Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 V 3341/03 A(E)
Tenor
1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1995 vom 01.04.2003 wird hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer, der Zinsen und Nebenabgaben bis einen Monat nach Erlass einer das beim Antragsgegner anhängige Rechtsbehelfsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
2. Soweit die Bescheide bereits vollzogen worden sind, wird die Vollziehung aufgehoben.
3. Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wird von einer bis zum 29.08.2003 zu erbringenden Sicherheitsleistung in Höhe von 12.865,00 EUR abhängig gemacht.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 41 v.H. und der Antragsgegner zu 59 v.H.
1
G r ü n d e:
2Streitig ist, ob der Antragsgegner (Ag.) befugt gewesen ist, durchgeführte Einkommen-steuerveranlagungen zu ändern und hierbei Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, oder ob er durch Eintritt der Festsetzungsverjährung daran gehindert war.
3Die Antragsteller (Ast.) sind türkische Staatsbürger. Sie reisten vor mehr als dreißig Jahren nach Deutschland ein und wurden in der Folgezeit mit den Einkünften des Ast. aus nichtselbständiger Tätigkeit fortlaufend zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärung hatten sie jeweils in dem auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr abgegeben. Im Rahmen einer im Juli 2002 begonnenen Außenprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wurde festgestellt, dass die Ast. in den Jahren ab 1991 Kapital bei der in der Türkei ansässigen U-Bank angelegt hatten. Die Zinseinkünfte daraus waren in den Steuererklärungen nicht deklariert worden. Wegen der einzelnen Feststellungen der Steuerfahndung wird auf den Prüfungsbericht vom 13.01.2003 Bezug genommen.
4Der Ag. änderte nachfolgend die in der Vergangenheit erlassenen Einkommensteuerbescheide und ermittelte in den geänderten Bescheiden vom 01.04.2003 für die Streit-jahre folgende neue Besteuerungsmerkmale:
5| Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkommen-steuer | Nachzahlung Einkommenst. | Nachzahlung insgesamt | |
| in DM | in EUR | in EUR | in EUR | |
| 1991 | 17.800,00 | 10.001,89 | 1.657,61 | 2.115,76 |
| 1992 | 15.350,00 | 12.929,55 | 2.510,44 | 3.204,59 |
| 1993 | 30.543,00 | 12.769,00 | 2.723,14 | 3.371,14 |
| 1994 | 7.800,00 | 6.666,22 | 1.050,19 | 1.491,19 |
| 1995 | 28.400,00 | 8.084,55 | 1.876,44 | 2.683,18 |
| 1996 | 4.900,00 | 5.822,59 | 372,22 | 508,17 |
| 1997 | 57.003,00 | 12.955,11 | 6.361,49 | 8.347,42 |
Unter dem 23.4.2003 erhoben die Ast. Einspruch und beantragten, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide auszusetzen. Über den Rechtsbehelf hat der Ag. noch nicht entschieden. Noch vor der am 10.07.2003 getroffenen Entscheidung über den Aussetzungsantrag haben die Ast. vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht beantragt.
7Sie tragen vor:
8Es sei geboten, den vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu verfolgen, denn es drohe die Zwangsvollstreckung. Der Ag. habe sie nämlich unter dem 02.06.2003 aufgefordert, die rückständigen Beträge zu zahlen und für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
9Der Aussetzungsantrag sei auch begründet, denn die Änderungsbescheide seien rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide sei für die Streitjahre bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Ihnen könne nämlich hinsichtlich der nicht deklarierten Zinseinkünfte allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung, nicht aber eine vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung angelastet werden. Von der Verpflichtung, auf die Zinseinkünfte Steuern entrichten zu müssen, hätten sie keine Kenntnis gehabt, denn sie seien einfache Gastarbeiter mit einem langen Arbeitstag. Schon wegen der bestehenden Sprachschwierigkeiten hätten sie auch deutsche Zeitungen nicht gelesen, etwaige Diskussionsbeiträge hinsichtlich des deutschen Steuerrechts seien ihnen deshalb nicht bekannt geworden. Außerdem hätten sie die Absicht, nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in die Türkei zurückzukehren, denn dort hätten noch einen (weiteren) Wohnsitz beibehalten.
