original vorhandenen Verzierungen und/oder Werbeaufschriften. Bei den von der Klägerin importierten Modellen werden solche Verzierungen oder Aufschriften durch in der Gemeinschaft hergestellte Aufkleber erzeugt. Die Aufkleber wiederum werden von der Klägerin an die Hersteller der Modelle ins Ausland versandt. Die Kosten für den eigentlichen Druck der Nass-Schiebebilder sind zwar nicht im Preis der Modelle enthalten, sie werden aber – unstreitig – durch Hinzurechnung zum Zollwert verzollt.
4Im „Vorfeld“ der Herstellung derartiger Nass-Schiebebilder entstehen der Klägerin zum einen Kosten für die sogenannte Vorlagenerstellung. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, mit denen die Aufmachung des Originals möglichst detailgerecht übernommen wird. Hierbei geht es vor allem darum, alle Details möglichst maßstabsgetreu vom Original auf das verkleinerte Modell zu übertragen, was durch die Erstellung von Zeichnungen manuell oder mit Hilfe eines Computerprogramms erfolgt. Bei den Kosten für die Farbseparation geht es darum, die rein maßstabsgetreue Verkleinerung in den Details aufzuarbeiten, die infolge der Verkleinerung vom menschlichen Auge nicht mehr wahrgenommen werden, zumindest nicht mehr mit der gleichen Aussagekraft wie beim Original wahrgenommen werden können. Hierbei handelt es sich um eine designerische Leistung, die das Original in seine tragenden Wesenselemente zerlegt und daraus ein neues Abbild formt, welches dem Original zwar möglichst nahe kommt, ohne ihm dabei aber maßstabs‑ oder farbgetreu zu entsprechen. Das Ergebnis der grafischen und designerischen Aufarbeitungen wird anschließend fototechnisch aufgenommen, wodurch sogenannte Negativkosten entstehen. Bei dem Negativ handelt es sich um die Vorgabe, nach der die Druckschablonen für den Druckstock gefertigt werden. Darin liegt vor allem eine fotografische Leistung, die Vorlagen derart aufzunehmen, dass alle Anordnungen und Farben korrekt wiedergegeben werden.
5Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin traf der Beklagte in seinem Bericht über die Prüfung der Klägerin vom 22. Januar 2001 unter Textziffer 26.6.2 die folgenden Feststellungen:
6„Die eingeführten Fahrzeugmodelle sind mit Aufklebern... versehen. Diese werden den Herstellern der Fahrzeugmodelle von der Bfa unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dann auf den Modellen angebracht. Die Kosten für das Anbringen der Aufkleber sind in den durch den Lieferanten berechneten Preisen enthalten. Der Wert der Aufkleber jedoch nicht. Die Bfa kauft die Aufkleber von verschiedenen Herstellern in der EU... und schickt sie dann an die Hersteller der Modelle. Bei den Aufklebern handelt es sich um Gegenstände, die dem Lieferanten der eingeführten Waren vom Käufer (der Bfa) unentgeltlich zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der Fahrzeugmodelle geliefert werden. Der Wert ist nicht im tatsächlich zu zahlenden Preis enthalten. Somit ist der entsprechend aufgeteilte Wert der Aufkleber bei der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Modelle dem tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) Zollkodex). Als Wert der Aufkleber ist, da diese von Dritten bezogen werden, der Kaufpreis zu berücksichtigen. Bisher erhielt die Bfa von den Herstellern der Aufkleber eine Rechnung, in der alle Kosten für die Aufkleber enthalten waren. Diese Beträge wurden bei der Einfuhr der Fahrzeugmodelle für die auf dem Fahrzeug angebrachten Aufkleber angemeldet (DM je Stück) und bei der Zollwertermittlung berücksichtigt. Bei der Prüfung der angemeldeten Werte für die Aufkleber anhand der Einkaufsrechnungen wurde festgestellt, dass die Bfa in den Zollanmeldungen nunmehr lediglich einen Teil des Kaufpreises (die Druckkosten) für die Aufkleber anmeldet. Die Bfa erklärte dazu, dass sie ihre Lieferanten