Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 5245/03 Kg
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.07.2003 wird in Höhe von 3.926,64 EUR aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 47% und der Beklagte zu 53%.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.
3Der verstorbene Vater bzw. Ehemann der Kläger bezog für seinen Sohn S1 (geboren am 11.04.1991) bis einschließlich Februar 2001 Kindergeld in Höhe von zuletzt 138,00 EUR monatlich. Nachdem der Beklagte - das Arbeitsamt (Familienkasse) - Kenntnis davon erlangte, dass der Kindesvater sich bereits im September 1995 von der Kindesmutter getrennt hatte und das Kind seither bei der Kindesmutter lebte, hob er mit an die Kläger als (Gesamt-) Rechtsnachfolger gerichteten Bescheid vom 25.07.2003 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend für die Zeit von Januar 1996 bis Februar 2001 auf und forderte das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.393,18 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kindesvater das Kindergeld wegen der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Mutter nicht zugestanden habe. Auch habe der Kindesvater das Kindergeld laut einer schriftlichen Erklärung der Kindesmutter (vgl. Bl. 88 der Kg-Akte) nicht an diese weitergeleitet.
4Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25.07.2003 erhoben. Sie sind der Auffassung, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.07.2003 sei rechtswidrig. Der Kindesvater habe das an ihn ausgezahlte Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet. Der Kindesvater habe 1.350,00 DM monatlich an Unterhalt geleistet, obwohl er nach der Düsseldorfer Tabelle nur 880,00 DM habe zahlen müssen. Damit stehe fest, dass in den monatlichen Zahlungen auch das volle Kindergeld enthalten gewesen sei.
5Mit Beschluss vom 07.01.2004 hat der Senat die Kindesmutter, Frau A, nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO - Abgabenordnung - zu dem Verfahren beigeladen.
6Die Kläger beantragen,
7den Bescheid vom 25.07.2003 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
11Der Beklagte weist darauf hin, dass die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommen-steuergesetz - EStG - nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden könne. Soweit die Kläger daher vortragen, das Kindergeld sei in den vom Verstorbenen geleisteten Unterhaltszahlungen mit enthalten, könnten derartige zivilrechtliche Unterhaltsvereinbarungen den Anspruch auf Kindergeld nicht berühren. Auch stehe die Festsetzungsverjährung einer Rückforderung des Kindergelds ab Januar 1996 nicht entgegen. Zum einen greife die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein. Zum anderen liege aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des § 68 Einkommensteuergesetz - EStG - seitens des Kindesvaters zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Kindergeldakte des Beklagten verwiesen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 13.02.2004 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15Die Klage ist teilweise begründet.
161. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar 1996 bis Dezember 1998 in Höhe von 3.926,64 EUR aufzuheben. Denn insoweit ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO Festsetzungsverjährung eingetreten und der Beklagte an einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gehindert.
17a. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Aufhebung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 170 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer bzw. die Steuervergütung entstanden ist. Das Kindergeld ist gemäß § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung. Da das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich gezahlt wird, beginnt die Festsetzungsverjährung für die hier streitigen Zahlungszeiträume mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
18b. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend kein Fall der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gegeben. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die besondere Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG stellt jedoch keine Anzeige i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar. Gegen diese Annahme des Beklagten spricht nach Auffassung des Senats eindeutig der Wortlaut des § 68 EStG, der insoweit von "mitteilen" und nicht von "anzeigen" spricht. Darüber hinaus ist das Wort "Anzeige" in Zusammenhang mit den anderen, vom Gesetzgeber verwendeten Begriffen in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu sehen. Unter den Begriffen "Steuererklärung" und "Steueranzeige" versteht der Gesetzgeber förmliche Erklärungen z.T. auf amtlichen Formularen, deren Abgabe einzelgesetzlich geregelt ist ( z.B. nach § 30 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz, § 18 Grunderwerbsteuergesetz und § 29 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Die allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nach den §§ 90 Abs. 1 und 2 AO und § 68 EStG werden davon nicht erfasst.
19c. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Es sind zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung nach § 370 AO ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend in der Verletzung der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG auch nicht eine leichtfertige Steuerverkürzung des verstorbenen Kindesvaters nach § 378 Abs. 1 AO zu sehen.
