Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 2335/00 E
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Fahrtkosten des Klägers anlässlich eines Kollegiumsausflugs um Werbungskosten handelt.
4Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Sonderschullehrer. Im Streitjahr (1998) war er zugleich Vorsitzender des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen beim Schulamt für die Stadt "A" und - seit Oktober 1998 ebenfalls als Vorsitzender - Mitglied des Bezirkspersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen bei der Bezirksregierung in "B". Der Kläger nimmt darüber hinaus als Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) im Bereich des Stadtverbandes "A", auf der Ebene des Regierungsbezirks "B" und auf Landesebene verschiedene Aufgaben und Funktionen wahr. Wegen der Einzelheiten wird auf seine der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beigefügte Darstellung und die Ausführungen im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 Bezug genommen.
5Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 1998 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug anlässlich eines Kollegiumsausflugs nach "C" in Höhe von (300 km x 0,52 DM/km =) 156 DM geltend. Der Beklagte lehnte den Abzug von Aufwendungen für diese Veranstaltung im Einkommensteuerbescheid vom 21. Januar 2000 mit der Begründung ab, dass es sich dabei nicht um Werbungskosten handele.
6Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass der Kollegiumsausflug für den Kläger, der aufgrund seiner vielfältigen Verpflichtungen in Personalvertretungs- und Gewerkschaftsgremien bis November 1998 nur einmal wöchentlich in der Schule unterrichtet habe, die Möglichkeit des Erfahrungsaustauschs gewesen sei, um Probleme und Anregungen für seine Delegiertenarbeit aufzunehmen. Gerade in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Personalvertretungen sei er verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Hinzu komme, dass Betriebsausflüge generell dazu dienten, das Betriebs- bzw. Arbeitsklima zu fördern, weshalb der daran teilnehmende
7Arbeitnehmer von der eigentlichen Dienstpflicht freigestellt werde, ohne für diese Veranstaltung einen Urlaubstag nehmen zu müssen. Die Teilnahme am Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug liege somit im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Eine private Mitveranlassung sei folglich nicht gegeben. Sie trete zumindest gegenüber dem Eigeninteresse des Arbeitgebers derart in den Hintergrund, dass sie als unwesentlich gewertet werden müsse.
8Der Beklagte hielt dagegen an seiner Ansicht fest, dass ein Kollegiumsausflug wie ein Betriebsausflug in nicht unerheblichem Umfang auch der Befriedigung privater Interessen diene, und wies deshalb den Einspruch unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbegründet zurück.
9Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, dass der Kläger seinem Arbeitgeber rechenschaftspflichtig gewesen wäre, wenn er an dem Ausflug nicht teilgenommen hätte. Für diesen Fall hätte er sich krank melden, einen Urlaubstag nehmen oder seine Abwesenheit in anderer Weise erklären müssen. Auch dies belege das Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Veranstaltung. Ein Kollegiumsausflug sei im heutigen Arbeitsleben einem Seminar oder einer Tagung zur Personalführung und -motivation gleichzustellen. Der Ausflug, an dem der Kläger teilgenommen habe, sei weder nach Dauer, Zielort oder anderen Umständen unüblich gewesen.
10Der vormalige Berichterstatter hat die Kläger mit Schreiben vom 28. August 2001 aufgefordert, die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 behauptete Anordnung des Kollegiumsausflugs durch den Arbeitgeber und eine Bescheinigung über die verpflichtende Teilnahme daran vorzulegen sowie mitzuteilen, in welcher Höhe der Arbeitgeber Kosten dieser Veranstaltung erstattet habe bzw. - falls Kosten nicht erstattet worden seien - darzulegen, warum der Arbeitgeber trotz (behaupteter) Anordnung dazu nicht bereit gewesen sei.
11Die Kläger haben daraufhin eine Bescheinigung des Schulleiters der Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule) in "A" vom 3. Oktober 2001 vorgelegt, nach
12der eine von der Lehrerkonferenz beschlossene Kollegiumsfahrt als "Veranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft" eine dienstliche Veranstaltung und somit für die Mitglieder des Kollegiums Dienst sei. Eine Nichtteilnahme bedürfe einer akzeptablen Begründung. Eine finanzielle Förderung dieser Veranstaltungen durch den Schulträger oder den Dienstherrn finde seit vielen Jahren nicht mehr statt. Damit übereinstimmend bestätigten die Kläger, dass Kosten für den Ausflug nicht erstattet worden seien. Sie machten zugleich geltend, dass ein Beschluss der für die Ausrichtung eines Kollegiumsausflugs zuständigen Lehrerkonferenz, einen solchen Ausflug durchzuführen, als Anordnung dieser Veranstaltung durch den Arbeitgeber zu werten sei.