veranlasst habe, die Rechnungen für die Aufkleber aufzusplitten. Zu einem Auftrag wird eine Rechnung über die Druckkosten und eine Rechnung für Vorlagenerstellung, Negativerstellung und Farbseparation erstellt. ... Da sich der Sachverhalt jedoch – wie oben bereits geschildert – zweifelsfrei als Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) Zollkodex darstellt, ist der Wert der in den eingeführten Fahrzeugmodellen enthaltenen Aufkleber zu berücksichtigen. Als Wert im Sinne der Vorschrift ist, da die Aufkleber käuflich erworben wurden, der Kaufpreis anzusehen. Dieser umfasst sowohl die berechneten Druckkosten als auch die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für Vorlagenentwicklung, Farbseparation usw. ...“
7Der Beklagte folgte den Feststellungen und setzte mit Steuerbescheid vom 5. September 2001 Zoll gegen die Klägerin fest. Zur Begründung verwies er auf den Bericht vom 22. Januar 2001. In der Anlage zum Bescheid führte der Beklagte in einer Tabelle die im einzelnen betroffenen Rechnungen auf. Hinsichtlich des so ermittelten Gesamtbetrags legte der Beklagte aus Vereinfachungsgründen einen im gesamten Erhebungszeitraum gleichmäßigen Zollsatz zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2001 sowie die Anlage Bezug genommen.
8Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 Einspruch ein und wies zur Begründung drauf hin, dass die sogenannten beigestellten Materialien in der eingeführten Ware enthalten sein müssten. Allein die von ihr verzollten Druckkosten würden den sogenannten Materialwert der Aufkleber darstellen. Demgegenüber würden die in dem angegriffenen Bescheid dem Zollwert zugeschlagenen Vorlagenerstellungen und Farbseparationen schon begrifflich keine Materialien darstellen. Schon hieran scheitere die Zuordnung zum Zollwert. Bei den Negativerstellungen handele es sich zwar begrifflich noch um Materialien, diese seien jedoch nicht in den eingeführten Waren enthalten, so dass es auch insoweit an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal fehle und infolge dessen eine Hinzurechnung ausscheide. Eine Hinzurechnung käme allenfalls nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer iv) ZK in Betracht. Die von dieser Vorschrift erfassten, sogenannten geistigen Beistellungen könnten allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft entstanden seien; hieran fehle es jedoch.
9Mit Schreiben vom 29. Januar 2000 stimmte die Oberfinanzdirektion…– der Auffassung des Beklagten zu.
10Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2002 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Bei der Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Fahrzeugmodelle nach Art. 29 ZK sei der Wert der Aufkleber dem tatsächlich gezahlten Preis nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK hinzuzurechnen, denn die Aufkleber würden von der Klägerin den Lieferanten unentgeltlich zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Modelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert und ihr Wert sei im tatsächlich gezahlten Preis nicht enthalten. Der Wert der Aufkleber sei, da sie die Klägerin von einem nicht verbundenen Dritten erworben habe, der Kaufpreis. Vorlagenerstellung, Farbseparation und Negativerstellung würden für die Herstellung der Aufkleber verwendet und seien für den Produktionsprozess notwendig. Die Kosten hierfür seien auch Bestandteil des Werts der eingeführten Aufkleber. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kaufpreis in zwei Rechnungen aufgeteilt worden sei, denn die Summe beider Rechnungen sei der Wert (nicht Materialwert) der Beistellung. Für eine Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK spiele es keine Rolle, ob die erzeugten Waren und erbrachten Leistungen innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erbracht worden seien.
