Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 7093/01 BG

Tenor

Der Einheitswertbescheid vom 07.03.2001 wird dahingehend abgeändert, dass das Grundstück der Kläger " " in zum 01.01.1989 im Ertragswertverfahren ausgehend von einer Wohnfläche von 191,11 m² sowie einem Mietpreis von 6,10 DM je m² sowie 35,00 DM pro Garage im Monat bewertet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung des geänderten Einheitswertes wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 12 %, der Beklagte zu 88 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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