Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 V 4529/03 A(Erb)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung der Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des Freibetrags in Höhe von 307.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten.
4Der Antragsteller begründete am mit A vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
5Am 11. Oktober 2002 verstarb A und wurde vom Antragsteller beerbt. Zum Nachlass gehörte Kapitalvermögen bei der Stadtsparkasse sowie Grundvermögen (zwei Grundstücke).
6In seiner Erbschaftsteuererklärung vom 11. Mai 2003 wies der Antragsteller auf seine Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser hin.
7Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 15. Juli 2003 setzte der Antragsgegner EUR Erbschaftsteuer gegen den Antragsteller fest. Dabei ging er von einem Wert des Erwerbs in Höhe von EUR aus, berücksichtigte einen Freibetrag in Höhe von 5.200 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG und legte seinem Bescheid im Übrigen die Steuerklasse III gemäß § 15 ErbStG sowie einen Steuersatz in Höhe von 23% gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG zu Grunde.
8Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2003 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er an, dass die Veranlagung mit den Freibeträgen der Steuerklasse I für Ehegatten durchzuführen sei. Er sei mit dem Erblasser verheiratet gewesen. Die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich gewordene Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen sei den Ehepaaren ungleichen Geschlechts gleichgestellt. Dies ergebe sich aus den §§ 11 und 10 Abs. 6 LPartG, §§ 1931 und 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 661 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 15 der Abgabenordnung (AO). Aus der nicht abschließenden Aufzählung der Gesetze lasse sich herleiten, dass die Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts die Rechte und Pflichten eines Ehepaares ungleichen Geschlechts zur Folge habe. Weiterhin sei das Kapitalvermögen um 2.902 EUR zu mindern. Der beiliegende Einzahlungsbeleg dokumentiere den Geldtransfer von einem aufgelösten Sparkonto auf das Konto des Erblassers. Schließlich sei auch die Pflegepauschale gemäß § 17 ErbStG zu gewähren.
9Mit Schreiben vom 4. August 2003 teilte der Antragsgegner mit, dass zwar bürgerlich - rechtlich eine Gleichstellung der Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen und Ehepartnern ungleichen Geschlechts erfolgt sei. Steuerlich sei eine solche Gleichstellung jedoch bisher nicht nachvollzogen worden. Auch sei eine Minderung des Ansatzes des Kapitalvermögens nicht vorzunehmen, da die Überweisung eines Betrags in Höhe von 5.673,96 DM (2.902 EUR) durch den Antragsteller auf das Konto des Erblassers bereits am 28. April 2001 erfolgt sei. Der Erblasser habe somit bis zum Todeszeitpunkt genügend Zeit gehabt, die Rücküberweisung oder Auszahlung an den Antragsteller zu veranlassen. Da dieses nicht geschehen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag dem Erblasser habe geschenkt werden sollen. Der Pflegepauschbetrag werde wie beantragt berücksichtigt.
10Mit Verfügung vom selben Tage setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 15. Juli 2003 in Höhe von 1.196 EUR wegen des Freibetrags gemäß § 17 ErbStG aus und lehnte den weitergehenden Antrag des Antragstellers ab. Über den Einspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden.
11Am 12. August 2003 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids gestellt und macht zur Begründung geltend: Es gehe um die Frage, ob Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erbschaftssteuerlich als Ehegatten im Sinne des § 15 ErbStG anzusehen seien und somit der Steuerklasse I unterliegen würden. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebiete es, eingetragene Lebenspartner als Ehegatten anzusehen, so dass an der Auffassung des Antragsgegners erhebliche Zweifel bestehen würden. Jedes andere Verständnis würde einen Verstoß gegen Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) darstellen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) ergebe sich daraus, dass gleichgeschlechtliche Paare mittlerweile im europäischen Ausland, insbesondere den Niederlanden und Belgien, die allgemeine Ehe schließen könnten. Da die Ehegatten solcher Ehen gemäß § 15 ErbStG anzuerkennen seien, liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu deutschen Paaren vor. Auch liege ein Verstoß gegen Artikel 14 GG vor. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe ausgeführt, dass es dem Staat bei der Erhebung der Erbschaftsteuer verwehrt sei, den Erwerber von Todes wegen übermäßig zu belasten und die ihm während der Ehe zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend zu beeinträchtigen. Deshalb dürfe die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer den Sinn und die Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen. In der Lebenswirklichkeit würden Ehegatten die wirtschaftliche Grundlage für die individuelle Lebensgestaltung ihrer Familie in der Erwartung schaffen, dass sie den individuellen Lebenszuschnitt der Familie auch noch im Alter der Ehegatten prägen und nach dem Ableben eines von ihnen dem Überlebenden zu Gute komme. Deshalb müsse der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Ehegatten so beschränkt werden, dass ihnen der jeweils auf sie überkommende Nachlass - je nach Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zu Gute komme. Ein tauglicher Anhalt für den Betrag des Nachlasswerts, der dem Ehegatten ungeschmälert verbleiben müsse, sei der Wert des persönlichen Gebrauchvermögens. Es liege nahe, dass sich dieser Wert an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiere. Diese Rechtsprechung sei nicht Ausfluss der Pflicht des Staates, die Ehe zu fördern, sondern konkretisiere die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie gelte deshalb auch für Lebenspartner. Der Gesetzgeber habe gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gegeben, ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Gemäß den gesetzlichen Bedingungen seien sie einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet (§ 2 Satz 1 LPartG). Diese gemeinsame Lebensgestaltung setze die Schaffung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Grundlage voraus, die ihnen auch im Alter und nach dem Tod des Partners den Lebensstandard sichern solle. Demzufolge müsse ihnen - wie den Ehegatten - der Wert ihres persönlichen Gebrauchvermögens im Rahmen des Artikel 14 GG erhalten bleiben. An der Besteuerung durch den Antragsgegner würden daher zumindest erhebliche Zweifel bestehen.