11Mit ihrer am 21. Februar 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, der Begriff der „Materialien“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK werde gemeinhin weit interpretiert. Aber auch bei einer weiten Interpretation der Vorschrift könnten als Materialkosten nur solche angesehen werden, die in der eingeführten Ware verkörpert seien. Dies folge im Übrigen auch aus der Aufzählung der verschiedenen Sachverhalte in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) ZK. Wolle man die streitgegenständlichen Kosten jeweils der Ziffer i) zuordnen, wie dies der Beklagte tue, so wäre etwa die Ziffer i) und vor allem Ziffer iv) inhaltsleer bezogen auf die Herstellung der Aufkleber. Eine Interpretation, die im Ergebnis bedeuten würde, dass der Gesetzgeber vier Sachverhaltsgruppen ausformuliert habe, in der praktischen Rechtsanwendung aber alle Themen aller vier Sachverhaltsgruppen zu einer einzigen verschmolzen würden, verbiete sich von vornherein. Hinzu komme, dass bei einer derartigen interpretatorischen Reduzierung auf eine einzige Gruppe zugleich die Beschränkung aufgehoben würde, die nur bei der Ziffer iv) gegeben sei, nämlich dass nur die außerhalb der EG entwickelten Techniken zollwerterhöhend wirken könnten. Auch scheide eine Einordnung der streitigen Kosten unter Ziffer ii) und iii) der vorgenannten Vorschrift zweifelsfrei aus. Die Kosten könnten somit allenfalls als Kosten im Sinne von Ziffer iv) angesehen werden. Diese Einordnung könne aber letztendlich dahingestellt bleiben, da sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den streitigen Kosten stehen würden, innerhalb der EG durchgeführt würden. Sofern der Beklagte darauf hinweise, dass eine Aufteilung in verschiedene Kostenelemente nicht möglich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um eine Aufteilung, sondern konkret darum gehe, dass der Beklagte zwei getrennte Rechnungen zu einem Wert zusammenfassen möchte. Der Beklagte führe kein einziges Argument an, geschweige denn eine Vorschrift, nach der ein solches Zusammenfassen möglich sein solle. Der Beklagte bilde faktisch vielmehr einen „Gesamt“-Kaufpreis aus zwei separaten Rechnungen. Der Beklagte fasse damit etwas zusammen, was zollwertrechtlich nicht zusammen gehöre. Es sei zollrechtlich vielmehr so, dass jede einzelne Wertkomponente in den Transaktionswert einzubeziehen sei. Die potenzielle Zurechnungsvorschrift hierfür sei Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) ZK. In dieser Vorschrift werde differenziert zwischen Ziffer i) Materialien und Ziffer iv) geistigen Beistellungen. Letztere Ziffer enthalte die Einschränkung, dass eine Zurechnung ausscheide, wenn die Leistung in der Gemeinschaft erbracht worden sei. Insoweit verhalte sich der vorliegende Sachverhalt auch nicht anders, als wenn sie selbst jene geistigen Leistungen erbracht hätte. Denn dann käme wohl niemand auf die Idee, etwa anhand von Personalkosten eine Zurechnung zu konstruieren.
12Die Klägerin beantragt,
13den Steuerbescheid des Beklagten vom 5. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2002 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16und trägt zur Begründung ergänzend vor: Der Vortrag der Klägerin, Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) ZK stelle nicht auf den Wert, sondern nur auf die „Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen“ ab, sei unzutreffend. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 ZK sei dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nach Buchstabe b) der entsprechend aufgeteilte Wert, der in Ziffern i) bis iii) genannten Gegenstände und der in Ziffer iv) genannten Leistungen hinzuzurechnen. Bei den Aufklebern handle es sich eindeutig um Gegenstände in Sinne des Ziffer i), für die der Wert festzustellen sei. Der Wert der Aufkleber sei deren Kaufpreis. Kaufpreis sei der Betrag, den der Käufer tatsächlich für den Erwerb der beigestellten Waren aus seinem Vermögen aufwenden müsse. Der Kaufpreis der Aufkleber könne nicht dadurch gemindert werden, dass der vormals von den Herstellern der Aufkleber in einer Rechnung angeforderte Kaufpreis auf Veranlassung der Klägerin nunmehr in eine Rechnung über Druckkosten und eine zweite Rechnung über Vorlagenerstellung, Negativerstellung und Farbseparation aufgespalten werde, wobei dann nur noch die Rechnung über Druckkosten als Kaufpreis und somit Wert der Beistellung angemeldet werde. Die Summe beider Rechnungen sei vielmehr der Kaufpreis und damit der Wert der Beistellung. Vorlagen‑, Negativerstellung und Farbseparationen seien Kosten für Produktionsschritte, die im Vorfeld des Entstehens der Aufkleber anfielen und die für die Herstellung der Aufkleber erforderlich seien. Sie würden aber nicht dem Verkäufer zur Herstellung der Einfuhrware Fahrzeugmodelle beigestellt, sondern Beistellung seien ausschließlich die Aufkleber. Die für ihre Herstellung erforderlichen Gegenstände/Leistungen wären nur dann einer zollwertrechtlichen Bewertung nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) ZK zu unterziehen, wenn die Aufkleber die Einfuhrware und die Vorlagen-, Negativerstellung und Farbseparation die Beistellung für deren Herstellung wären. Das sei vorliegend allerdings nicht der Fall. Streitig sei somit nicht, ob die Kosten für Vorlage-, Negativerstellung und Farbseparation dem Zollwert hinzuzurechnen seien, sondern ob sie zum Kaufpreis der Beistellung gehören würden. Eine wie in der Klagebegründung vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises in einzelne Kostenelemente, die dann getrennt nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) ZK daraufhin untersucht würden, ob jedes Element für sich genommen nach dieser Vorschrift hinzurechnungspflichtig wäre, sei nicht möglich. Die Vorschrift sei vielmehr eine Berichtigungsvorschrift zu Art. 29 ZK (Transaktionswert) und sei nicht auf die in ihm selbst enthaltenen Hinzurechnungstatbestände anzuwenden. Für eine Beistellung sei deren Wert allein nach Ziffer 2 der erläuternden Anmerkung zu Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer ii) ZK festzustellen und dies sei im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – deren Gesamtkaufpreis. Für eine Berichtigung dieses Kaufpreises gebe es keine Rechtsgrundlage.
17Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Klage ist unbegründet. Die Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 5. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Beklagte hat vielmehr zu Recht Zoll gegenüber der Klägerin festgesetzt.
20Ist der Zollwert eingeführter Waren – wie hier - nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex (ZK)) zu ermitteln, so ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen hier allesamt unstreitig sind, der Zollwert der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Art. 32 und 33 ZK. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK ist dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der entsprechend aufgeteilte Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien hinzuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert worden sind, soweit dieser Wert nicht bereits in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.
21Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Hersteller der eingeführten Modellautos die streitigen Aufkleber unentgeltlich von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Dieser Wert ist auch nicht in dem von der Klägerin tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten. Ferner besteht Einigkeit dahingehend, dass zumindest die eigentlichen Druckkosten für die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Aufkleber dem Zollwert gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK hinzuzurechnen sind.
22Darüber hinaus sind aber auch die allein streitigen Kosten für Vorlagenerstellung, Farbseparation und Negativerstellung bei der Herstellung der Aufkleber dem Zollwert gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK hinzuzurechnen.
23Denn hierzu besteht eine verbindliche Auslegungsvorschrift in der Erläuternden Anmerkung Nr. 2 Satz 1 zu Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer ii) ZK im Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex vom 2. Juli 1993 (ZK-DVO). Diese ist auf die streitgegenständlichen Beistellungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK entsprechend anzuwenden (vgl. Abs. 3 Satz 2 des Kommentars Nr. 1 des Ausschusses für den Zollkodex --Fachbereich Zollwert-- über die Anwendung von Art. 32 (1) (b) des Zollkodex --Kommentar Nr. 1--, abgedruckt bei Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 2521). Die Auslegungsvorschrift lautet: "Erwirbt der Käufer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen." Anzusetzen ist hiernach der Preis, den der Käufer in der Gemeinschaft für den Erwerb des Gegenstands, den er seinem Verkäufer im Drittland kostenlos beistellt, aus seinem Vermögen aufwenden muss (vgl. Nr. 2 Satz 2 2. Halbsatz der genannten Erläuternden Anmerkung: "der ... für den Erwerb ... aufgewendete Betrag"; vgl. auch Abs. 5 des Kommentars Nr. 18.1 des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei der Weltzollorganisation über das Verhältnis der Artikel 8.1 (b) (ii) und 8.1. (b) (iv) des Übereinkommens, abgedruckt bei Müller-Eiselt, a.a.O., Fach 3330 Nr. 18.1: "Der Wert der in Art. 8.1 (b) (ii) genannten Beistellungen entspricht ... den gesamten Kosten ihres Erwerbs ..."; vgl. zum Ganzen nunmehr: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. Dezember 2002 – VII R 43/01 – amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 200, 468 ff. (Einkaufsprovisionen bei beigestelltem Leder); Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2001 – 4 K 6669/00 Z – Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ), 425 f.). Demgegenüber lässt sich der Auslegungsvorschrift eine einschränkende Interpretation in dem von der Klägerin verstandenen Sinne, nämlich dass die Materialkosten auch immer in der eingeführten Ware verkörpert sein müssen, nicht entnehmen.