10Von der Anlagemöglichkeit hätten sie durch Werbemaßnahmen der türkischen Bank erfahren. Diese habe den im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen angeboten, Anleihen in Form von Devisenkonten zu zeichnen. In einer seinerzeit verschickten Video-Werbung habe der Präsident der Bank wörtlich ausgeführt:
11"Für diese Ersparnisse werden keine Steuern erhoben. Mit anderen Worten werden die Zinsen nicht versteuert. Wie all unsere Bürger im Ausland wissen, muss man dagegen für die Ersparnisse in den Banken der Gastländer Steuern zahlen."
12Die Anlagebeträge, die Ersparnisse der Familie, hätten sie in den Streitjahren über "eine inländische" Bank in die Türkei transferiert. Weder die "inländische" Bank noch die "türkische" Bank hätten auf eine in Deutschland bestehende Steuerpflicht hingewiesen. In der Türkei sei Ertragsteuer an das zuständige türkische Finanzamt abgeführt worden, daher seien sie nicht auf den Gedanken gekommen, dass dies auch hier in Deutschland geschehen müsse. Aus diesem Grunde hätten sie auch keine Veranlassung gesehen, die Zinserträge in ihrer Steuererklärung anzugeben bzw. sie anlässlich der Fertigung der Steuererklärungen zum Gegenstand der Besprechungen mit ihrer steuerlichen Beraterin zu machen. Die Beraterin habe auch nicht nach Einkünften aus Kapitalvermögen gefragt.
13Die Ast. beantragen,
14die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 vom 01.04.2003 bis zu einer Entscheidung des Ag. über den hiergegen gerichteten Einspruch in Höhe eines Betrages von 22.094,45 EUR zuzüglich Zinsen ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. die Vollziehung aufzuheben,
15hilfsweise,
16die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
17Der Ag. beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Er trägt vor:
20Der Antrag sei unzulässig, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anrufung des Gerichts (§ 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - drohe nämlich eine Zwangsvollstreckung nur, wenn insoweit konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien. Dies sei im Streitfall nicht geschehen.
21Auch sachlich sei der Antrag nicht begründet. Das Vorbringen der Ast., nach dessen Inhalt sie von der Steuerpflicht der Zinserträge nichts gewusst hätten, erscheine wenig nachvollziehbar. Sie seien seit mehr als dreißig Jahren in Deutschland und hätten sicherlich die deutsche Presse verfolgt. Sie seien steuerlich beraten gewesen und hätten zum Beispiel im Rahmen der Steuererklärungen für die Streitjahre 1991 und 1992 jeweils die Anlage KSO unterzeichnet, in der auch nach ausländischen Kapitalerträgen gefragt worden sei. Aus der von den Ast. hervorgehobenen Video-Werbung ergebe sich nichts anderes. Vielmehr sei darin mitgeteilt worden, dass Zinseinkünfte in den Gastländern zu versteuern seien.
22I. Der Antrag ist zulässig.
23Soweit zum Zeitpunkt des Einganges des Antrages beim Finanzgericht der Ag. den
24ursprünglich bei ihm gestellten Aussetzungsantrag noch nicht abgelehnt hatte (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO), ist dies unschädlich. Die unmittelbare Anrufung des Gerichts ist zulässig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Vollstreckung gedroht hat (§ 69
25Abs. 4 Satz 2 FGO). Im Streitfall hat der Ag. die Ast. nämlich schriftlich zur Zahlung binnen einer Woche aufgefordert, andernfalls müssten sie damit rechnen, "dass der Betrag ohne weitere Ankündigung eingezogen wird (z.B. durch Pfändung .....)". Danach haben die Ast. davon ausgehen müssen, dass die bei Fristablauf unterbliebene Zahlung die Zwangsvollstreckung auslösen werde (vergl. dazu auch die Entscheidung des BFH vom 22. November 2000 - V S 15/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 620). Zwar kann bei einer routinemäßigen Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen möglicherweise eine andere Beurteilung geboten sein, insbesondere dann, wenn bis dahin noch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt angebracht worden ist (vergl. dazu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 AO Tz 80 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), im Streitfall hatten die Ast. aber bereits einen Aussetzungsantrag gestellt und auf diese Weise versucht, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide zu verhindern. Wenn ihnen in dieser Situation der Hinweis auf eine Zwangsvollstreckung "ohne weitere Ankündigung" zugeht, können die Steuerpflichtigen das nur als "letzte Warnung" verstehen, deren Schutzwirkung im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung nur bis zum Fristablauf reicht, weil sie ja nicht die Absicht gehabt haben, die vom Finanzamt geforderten Zahlungen zu leisten.