12Der Antragsteller beantragt,
13die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids des Antragsgegners vom 15. Juli 2003 über den bereits vom Antragsgegner ausgesetzten Betrag in Höhe von 1.196 EUR hinaus in vollem Umfang auszusetzen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag abzulehnen,
16und trägt zur Begründung ergänzend vor: Der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwendete Begriff "Ehegatten" sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Umgangssprachliches und juristisches Wortverständnis würden darin übereinstimmen, dass mit "Ehegatten" nur Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint seien (Hinweis auf die Rechtsprechung). Die nach dem Lebenspartnergesetz begründete Lebensgemeinschaft sei einer Eheschließung nicht gleichzusetzen. Auch die in § 10 LPartG normierten Vorschriften über das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners würden eine andere Auslegung nicht zulassen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass das Lebenspartnergesetz die Begriffe "Ehe" oder "Ehegatten" ausdrücklich nicht verwende. Auch wenn durch das Lebenspartnergesetz in bestimmten Bereichen eine Gleichstellung erreicht worden sei, gelte diese nicht für das Steuerrecht, da der diesbezügliche Gesetzesentwurf keine Zustimmung im Bundesrat gefunden habe (Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) 14/4878).
17II.
18Der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Antrag, der sich bei sachgerechter Auslegung auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids des Antragsgegners vom 15. Juli 2003 richtet, soweit dem Antrag wegen des Freibetrags gemäß § 17 ErbStG nicht schon entsprochen worden ist (=1.196 EUR), ist unbegründet.
19Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. etwa: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. März 1999 - I B 139/98 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 188, 131 (133 f.); Beschluss vom 11. August 2000 - I S 5/00 - BFH/NV 2001, 314 (315)). Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids des Antragsgegners vom 15. Juli 2003 bestehen nach Ansicht des Senats nicht. Der Senat geht vielmehr bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsgegner die Erbschaftsteuer gegen den Antragsteller zu Recht im noch angegriffenen Umfang festgesetzt hat.
20Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen nach dem Erblasser A (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) beim Antragsteller nicht die Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie der Freibetrag in Höhe von 307.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten anzuwenden ist.
21Der Wortlaut der zitierten Vorschriften ist eindeutig und lässt nicht die vom Antragsteller begehrte Auslegung zu. Nach umgangssprachlichem und juristischem Verständnis sind mit "Ehegatten" nur die Partner einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geschlossenen Ehe gemeint (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2001 - II R 72/00 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 2001, 610 (611); BFH, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - II B 193/01 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2003, 201). Das unterschiedliche Geschlecht ist vielmehr ein die Ehe prägendes Wesensmerkmal, auch nach dem nunmehr verabschiedeten Lebenspartnerschaftsgesetz bleibt gleichgeschlechtlichen Partnern die Eingehung der Ehe verschlossen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1BvF 1/01 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 2543 (2547)). Der Begriff "Ehe" oder "Ehegatten" wird vom Lebenspartnerschaftsgesetz ganz bewusst auch nicht verwendet, stattdessen wird von "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" gesprochen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG).
22Auch scheidet eine analoge Anwendung der Regelungen über die Ehepartner bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz aus, weil es für die hier zu beurteilenden steuerlichen Fragen der Steuerklasse und des Freibetrags schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn der Gesetzgeber hat geplante Änderungen auch für das Steuerrecht bisher ganz bewusst noch nicht umgesetzt. Das "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft" (Lebenspartnerschaftsgesetz) wurde vom Bundestag verabschiedet und am 16. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2001, 266). Die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes, darunter die steuerrechtlichen Regelungen, wurden zuvor in einem eigenen Ergänzungsgesetz zusammengefasst (BT-Drucks. 14/4545), denen der Bundesrat bisher nicht zugestimmt hat (BT-Drucks. 14/4875). Auf Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist daher der Vermittlungsausschuss angerufen worden (BT-Drucks. 14/4878). Das bedeutet, dass die in § 78 des Gesetzentwurfs bei der Erbschaftsteuer vorgesehenen Änderungen, wonach in § 15 Abs. 1 ErbStG nach der Nr. 1 eine Nr. 1a ("der Lebenspartner") eingefügt werden soll und § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ergänzt werden soll ("des Ehegatten oder des Lebenspartners in Höhe von 600.000 DM" (nunmehr 307.000 EUR)) (noch) nicht Gesetz geworden sind. Daraus folgt aber zugleich, dass es derzeit an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fehlt.
23Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich das Begehren des Antragstellers auf die begehrten steuerlichen Privilegien etwa aus Verfassungsrecht herleiten ließe. Ein solcher Anspruch kann weder mit Artikel 3 GG noch mit Artikel 14 GG begründet werden.
24Der Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet es, wesentlich Gleiches nicht ungleich zu behandeln. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der steuerlichen Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Denn Artikel 6 Abs. 1 GG stellt nur die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Darin liegt eine Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zu Gunsten der Ehe (zwischen Mann und Frau); alternative Lebensformen, wie etwa die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, nehmen an diesem grundgesetzlichen Schutz nicht teil (so ausdrücklich: BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF - 1/01, a.a.O., 2548 (eingetragene Lebenspartnerschaft); BFH, Urteil vom 25. April 2001 - II R 72/00 - a.a.O., 611 f. (nichteheliche Lebensgemeinschaft)). Dieser grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Ehe ermöglicht es dem Gesetzgeber, beispielsweise Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich zu privilegieren (BFH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 25. April 2001 - II R 72/00 - a.a.O., 612 m.w.N.). Nichts anderes kann für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten, weil es sich hierbei ebenfalls um die Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt, die von Verfassungs wegen nicht geschützt ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der einfache Gesetzgeber mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz Bestimmungen getroffen hat, die eine rechtliche Angleichung an die Ehe auf der Ebene des Bürgerlichen Rechts bewirken sollen und die in weiten Bereichen den eherechtlichen Regelungen nachgebildet worden sind. Denn der Zweck des Gesetzes liegt im Wesentlichen darin, die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die hier zu beurteilende Frage, ob den Partnern auch bestimmte steuerrechtliche Privilegien (hier: Steuerklasse I, erhöhter Freibetrag) eingeräumt werden, die an sich Ehegatten vorbehalten sind. Dies ist eine Frage, die der einfache Gesetzgeber zu entscheiden hat, und bei deren Beurteilung ihm - wie dargestellt - ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht. Die derzeitige Situation, dass bestimmte steuerliche Privilegien von Ehegatten bislang auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht übertragen worden sind, lässt allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Denn eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch (erbschaft)steuerlich mit den Partnern einer Ehe gleich zu stellen, besteht eindeutig nicht.
25Entgegen der Darstellung des Antragstellers scheidet eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den beispielhaft angeführten gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in den Niederlanden oder Belgien ebenfalls aus. Zwar führen die dort geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auch die Bezeichnung "Ehe". Allerdings hat allein die Bezeichnung "Ehe" bei der Bemessung der Erbschaftsteuer keine weitergehenden erbschaftsteuerlichen Konsequenzen und führt insbesondere nicht zu Privilegien gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Lebenspartnerschaften. Denn gemäß Artikel 17 b Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBG) gehen die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Das deutsche Recht bestimmt also die Höchstgrenze der möglichen Rechtswirkungen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 17 b EGBGB Rn. 4). Das zeigt, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen hat und eine weitergehende Angleichung von ausländischen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften an die Ehe - trotz der Bezeichnung "Ehe"- auch steuerlich nicht vorgesehen ist.
26Die Nichtberücksichtigung der Steuerklasse I und des erhöhten Freibetrags stellt auch keinen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts lässt es zu, dass der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt. Die Steuerbelastung darf das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers nicht als ökonomisch sinnlos erscheinen lassen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt der Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts, wobei ihm hierfür eine weitreichende Gestaltungsbefugnis eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvR 552/91 - BStBl II 1995, 671 (673 f.) m.w.N.).
27Davon ausgehend vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsbefugnis etwa überschritten hätte, indem er steuerliche Privilegien der Ehegatten bei der Steuerklasse und dem Freibetrag nicht auch auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen hat. Denn die eingeräumten Begünstigungen beruhen maßgeblich auf dem Umstand, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG stehen und das Erbschaftsteuerrecht das sog "Familienprinzip" als weitere Grenze für das Maß der Steuerbelastung vorsieht. Dieses Prinzip wird in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch ausdrücklich so herausgestellt (vgl. Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvR 552/91 - a.a.O., 673; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BStBl II 1995, 656 (663)). Auf den Schutz von Artikel 6 Abs. 1 GG können sich die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aber - wie dargestellt - nicht berufen, auch wenn sie durch das Lebenspartnerschaftsgesetz zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet werden.
28Fehler bei der Berechnung der Erbschaftsteuer durch den Antragsgegner im Übrigen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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