24Davon ausgehend handelt es sich bei den Kosten für Vorlagenerstellung, Farbseparation und Negativerstellung um solche, die die Klägerin aus ihrem Vermögen für die Herstellung der Aufkleber aufwenden muss. Sämtliche Aufwendungen sind für die detailgetreue Abbildung des Originals erforderlich, weil die von der Klägerin importierten Fahrzeuge anderenfalls nicht als Modellautos in der Gemeinschaft veräußert werden könnten, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Schriftsatz vom 19. April 2002 im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat. Der hierfür anzusetzende Wert im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) ZK lässt sich unproblematisch den als Anlage 3 zum Prüfbericht zusammengestellten Rechnungsbeträgen, die Bestandteil des streitgegenständlichen Bescheids geworden ist, entnehmen. Es ist in diesem Zusammenhang für die Ermittlung des Werts auch unerheblich, dass die Klägerin – abweichend von ihrer bisherigen Praxis – nunmehr zwei Rechnungen, getrennt nach Druckkosten und den hier streitgegenständlichen Kosten, vorgelegt hat.
25Entgegen der Ansicht der Klägerin findet eine Berichtigung der hiernach maßgeblichen Rechnungsendbeträge außer in den in der genannten Erläuternden Anmerkung Nr. 2 Satz 2 2. Halbsatz genannten Fällen des zwischenzeitlichen Gebrauchs des Gegenstands durch den Käufer ("Abschreibung für Abnutzung") nicht statt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002 – VII R 43/01 – a.a.O.). Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung insbesondere nicht auf Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer iv) ZK berufen, wonach sogenannte geistige Beistellungen nur dann zum Zollwert hinzuzurechnen sind, wenn sie außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind.
26Denn in der zollwertrechtlichen Praxis ist anerkannt, dass jede Art der in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) bis iv) ZK aufgeführten Beistellungen für sich allein zu betrachten ist. So können beispielsweise, wenn die Kosten des Erwerbs der in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer ii) ZK beigestellten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen auch Kosten für den Erwerb der in ihnen verkörperten Entwürfe enthalten, diese Kosten aus dem Wert der Werkzeuge usw. nicht herausgerechnet werden, selbst wenn die Entwürfe dazu im Einfuhrland erarbeitet worden sind (vgl. dazu das Beispiel BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002 – VII R 43/01 – a.a.O.). Dieses Prinzip des jeweils eigenständigen Anwendungsbereichs einer Berichtigungsvorschrift gilt darüber hinaus für alle in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) bis e) ZK aufgeführten Zuschläge zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (a.a.O.).
27Daraus folgt, dass im Streitfall der Wert der Beistellung, wie vom Beklagten ausgeführt, ausschließlich nach der Hinzurechnungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) ZK zu bestimmen ist. Dabei sind Beistellungen allein die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Aufkleber für die Modellautos (= eingeführte Ware). Die Auffassung der Klägerin, dass die Kosten für Vorlagenerstellung, Farbseparation und Negativerstellung nicht dem Zollwert hinzugerechnet werden können, könnte überhaupt nur dann zutreffen, wenn diese den Aufklebern (=Ware) beigestellt wären, was ersichtlich nicht der Fall ist.
28Fehler bei der Berechnung des Zolls sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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