26II. Hinsichtlich der Veranlagungen der Streitjahre 1996 und 1997 ist der Antrag un-
27begründet. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen nämlich insoweit keine ernstlichen Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Der Rechtsauffassung der Ast., dass für diese Veranlagungsjahre Festsetzungsverjährung eingetreten sei, kann nämlich nicht gefolgt werden.
281. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 1997 hat mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 zu laufen begonnen, weil die Ast. in diesem Jahr die Steuererklärungen für 1997 beim Finanzamt eingereicht haben (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO -).
29Die regelmäßige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO war danach für das Streitjahr 1997 zum Ende des Jahres 2002 abgelaufen. Zwar ist der hier streitige Änderungsbescheid erst am 01.04.2003 erlassen worden, es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Bescheid das Ergebnis einer Außenprüfung gewesen ist, welche nach Aktenlage im Jahre 2002 begonnen und den Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt hat
30(§ 171 Abs. 4 AO).
312. Ähnliches gilt für das Streitjahr 1996. Zwar ist insoweit die regelmäßige Festsetzungsfrist bereits Ende des Jahres 2001 abgelaufen, die Ast. räumen aber selbst ein, dass ihnen eine leichtfertige Steuerverkürzung angelastet werden könne, bei der eine auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist anzusetzen ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
32III. Hinsichtlich der Streitjahre 1991 bis 1995 ist der Antrag, soweit es um die Aus-
33setzung/Aufhebung der Vollziehung als solche geht, begründet.
341. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen nämlich insoweit ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
35Die Zweifel ergeben sich deshalb, weil sich die fraglichen Bescheide auf Veranlagungszeiträume beziehen, für welche die regelmäßige (vierjährige) Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bereits abgelaufen war. Zwar verlängert sich die Frist bei einer Steuerhinterziehung auf 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), es ist jedoch fraglich, ob
36im Streitfall mit hinreichender Sicherheit eine Steuerhinterziehung festgestellt werden kann. Unklar ist insbesondere, ob die Ast. vorsätzlich gehandelt haben, als sie die Zinserträge nicht in ihre Steuererklärung aufgenommen bzw. ihre Steuerberaterin nicht über den Sachverhalt informiert haben. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Gericht für die Feststellung des Vorsatzes nicht ohnehin zunächst einen persönlichen Eindruck verschaffen muss (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 27. August 1991 - VIII R 84/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 9). Jedenfalls liegen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die bereits nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die
37Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) vermitteln, dass die Ast. vorsätzlich gehandelt haben. Die Steuerfahndung hat hierzu offenbar keinerlei Feststellungen getroffen, denn aus dem Prüfungsbericht ist dazu nichts ersichtlich. Auch der Ag. stützt seine Beurteilung
38wohl weniger auf Tatsachen, als auf die Vermutung, dass die Ast. nach einem dreißigjährigen Aufenthalt in Deutschland auch Kenntnis von der Besteuerung der Zinseinkünfte gehabt haben müssten. Vor dem Hintergrund der von den Ast. behaupteten Sprachschwierigkeiten steht nämlich nicht fest, dass sie die Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken umfassend gelesen und verstanden haben und es steht auch nicht fest, dass ihre steuerliche Beraterin anlässlich der Fertigung der Steuererklärung(en) mit ihnen über etwaige Zinserträge gesprochen hat.