13Die Kläger beantragen,
141. die Einspruchsentscheidung vom 10. März 2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 21. Januar 2000 dahin abzuändern, dass die festzusetzende Einkommensteuer unter Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 156 DM auf 22.108,26 EUR (= 43.240 DM) herabgesetzt wird,
152. hilfsweise die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Wegen seines Vorbringens im gerichtlichen Verfahren wird auf seine Schriftsätze vom 15. Mai 2000 und vom 25. Oktober 2001 verwiesen.
19II.
201. Das Gericht entscheidet gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.
21Nach § 94a Sätze 1 und 2 FGO kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt und kein
22Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Das Gericht macht von dieser Ermächtigung Gebrauch, weil der Streitwert lediglich 22,50 EUR beträgt und kein Beteiligter zu erkennen gegeben hat, dass eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen soll.
232. Die Klage ist unbegründet. Bei den Fahrtkosten des Klägers anlässlich des Kollegiumsausflugs handelt es sich nicht um Werbungskosten.
24Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus werden als Werbungskosten alle Aufwendungen angesehen, die durch den Beruf veranlasst sind, d. h. bei denen objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1980 VI R 193/77, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 368). Die Aufwendungen müssen allerdings ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich durch den Beruf veranlasst sein; denn nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung auch solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
25Die Teilnahme an einem Betriebsausflug ist beruflich veranlasst, weil es sich dabei um eine Veranstaltung handelt, die ohne die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht denkbar wäre und an der nur Betriebsangehörige bzw. - wie im Streitfall - eine vergleichbare Gruppe von Arbeitnehmern einer Beschäftigungsstelle teilnehmen dürfen. Veranstaltungen dieser Art dienen auch der Förderung des Betriebs- bzw. Arbeitsklimas und können auch zu einem beruflichen Gedankenaustausch führen. Sie sind jedoch zugleich Anlass für eine zwischenmenschliche Kontaktpflege, die während der beruflichen Tätigkeit in dieser Form nicht möglich ist. Darüber hinaus bietet sich dem Teilnehmer je nach Ort und Gestaltung des Betriebsausflugs die Möglichkeit, kulturelle und touristische Eindrücke zu sammeln, die keinen Zusammenhang zu seiner beruflichen
26Tätigkeit aufweisen. Bei den damit verbundenen Kosten handelt es sich daher um grundsätzlich nicht abziehbare sog. gemischte Aufwendungen i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Aufteilung ist nicht möglich, weil es für eine Schätzung des beruflichen und des privaten Anteils keine quantifizierbaren Grundlagen gibt.
27Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung eines Betriebsausflugs kann entsprechend den für Klassenfahrten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entwickelten Kriterien (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BStBl II 1992, 531; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 20. August 1990 7 K 3531/89, Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 1991, 116) nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt, d. h. wenn die Teilnahme verbindlich angeordnet war (ebenso FG München, Urteil vom 10. Februar 1984 V 137/83 E, EFG 1984, 451, und Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. Januar 1988 VIII 352/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 1936). Dies ist noch nicht der Fall, wenn die Teilnahme vom Arbeitgeber, dem Dienstvorgesetzten oder auch nur von Kollegen erwartet wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 1983 I 15/82, EFG 1984, 25). Nur eine verbindliche Anordnung kann die private Mitveranlassung derart in den Hintergrund treten lassen, dass von einer zumindest nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung ausgegangen werden kann, weil die Teilnahme an der Veranstaltung dann Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung wird.
28Der Kläger war nicht verpflichtet, an dem Kollegiumsausflug teilzunehmen. Das Schulmitwirkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchMG NW) enthält keine Regelung, aus der sich eine entsprechende Verpflichtung ergibt. Gleiches gilt für die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vom 20. September 1992 (Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 1992 I, 235). § 21 Abs. 7 ADO bestimmt lediglich, dass Gemeinschaftsveranstaltungen des Lehrerkollegiums (z. B. Betriebsausflüge) weitestgehend außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden sollen; sie können einmal im Jahr bereits innerhalb dieser Zeit beginnen, soweit dies nach Art und Dauer der Veranstaltung erforderlich ist. Eine Teilnahmepflicht wird dadurch - anders als für Schulwanderungen und für Schulfahrten, für die in der Regel eine Begleitung durch den Klassenleh-
29rer vorgesehen ist (§ 16 Abs. 5 ADO) - nicht begründet. Sie folgt schließlich auch nicht aus dem Beschluss der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz ist zwar nach § 6 Abs. 4 Nr. 8 SchMG NW zur Entscheidung über diese ausschließlich die Lehrer betreffende Angelegenheit ermächtigt. Der Kollegiumsausflug wird dadurch aber nur dienstrechtlich zulässig, nicht dagegen verpflichtend. Demgemäß hat auch der Schulleiter in seiner Bescheinigung nur zum Ausdruck gebracht, dass die Nichtteilnahme einer "akzeptablen" Begründung bedarf. Zur Teilnahme gezwungen werden konnte der Kläger nicht.
