Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2918/01 BG

Tenor

Der Artfortschreibungsbescheid und der Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1992 vom 08.07.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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