Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 3071/01 K,F

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 26.04.2001 und Abänderung des Bescheids zur Körperschaftsteuer und zur Feststellung gem. § 47 Abs. 2 KStG für 1997 und des Bescheids zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1997 jeweils vom 23.02.2000 werden

1. die Körperschaftsteuer unter der Maßgabe festgesetzt, dass - unter Abänderung der Gewerbesteuerrückstellung - eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Unangemessenheit des Gesellschafter-Geschäftsführergehalts i. H. v. 135.449 DM nicht mehr angesetzt wird; der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt;

2. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997 unter Berücksichtigung des geänderten Einkommensbetrages und der geänderten Tarifbelastung festgestellt.

Die Berechnung des geänderten Körperschaftsteuerbetrages (und des Einkommensbetrages bzw. der Tarifbelastung) sowie der geänderten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die bis zum 18.08.2003 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6% und der Beklagte zu 94%; die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.


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