392. Soweit die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auszusetzen ist, wird dies allerdings von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 12.865,00 EUR abhängig gemacht (69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Das ist geboten, weil die Forderung des Ag., soweit sie sich als berechtigt herausstellen sollte, nach Ansicht des Gerichts gefährdet erscheint. Diese Bewertung wiederum ergibt sich daraus, dass im Streitfall ein nicht unerheblicher Betrag streitig ist und die Erfolgsaussichten einer künftigen Zwangsvollstreckung zweifelhaft erscheinen. Die Ast. haben ihre Ersparnisse nämlich in der Türkei angelegt und der Ag. könnte auf diese Anlagen nicht unmittelbar zugreifen. Hinzu kommt, dass die Ast. nach eigenem Vortrag einen weiteren Wohnsitz in der Türkei haben, an den sie zurückkehren wollen. Dabei steht nicht fest, dass diese Rückkehr erst in ferner Zukunft zu erwarten ist, denn es ist nicht bekannt, ob bzw. wie lange der oder die Ast. (noch) im Erwerbsleben stehen werden bzw. wollen. Angaben dazu haben die Ast. nämlich nicht gemacht. Auch die Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 liegen nach Aktenlage noch nicht vor.
403. Soweit auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, wenn ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens in hohem Maße wahrscheinlich ist (vergl. dazu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 FGO Tz 109), ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Im Streitfall ist der Ausgang des Hauptverfahrens nämlich weitgehend offen. Zwar sind derzeit keine Tatsachen ersichtlich, welche ein vorsätzliches Handeln offensichtlich erscheinen lassen. Auf der anderen Seite haben die Ast. aber auch keine Tatsachen vorgetragen, welche den Vorsatz gleichsam ausschließen. Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ausländische Gastarbeiter keine Kenntnisse über die Steuerpflicht von Zinserträgen haben.
41Zudem steht nicht fest, dass die steuerliche Beraterin der Ast. sie nicht doch anlässlich der Fertigung der Steuererklärung über die Steuerpflicht informiert hat. Jedenfalls entsprechen die über viele Jahre hinweg gezeichneten Anlagen (Devisenkonten im Ausland) mit zum Teil beträchtlichen Beträgen nicht dem von den Ast. gezeichneten Bild eines mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Gastlandes nicht vertrauten Durchschnittsbürgers (vergl. dazu auch die Entscheidung des BFH vom 7. Dezember 2000
42- II B 84/00, BFH/NV 2001, 630). Das gilt umso mehr, als die Ast. die Anlage offenbar gerade unter steuerlichen Gesichtspunkten ausgewählt haben, denn die nach Angaben
43der Ast. in der Video-Werbung enthaltene Passage über die anfallenden Steuern haben sie in besonderer Weise hervorgehoben. Nach dem mitgeteilten (wohl aus dem Zusammenhang herausgelösten) Text ist nämlich auf die Steuerpflicht von Zinserträgen in den Gastländern ausdrücklich hingewiesen worden. Den weiteren Text kann man auch so verstehen, dass lediglich die Erhebung der deutschen Steuer unterbleibt, eine Steuerfreiheit damit aber nicht versprochen wird. Das entspräche auch der späteren Handhabung, denn nach dem eigenen Vortrag der Ast. sind Steuern an den türkischen Fiskus entrichtet worden, das heißt, die Zinseinnahmen sind, entgegen dem Wortlaut der Werbung, nicht gänzlich unversteuert geblieben.
44IV. Soweit die Ast. die Aussetzung/Aufhebung der festgesetzten Zinsen und Nebenabgaben begehren, ist dem nach Maßgabe des Abschnitts III. zu entsprechen.
45V. Dem Hilfsantrag der Ast, die Beschwerde zum BFH zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO), kann nicht entsprochen werden. Zwar hat ihr Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt, es ist aber nicht ersichtlich, dass, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Die Ast. haben dazu auch keine näheren Angaben gemacht.
46Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten gemäß § 138 FGO nach dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens aufzuerlegen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Ag. im Rechtsstreit auch insoweit unterlegen ist, als eine Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist (Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 22. Juli 1980 - VII B 43/79, BStBl II 1980, 658).
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