30Eine zumindest nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Teilnahme ergibt sich für den Kläger auch nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender von Personalvertretungen und die vielfältigen Aufgaben als Mitglied der GEW. Daraus kann sich zwar für ihn ein stärkeres berufliches Interessen am Kollegiumsausflug ergeben als bei einem ausschließlich unterrichtenden Kollegen. Die dargelegten privaten Gesichtspunkte, die jedem Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug eigen sind, werden dadurch jedoch nicht verdrängt. Gerade die überwiegende Inanspruchnahme des Klägers durch außerschulische Aufgaben kann ebenso Grund sein, beim Kollegiumsausflug persönliche Kontakte zu pflegen, die bei ausschließlich unterrichtender Tätigkeit nicht in den Hintergrund getreten wären. Welches Motiv dominierte, lässt sich nicht aufklären. Darauf kann es auch nicht ankommen, weil die private Mitveranlassung selbst bei den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen beruflichen Aspekten nicht als von nur untergeordneter Bedeutung beurteilt werden kann. Auch aus Gründen steuerlicher Gleichbehandlung kann nur entscheidend sein, dass ein Betriebs- oder Kollegiumsausflug jedem Teilnehmer zumindest auch die Möglichkeit bietet, statt der beruflichen Tätigkeit nachzugehen an diesem Tag persönliche, kulturelle oder touristische Interessen zu befriedigen.
31Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung, die in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt, nicht als Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529, und VI R 82/83, BStBl II 1985, 532). Die Frage, ob eine Zuwendung anlässlich einer solchen Veranstaltung Entgeltcharakter hat, ist nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als die Frage, ob Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Teilnahme daran Werbungskosten darstellen.
32Das Gericht weicht mit dieser Entscheidung nicht vom BFH-Urteil vom 28. Oktober 1994 VI R 54/94 (Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 668) ab. Der BFH hat zwar mit diesem Urteil Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens an einem Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers, zu dem es bei einer Fahrt zu einer vom Arbeitgeber durchgeführten Betriebsveranstaltung gekommen war, als Werbungskosten anerkannt. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich aber, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung für den Steuerpflichtigen verpflichtend war, weil der BFH sie seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt hat. Grund dafür war, dass der Kläger dieses Verfahrens zu den durch die Veranstaltung geehrten Jubilaren gehörte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 1994 3 K 9/90 E, nicht veröffentlicht - n. v. -). Damit entspricht das Urteil in BFH/NV 1995, 668 nicht nur den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1992, 531, sondern steht auch im Einklang damit, dass der BFH durch Beschluss vom 20. November 1992 VI R 39/89 (n. v., vgl. Mitteilungen zu den in EFG veröffentlichten Entscheidungen, EFG 1993, 273) die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 26. Oktober 1988 1 K 259/86 (EFG 1989, 171), das Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug als in nicht unbedeutendem Umfang privat mitveranlasst und damit nicht als Werbungskosten beurteilt hat, gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs einstimmig ohne Begründung zurückgewiesen hat. Die vom Gericht geteilte Auffassung entspricht auch sonst ganz herrschender Meinung (vgl. FG Hamburg in EFG 1984, 25; FG Köln, Urteil vom 13. Februar 1985 VII K 227/84, NJW 1987, 2544; FG Berlin, Urteil vom 19. März 1987 I 113/85, EFG 1987, 400; FG Köln in EFG 1989, 171; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 1991 3 K 139/88, n. v., JURIS-Nr.: DVRE000101985; Frotscher, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 9 Rz. 244 "Betriebsausflug"; Siebenhüter, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 9 EStG Anm. 750 "Betriebsveranstaltungen, Verbandsveranstaltungen"; Hartz/ Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Betriebsveranstaltung" Rz. 32; Geiger, Finanz-Rundschau 1986, 642; Thomas, Steuerberater-Jahrbuch 1995/96, 331, 357; Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 12. April 1988 - S 2354 - 83 - St 12 - 31, Steuererlasse in Karteiform, EStG § 12 Nr. 149; a. A. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl. 2003, § 19 Rz. 60 "Betriebsausflug"; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz,
33§ 9 Rdnr. B 447; wohl auch Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, ABC der Lohnsteuer "Betriebsveranstaltungen"; unklar Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/ Gewerbesteuergesetz, § 9 EStG Rz. 600 "Betriebsausflug" [ablehnend] und "Betriebsveranstaltung" [bejahend]).
343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
354. Die Revision war nicht zuzulassen. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO ist die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Ob Fahrtkosten anlässlich eines Betriebsausflugs Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen, ist ungeachtet der nicht vollkommen einheitlichen Beurteilung im Schrifttum durch die Rechtsprechung des BFH, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hinreichend geklärt. Die Kläger haben auch nicht begründet, warum sie es für erforderlich halten, die Revision zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.