20aa. Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO begeht derjenige eine leichtfertige Steuerverkürzung, der als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Leichtfertigkeit im Sinne von § 378 Abs. 1 Satz 1 AO bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.03.2000 VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180 m.w.N.) einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Betreffende nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine Gesamtwertung seines Verhaltens erforderlich.
21bb. Dem Verstorbenen war vorliegend aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit als Steuerberater bekannt, dass die Zahlung des Kindergelds an ihn zu Unrecht erfolgte. Allerdings ging er - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - davon aus, aufgrund der Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindesmutter seinen (gesetzlichen) Pflichten genüge getan zu haben, zumal sich für ihn aufgrund der Vorschrift des § 1612b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Ergebnis keine finanziellen Auswirkungen ergaben. Die Beigeladene und Kindergeldberechtigte hatte zudem im Streitzeitraum auch keine Einwände gegen den Kindergeldbezug seitens des Kindesvaters erhoben. Der Senat ist daher bei einer Gesamtwertung des Verhaltens des Kindesvaters der Auffassung, dass die bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht des § 68 EStG bei erfolgter Weiterleitung des Kindergelds keinen derart erheblichen Grad an Fahrlässigkeit zu begründen vermag, dass von einem leichtfertigen Verhalten gesprochen werden kann.
22d. Nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch endet die Festsetzungsfrist für das Jahr 1996 mithin am 31.12.2000, für das Jahr 1997 am 31.12.2001 und für das Jahr 1998 am 31.12.2002. Eine Ablaufhemmung nach § 171 AO greift nicht ein. Für die Jahre bis Ende 1998 ist damit Festsetzungsverjährung eingetreten.
232. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar 1999 bis Februar 2001 ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für diesen Zeitraum zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben und die Kläger verpflichtet, das an den Kindesvater in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO in Höhe von 3.466,54 EUR zu erstatten.
24a. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für diesen Zeitraum zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgehoben. Denn dem verstorbenen Kindsvater stand nach § 64 Abs. 1 EStG kein Anspruch auf Kindergeld zu, da nicht dieser, sondern die Kindesmutter den Sohn in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Die Tatsache der Haushaltsaufnahme ist dem Beklagten erst am 08.03.2001 und damit nachträglich bekannt geworden.
25b. Die Kläger sind daher gemäß § 37 Abs. 2 AO in Verbindung mit §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 AO als Gesamtsrechtsnachfolger verpflichtet, das an den verstorbenen Kindesvater ohne Rechtsgrund gezahlte Kindergeld zu erstatten.
26Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (hier: der Beklagte), nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: den Klägern als Rechtsnachfolgern des Kindesvaters) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 25.07.2003 ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kindesvater weggefallen. Die Kläger sind daher als Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 Abs. 1 AO verpflichtet, dem Beklagten den ab Januar 1999 zurückgeforderten Betrag zu erstatten.
27c. Die Kläger können sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 AO nicht darauf berufen, der Verstorbene habe Unterhaltsleistungen für seinen Sohn erbracht und damit das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet.
28Nach Tz. 64.4 Abs. 4 Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG -, BStBl I 2002, 366 können der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt. Der in Tz. 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG vorgesehenen Form haben die Kläger jedoch nicht Genüge getan und auch sonst keine Gründe vorgebracht, die eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnten. Denn die Kläger haben weder die erforderliche schriftliche Bestätigung der Beigeladenen als vorrangig Berechtigter auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt, noch hat diese die Weiterleitung des vollen Kindergeldes be-stätigt und dabei deutlich gemacht, sie sehe ihren eigenen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt an.
29Die Rückforderungsentscheidung des Beklagten ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungsweg berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 09.12.2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606). Im übrigen hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 14.05.2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425, vom 11.03.2003 VIII R 77/01, BFH/NV 2004, 14, VIII R 108/01, BFH/NV 2004, 16 und vom 01.07.2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23 und VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25 dargelegt, dass es nicht Aufgabe der Familienkasse sein kann, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Ob der verstorbene Kindesvater - unterhaltsrechtlich gesehen - gemäß den in der Düsseldorfer Tabelle getroffenen Regelungen einen Betrag in Höhe des vollen Kindergeldes an die Beigeladene gezahlt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung daher ohne Belang. Bei einem Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der jeweiligen Kindergeldberechtigten, einen Haushaltswechsel in Erfüllung ihrer besonderen Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen und ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen bzw. bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.
304. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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